Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Aichinger als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Staribacher und den Richter Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen des Verdachts des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB über die Beschwerde des Rechtsschutzbeauftragten der Justiz gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 12. März 2026, GZ B*-13, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folgegegeben und festgestellt, dass der Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 12. März 2026, GZ B*-13, in Bezug auf die Bewilligung der Beschlagnahme von Datenträgern und Daten auch in Bezug auf die Datenkategorien „Diagnose- und systemgenerierte Informationen“ und „Insassenbezogene Informationen“ § 115f Abs 3 StPO verletzt.
B e g r ü n d u n g :
Die Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt führte zu AZ ** ein - zwischenzeitig gemäß § 190 StPO eingestelltes (ON 1.44) - Ermittlungsverfahren gegen A* wegen des Verdachts des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB.
Mit dem angefochtenen Beschluss bewilligte der Haft- und Rechtsschutzrichter die staatsanwaltschaftliche Anordnung gemäß §§ 109 Z 2a, 115f Abs 1 und 2 StPO auf Beschlagnahme nachfolgender Datenträger und Daten zum Zweck der Auswertung der Daten „sowie zur Sicherung der Konfiskation (§ 19a StGB)“:
Diese Beschlagnahme umfasst die Datenkategorien Geräteinformationen, Authentifizierungs- und Authentisierungsdaten, Multimedia, Kommunikation, Dokumente, Standortdaten, Finanzdaten bzw. Krypto, Daten der Internet-, Webnutzung und vergleichbaren Applikationen, Webaktivitäten, Anwendungen und Datenbanken, Diagnose- und systemgenerierte Informationen und insassenbezogene Information jeweils bezogen auf Dateninhalte, die für die Aufklärung der gegenständlichen Straftat bezüglich der Planung, Vorbereitung und der konkreten Tatausführung sowie des Verbleibes der Raubbeute wesentlich sind, nämlich insbesondere darauf bezogene Kommunikation und Internetaktivitäten, elektronische Aufzeichnungen über die Verwendung des durch die Tatbegehung erlangten Geldbetrages, Informationen zum Aufenthaltsort des Beschuldigten im Tatzeitraum sowie bezughabendes Bild-, Video- und Audiomaterial jeweils einschließlich der wiederherzustellenden gelöschten Daten sowie der Daten ohne Zeitstempel. Der Zeitraum wurde auf 1. Jänner 2026 bis 10. März 2026 beschränkt.
Nach der staatsanwaltschaftlichen Anordnung - deren Begründung sich das Erstgericht durch Verweis darauf zu eigen machte (vgl. RIS-Justiz RS0124017) – sei die angeordnete Beschlagnahme von Datenträgern und Daten zur Aufklärung der gegenständlichen Straftat „sowie zur Sicherung der Konfiskation (§ 19a StGB)“ erforderlich, weil zu erwarten sei, dass dadurch beweisrelevante Informationen in Bezug auf die Planung, Vorbereitung und konkrete Ausführung der Tat, den Aufenthaltsort des Beschuldigten im Tatzeitraum sowie den Verbleib der Raubbeute, sohin Erkenntnisse zur Erhärtung bzw. Entkräftung des dargelegten Tatverdachts, gewonnen „und zudem die angeführte vermögensrechtliche Anordnung gesichert werden“ können.
Sowohl Beschlagnahme als auch Sicherstellung seien mit Rücksicht auf Art und Schwere der dem Beschuldigten zur Last gelegten Straftat, die Intensität des Tatverdachts, den angestrebten Erfolg sowie den damit potentiell verbundenen geringen Eingriff in die Rechte unbeteiligter Personen verhältnismäßig.
Gegen die unverhältnismäßige Umschreibung der aufzubereitenden und auszuwertenden Datenkategorien „Diagnose- und Systemgenerierte Informationen“ und Insassenbezogene Informationen“ richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Rechtsschutzbeauftragten der Justiz (ON 35.1). Denn es gehe aus dem Beschluss nicht hervor, warum die Beschlagnahme dieser Datenkategorien aus Beweisgründen erforderlich sei und welche für die Aufklärung einer Straftat wesentlichen Informationen dadurch ermittelt werden sollten. Es fänden sich weder in der Begründung des Antrags der Staatsanwaltschaft, die sich der angefochtene Beschluss zu eigen machte, noch in den Aktenstücken, auf die verwiesen wird, Hinweise, dass die Tat mit einem Kraftfahrzeug im Zusammenhang stünde. Vielmehr fehle jegliche Begründung für die Erforderlichkeit der Aufbereitung und Auswertung dieser Datenkategorien.
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, ist berechtigt.
