Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Wilder als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Frigo und Dr. Bahr als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 10. April 2024, GZ **-11, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene gambische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Korneuburg die über ihn mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 2. Juli 2025, AZ **, wegen vor Vollendung des 21. Lebensjahres begangener strafbarer Handlungen nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall; 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB verhängte Freiheitsstrafe von 15 Monaten sowie den aufgrund gleichzeitigen Widerrufs der bedingten Entlassung, nunmehr AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien, in Vollzug gesetzten Strafrest von vier Monaten und 19 Tagen.
Das errechnete Strafende fällt auf den 22. Jänner 2027. Die Hälfte der Strafzeit war am 29. März 2026 verbüßt (siehe dazu Beschluss vom 8. Jänner 2026 zu AZ ** des Landesgerichts Korneuburg), zwei Drittel der Strafzeit (§ 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG) werden am 8. Juli 2026 verbüßt sein (ON 3, 3).
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 11) lehnte das Landesgericht Korneuburg als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung zum Zwei-Drittel-Stichtag-ohne Anhörung des Strafgefangenen-konform der Stellungnahmen der Anstaltsleitung (ON 2, 2 f) sowie der Staatsanwaltschaft Korneuburg (ON 1.3) aus spezialpräventiven Gründen ab.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitig erhobene – inhaltlich nicht ausgeführte - Beschwerde (ON 12), der keine Berechtigung zukommt.
Das Erstgericht stellte im bekämpften Beschluss die dem Strafvollzug zugrunde liegenden Verurteilungen und das durch einschlägige Vorstrafen getrübte Vorleben sowie die Stellungnahmen des Anstaltsleiters und den Bericht von B* (ON 7), wenngleich er nicht wegen terroristischen Straftaten verurteilt wurde, zutreffend dar, weshalb darauf identifizierend verwiesen wird (zur Zulässigkeit RIS-Justiz RS0098568, RS0115236 [T1], RS0119090 [T4]).
Nach § 46 Abs 1 StGB ist einem Verurteilten, der die Hälfte der Strafzeit verbüßt hat, der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkungen von Maßnahmen gemäß der §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Dabei ist gemäß Abs 4 leg cit auch auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe, insbesondere auch durch eine während des Vollzugs begonnene freiwillige Behandlung im Sinne von § 51 Abs 3 StGB, die der Verurteilte in Freiheit fortzusetzen bereit ist, eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eingetreten ist, oder durch Maßnahmen gemäß der §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Die zu erstellende Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, wobei auch besonderes Augenmerk darauf zu legen ist, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird und ihr somit gleiche Wirksamkeit zugebilligt werden kann, ist im Regelfall der Rest der Strafe bedingt nachzusehen ( Jerabek/Ropper in WK 2StGB § 46 Rz 15 f).
Die bedingte Entlassung soll zudem der Regelfall sein und der Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe auf Ausnahmefälle evidenten Rückfallrisikos beschränkt bleiben ( Jerabek/Ropper aaO Rz 17).
Der bereits verfestigte Hang zur Gewaltdelinquenz in Verbindung mit der völligen Wirkungslosigkeit umfassend gewährter Resozialisierungschancen, nämlich teil-)bedingter Strafnachsichten, Verlängerung einer Probezeit, Anordnung von Bewährungshilfe, aber auch das bisher wiederholt verspürte Haftübel sowie die Gewährung einer bedingten Entlassung (siehe zu alldem die Strafregisterauskunft ON 8) vermochten den Strafgefangenen nicht von weiterer Delinquenz abzuhalten. Vielmehr belegt dies eindrucksvoll das – vom Erstgericht zutreffend erkannte - eklatante Rückfallrisiko, dem nur durch den weiteren Strafvollzug wirksam begegnet werden kann.
Auch mit Blick auf das Verhalten des Beschwerdeführers in Haft stehen einer bedingten Entlassung erhebliche spezialpräventive Bedenken entgegen, gelang es ihm bislang doch nicht einmal im geschützten Bereich der Strafhaft, sich regelkonform zu verhalten, sodass bereits drei Ordnungsstrafen-zuletzt am 26. Februar 2026, weil er einem Mitinsassen ins Gesicht spuckte - verhängt werden mussten (ON 2, 2).
Damit ist trotz seiner als positiv zu wertenden Mitwirkung an der Erreichung der Vollzugsziele durch Absolvierung einer Therapie bei der Männerberatung seit Oktober 2025, Teilnahme an einem Sozialkompetenztraining und bis 17. November 2025 beim internen Group Counselling derzeit von keiner günstigen Zukunftsprognose auszugehen, die die Annahme rechtfertigt, der Strafgefangene werde durch eine (erneute) bedingte Entlassung unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren sowie Beigebung von Bewährungshilfe und/oder Erteilung von Weisungen nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung weiterer Straftaten abgehalten, sodass die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafzeit nicht erfüllt sind.
Die-nicht beantragte-Anhörung konnte zu Recht unterbleiben, weil angesichts der bisherigen Darlegung nicht davon auszugehen war, dass eine Anhörung die Entscheidungsgrundlage wesentlich verändert hätte ( Pieber in WK 2StVG § 152a Rz 1 mwN).
Bei weiterer aktiver Mitarbeit an der Erreichung der Vollzugsziele (vgl hiezu auch den Bericht von B* ON 7) wird unter Voraussetzung seiner fortan tadellosen Führung und Beibringung eines (bescheinigten) Wohnplatzes und (wohl auch) Arbeits-, zumindest aber Ausbildungskursplatzes über Antragstellung des Beschwerdeführers im Herbst 2026 neuerlich über eine bedingte Entlassung des A* unter Setzung geeigneter Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB zu entscheiden sein, gilt es doch dem seit Herbst 2025 an den Strafvollzugszielen mitarbeitenden Insassen positive Anreize zu setzen, um ihn in der kritischen Phase nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug bei seinen Bemühungen um ein rechtstreues Leben zu unterstützen.
Der Beschwerde gegen den der Sach-und Rechtslage entsprechenden Beschluss ist daher ein Erfolg zu versagen.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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