Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Einzelrichterin Mag. Lehr in der Strafsache gegen A*wegen §§ 146, 147 Abs 2 StGB über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt vom 5. Jänner 2026, GZ **-284, den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird zurückgewiesen .
Begründung
Mit in Rechtskraft erwachsenem Beschluss vom 11. Dezember 2024 (ON 1.70) gab das Landesgericht Eisenstadt dem Angeklagten einen Amtsverteidiger nach § 61 Abs 3 StPO bei. Mit Bescheid der Rechtsanwaltskammer ** vom 18. Dezember 2024, Zl. **, wurde Rechtsanwalt Dr. Klaus Dörnhöfer zum Amtsverteidiger des Angeklagten bestellt (ON 110). Dieser Bescheid wurde dem Angeklagten am 11. Februar 2025 nachweislich zugestellt (ON 136).
Nach Durchführung von Hauptverhandlungen am 23. und 24. April 2025 (letztere krankheitsbedingt in Abwesenheit des Beschwerdeführers) und am 1. September 2025 wurde das Verfahren mit Beschluss vom 17. Februar nach Bezahlung einer Geldbuße gemäß § 200 Abs 5 StPO iVm § 199 StPO eingestellt (ON 299).
Nachdem der Beschwerdeführer nach Übermittlung einer Leistungsaufstellung durch den Amtsverteidiger die Bezahlung der Kosten abgelehnt hatte (ON 234, ON 236), beantragte dieser am 4. September 2025 Kostenbestimmung nach § 395 Abs 1 und Abs 5 StPO (ON 237).
Mit dem angefochtenen Beschluss ON 284 bestimmte das Erstgericht die Kosten des Amtsverteidigers antragsgemäß mit 8.281,44 Euro (darin enthalten 1.380,24 Euro USt) und verpflichtete den Angeklagten zum Ersatz. Die Zustellung dieses Beschlusses ist ausgewiesen durch Hinterlegung am 9. Jänner 2026 .
Gegen diesen Beschluss richtet sich die mit 2. Februar 2026 datierte, sowohl am 4. Februar 2026 persönlich bei Gericht übergebene (ON 288) als am 3. Februar 2026 eingeschrieben zur Post gegebene (ON 289) Beschwerde von A*.
Die Beschwerde ist verspätet.
Gemäß § 17 Abs 3 ZustellG beginnt der Lauf der Abholfrist bei hinterlegten Dokumenten mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt (und nicht mit dem Tag, an dem das Schriftstück vom Empfänger tatsächlich behoben wird). Nach der spezielleren für Strafverfahren geltenden Norm des § 84 Abs 1 Z 2 StPO zählt jedoch der Tag, ab dem die Frist zu laufen beginnt, nicht.
Fallkonkret hat der Lauf der vierzehntägigen Beschwerdefrist somit am 10. Jänner 2026, 00.00 Uhr, begonnen und demnach (infolge Wochenende: vgl § 84 Abs 1 Z 5 StPO) am Montag, den 26. Jänner 2026, 24:00 Uhr, geendet. Das Rechtsmittel erweist sich damit als verfristet.
Nach § 89 Abs 2 StPO sind Beschwerden, die verspätet oder von einer Person eingebracht wurden, der ein Rechtsmittel nicht zusteht, vom Rechtsmittelgericht als unzulässig zurückzuweisen, was ohne Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses zu geschehen hat (RIS-Justiz RS0129395).
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