Gemäß § 115f Abs 1 StPO ist die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten zulässig, wenn sie aus Beweisgründen erforderlich scheint und aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dadurch Informationen ermittelt werden können, die für die Aufklärung einer Straftat wesentlich sind. § 115f Abs 3 StPO sieht vor, dass die Anordnung und die gerichtliche Bewilligung der Beschlagnahme von Datenträgern und Daten nicht nur die Bezeichnung des Verfahrens, den Namen des Beschuldigten, soweit dieser bekannt ist, die Tat, deren der Beschuldigte verdächtig ist, und ihre gesetzliche Bezeichnung sowie die Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass die Anordnung und Bewilligung zur Aufklärung der Tat voraussichtlich erforderlich und verhältnismäßig sind, anzuführen und über die Rechte des von der Anordnung und Bewilligung Betroffenen zu informieren haben, sondern darüber hinaus die Umschreibung der Datenkategorien und Dateninhalte, die zu beschlagnahmen sind, und den Zeitraum, für welchen dies zu erfolgen hat, zu enthalten haben. Dateninhalte sind nicht mit den Datenkategorien ident und daher von diesen zu unterscheiden. Nach den Materialien (Bericht des Budgetausschusses 16 BglNR XXVIII. GP 17 f) müssen fortan sowohl die staatsanwaltschaftliche Anordnung als auch die gerichtliche Bewilligung der in § 115f Abs 3 StPO enthaltenen erhöhten Begründungspflicht gerecht werden, wobei sich der Begründungsumfang einerseits an den Erfordernissen bestehender, strenger geregelter Ermittlungsmaßnahmen orientiert, andererseits im oben beschriebenen Umfang darüber hinausgeht. Während unter Datenkategorien allgemeine, technisch geprägte Festlegungen wie etwa Kommunikationsdaten, Metadaten, Dokumente, Multimedia und Standortdaten ohne inhaltsbezogene Differenzierung zu verstehen sind, beziehen sich Dateninhalte auf den Ermittlungszweck und das gesuchte Beweismaterial bzw sind damit verknüpft. Damit das Ergebnis der Datenaufbereitung nur erforderliche Daten enthält, die zur Aufklärung der Straftat benötigt werden, sind gegebenenfalls innerhalb der Kategorien Einschränkungen vorzunehmen (etwa dahingehend, sich innerhalb der Datenkategorie „Kommunikation“ auf Kalendereinträge zu beschränken). Der Dateninhalt bestimmt, welche spezifischen Inhalte bzw Art von Information ausgewertet werden dürfen (zB Bilddateien im Hinblick auf einen bestimmten Tatvorwurf). In diesem Sinne ist eine Umschreibung vorzunehmen, welche Informationen innerhalb der Datenkategorie ermittelt werden können, die für die Aufklärung einer Straftat wesentlich sind (Einführungserlass des BMJ vom 23. Dezember 2024 zum StPRÄG 2024, 9 f sowie Anhang I betreffend Datenkategorien). Die Verpflichtung zur Einschränkung bietet nicht nur eine Überprüfbarkeit, sondern auch eine Vorhersehbarkeit für betroffene Personen, welcher Datenumfang konkret ausgewertet werden soll. Die maßgebliche Richtschnur für die Beurteilung im Einzelfall ist dabei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Der erforderliche Tatverdacht zu dem oben angeführten Verbrechen ergab sich aus den zum Bewilligungszeitpunkt vorliegenden kriminalpolizeilichen Ermittlungsergebnissen (ON 4), wonach von einer registrierten V-Person als möglicher Täter eines am 15. Jänner 2026 verübten bewaffneten Raubüberfalls auf eine C*-Tankstelle in **, A* genannt wurde und ein Vergleich von Lichtbildern, die den Genannten als D*-Zusteller bzw. den Täter zeigen, diverse Übereinstimmungen festgestellt werden konnten. Der Verdacht zur subjektiven Tatseite konnte lebensnah aus dem objektiven Geschehensablauf abgeleitet werden (RIS-Justiz RS0098671).
Die Strafdrohung des § 143 Abs 1 StGB reicht von einem bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe. Unter Berücksichtigung dieser Verdachtslage und deren Intensität erweist sich die Beschlagnahme der Datenträger zur Auswertung und zur Ermittlung von zur Aufklärung der Straftat wesentlichen Informationen grundsätzlich als erforderlich und verhältnismäßig.
Mit Ausnahme der diagnose - und systemgenerierten Informationen sowie insassenbezogenen Informationen sind die ausgewählten Datenkategorien und der festgelegte Zeitraum nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer zeigt allerdings zutreffend auf, dass sich dem Beschluss nicht entnehmen lässt, aus welchem konkreten Grund die Beschlagnahme und die Auswertung der diagnose- und systemgenerierten Informationen und der insassenbezogenen Informationen zur Aufklärung des A* ehemals vorgeworfenen Delikts erforderlich sein sollte. Auch aus dem Akteninhalt ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschlagnahme und Auswertung auch dieser Datenkategorien aus Beweisgründen erforderlich sein sollte, insbesondere dass dadurch Informationen ermittelt werden könnten, die für die Aufklärung des genannten Tatverdachts wesentlich sind.
Der Beschwerde war daher Folge zu geben und – weil die Ermittlungsmaßnahme mangels aufschiebender Wirkung des Rechtsmittels bereits vollzogen wurde – die Gesetzesverletzung festzustellen ( Tipold , WK-StPO § 89 Rz 15 mwN).
Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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