Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Jilke als Einzelrichter in der Strafsache gegen A* wegen § 148a Abs 1 und Abs 3 StGB über deren Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 30. Jänner 2026, GZ ** 24, den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Beitrag zu den Kosten der Verteidigung von A* mit EUR 1.500, festgesetzt.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Erstgericht den Beitrag zu den Kosten der Verteidigung der A* gemäß § 393a Abs 1 StPO mit EUR 1.300, (ON 24).
Dagegen richtet sich deren rechtzeitige Beschwerde (ON 26.1), der im spruchgemäßen Umfang Berechtigung zukommt.
Gemäß § 393a Abs 1 StPO hat der Bund (unter anderem) einem in einem offiziosen Strafverfahren freigesprochenen Angeklagten auf dessen Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten, der – neben den nötig gewesenen und vom Angeklagten bestrittenen baren Auslagen – auch einen Pauschalbeitrag zu den Kosten des Verteidigers umfasst, dessen sich der Angeklagte bedient. Der Beitrag zu den Kosten der Verteidigung ist unter Bedachtnahme auf den Umfang des Verfahrens, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen.
Zur konkreten Höhe des Beitrages nach § 393a StPO:
Das Gesetz sieht auch weiterhin nur einen Beitrag zu den Verteidigerkosten, nicht jedoch deren gesamten Ersatz vor, wobei die Höchstbeträge auch nicht dahin zu verstehen sind, dass der Beitrag im Fall nachweislich höherer Kosten stets oder auch nur im Regelfall mit dem Höchstbetrag zu bemessen wäre. Vielmehr ist die Höhe entsprechend dem Verhältnis des konkreten Verteidigungsaufwandes zum realistischerweise in Betracht kommenden Höchstaufwand in der jeweiligen Verfahrensart (wobei lediglich extrem aufwändige Verfahren außer Betracht bleiben) festzusetzen. Es ist dabei auf die Notwendigkeit bzw Zweckmäßigkeit der Vertretungshandlungen abzustellen ( Lendl in Fuchs/Ratz , WK StPO § 393a Rz 10). Kriterien für die Bemessung des Pauschalbeitrages im Einzelfall sind der Aktenumfang, die Schwierigkeit oder Komplexität der Sach- und Rechtslage (etwa die Notwendigkeit, sich mit Gutachten auseinanderzusetzen), der Umfang des Ermittlungsverfahrens (zu berücksichtigen wären etwa Haftverhandlungen und Beschwerden), die Dauer der Hauptverhandlung sowie ein allfälliges Rechtsmittelverfahren.
Vorweg ist klarzustellen, dass entgegen den Erwägungen in der Beschwerde die Orientierung des Pauschalbeitrags bei einfachen Verteidigungsfällen an 10% des Höchstsatzes grundsätzlich nicht zu beanstanden ist, wenn auch in manchen Entscheidungen von dieser Orientierungshilfe abgegangen wird.
Entscheidend ist der konkrete Verfahrensaufwand gemessen am Höchstsatz des Pauschalbeitrags, der im Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts EUR 13.000, beträgt. Das Erstgericht hat den Verfahrensaufwand im Wesentlichen zutreffend dargestellt, sodass darauf verwiesen werden kann. Aus Sicht des Rechtsmittelgerichts ist entscheidend, dass sich der Akt bis zur Eintragung des Strafantrages aus lediglich neun Ordnungsnummern zusammengesetzt und eine lediglich halbstündige Hauptverhandlung ohne anschließendes Rechtsmittelverfahren stattgefunden hat. Die Kürze des Verfahrens und dessen geringer Umfang sind daher für die Bemessung des Pauschalbeitrags wesentlich. Etwas zu wenig hat das Erstgericht allerdings die Gegenäußerung zum Strafantrag (ON 16) berücksichtigt, deren durchschlagende Ausführungen den Weg zum Freispruch bereiteten und auch die Problematik der technischen Seite des herangezogenen Tatbestands entsprechend aufarbeitete. Unter Berücksichtigung dessen ist eine moderate Anhebung des Pauschalbeitrags angemessen.
Der Beschwerde war daher im spruchgemäßen Umfang Folge zu geben.
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