Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits-und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Zacek als Vorsitzende, den Richter Mag. Zechmeister und die Richterin Dr. Heissenberger, LL.M., sowie die fachkundigen Laienrichter KR Günther Rossmanith und Thorsten Brandstetter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , **, vertreten durch Mag. Wolfgang Kräutler, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Landesstelle **, **, vertreten durch Mag. B* ua, ebendort, wegen Versehrtenrente, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits-und Sozialgerichts Wien vom 12.1.2026, **-15, gemäß den §§ 2 Abs 1 ASGG, 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihrer erfolglosen Berufung selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren, die Beklagte sei schuldig, dem Kläger für die Folgen des Arbeitsunfalls vom 3.9.2024 eine Versehrtenrente über den 31.7.2025 hinaus zu gewähren, ab.
Das Erstgericht stellte den aus den Seiten 2 und 3 des angefochtenen Urteils ersichtlichen Sachverhalt fest, auf den verwiesen wird.
Rechtlich führte das Erstgericht zusammengefasst aus, dass wie festgestellt aufgrund des Arbeitsunfalls des Klägers vom 3.3.2025 bis 31.7.2025 eine 20%-ige Minderung der Erwerbsfähigkeit bestehe. Ab 1.8.2025 bestehe jedoch keine Minderung der Erwerbsfähigkeit und damit kein (weiterer) Anspruch auf Versehrtenrente.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers ausschließlich wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im klagsstattgebenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
Der Kläger bekämpft folgende erstgerichtliche Feststellung:
„Ab dem 1.8.2025 ist die MdE (Minderung der Erwerbsfähigkeit) mit 0% festzustellen.“
Stattdessen begehrt er folgende Ersatzfeststellung:
„ Ab 1.8.2025 ist die Minderung der Erwerbsfähigkeit mit 20% festzustellen.“
Der Kläger führt begründend zusammengefasst aus, das Erstgericht habe die bekämpfte Feststellung aufgrund des orthopädisch-traumatologischen Gutachtens des Sachverständigen Dr. C* getroffen. Dieses Gutachten sei sowohl unschlüssig als auch in der Sache selbst unrichtig. Es sei denkunmöglich, dass bis zu einem bestimmten Datum die unfallbedingte Einschränkung so hoch sei, dass daraus eine Minderung der Erwerbsfähigkeit mit 20% geschlossen werden könne und ab dem nächstfolgenden Tag die unfallbedingte gesundheitliche Einschränkung völlig fehle. Dass die gutachterliche Beurteilung des Sachverständigen Dr. C* auch in der Sache selbst unrichtig sei, ergebe sich aus dem medizinischen Gutachten nach der Einschätzungsverordnung vom 18.2.2026, das im Auftrag des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen hinsichtlich des Gesundheitszustands des Klägers erstellt worden sei. Dieses Gutachten schätze die Behinderung der Finger an der linken Hand des Klägers mit einer 20%-igen Behinderung ein. Diese Aussage betreffe nur die linke Hand und werde dem Kläger insgesamt eine 30%-ige Behinderung attestiert. Aus der Anlage zur Einschätzungsverordnung werde der Rahmen für die vorliegende Funktionseinschränkung einzelner Finger von 10% bis 30% vorgegeben. Gehe man von einer durchschnittlichen Funktionsbeeinträchtigung aus, ergebe dies genau eine 20%-ige Behinderung. Es sei davon auszugehen, dass bei der Beurteilung der Minderung der Erwerbsfähigkeit einerseits und der Einstufung als Behinderter andererseits kein allzu großer Unterschied vorliege. Bei Erstattung eines sachlich richtigen Gutachtens wäre von einer weiteren Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers im Ausmaß von 20% auszugehen. Zur fehlerfreien Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit hätte das Erstgericht einen anderen Sachverständigen bestellen müssen.
Die Tatsachenrüge ist nicht berechtigt .
Wie der Berufungswerber selbst zugesteht, findet die bekämpfte Feststellung Deckung in der gutachterlichen Beurteilung des im erstinstanzlichen Verfahren beigezogenen Sachverständigen Dr. C*, Facharzt für Unfallchirurgie, Orthopädie und Traumatologie. Dieser Sachverständige hat mit nachvollziehbarer Begründung bereits in seinem schriftlichen Gutachten vom 30.9.2025 (ON 6.1) ausgeführt, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit beim Kläger vom 3.3.2025 bis 31.7.2025 mit 20% und ab 1.8.2025 mit 0% festzustellen sei (vgl. ON 6.1, S 15).
Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 19.12.2025 (ON 10) zu diesem Gutachten eine Äußerung eingebracht und dabei insbesondere die Frage gestellt, wie es sein könne, dass sich die Minderung der Erwerbsfähigkeit von einem Tag auf den anderen von 20% auf 0% reduziere. Der Sachverständige möge auch beantworten, wie es möglich sei, dass es keine Minderung der Erwerbsfähigkeit mehr gebe, wenn sich doch das Streckdefizit des in Rede stehenden Mittelfingers der linken Hand laut Abschlussbefund vom 27.1.2025 (zur Berichtigung dieses Datums siehe Tagsatzungsprotokoll ON 13.1, S 2) zur Befundung des Sachverständigen im September 2025 nicht verbessert habe.
Das Erstgericht übermittelte eine Gleichschrift dieses Schriftsatzes an den Sachverständigen Dr. C* zur Vorbereitung für die Tagsatzung vom 12.1.2026 (vgl. ON 11).
In der Tagsatzung vom 12.1.2026 wurde die schriftliche Äußerung des Klägers mit dem Sachverständigen Dr. C* erörtert. Der Sachverständige gab nach Erinnerung an seinen Sachverständigeneid hierzu Folgendes an:
„Es ist so, die 20% beziehen sich nicht durchgehend auf sechs Monate, sondern es finden sich auch in absteigender Prozentzahl geringere Ausmaße, allerdings ist das hier aufgrund der durchgeführten Untersuchung so vertretbar.
Unter Bezugnahme auf den Abschlussbericht vom 27.1.2025, der mittlerweile ein Jahr zurückliegt, zum Zeitpunkt der Untersuchung auch bereits ein halbes Jahr, ergibt sich, dass es hier zu einer Verbesserung gekommen ist.
Ich möchte auch noch darauf hinweisen, dass auch im Falle einer Teilamputation des Endgliedes des Fingers eine MdE von lediglich 0% vorliegt.“
Über weitere Frage durch den Klagevertreter gab der Sachverständige Folgendes an:
„Erstens hat sich der Kläger in einem gewissen Rahmen auch an die Stellung seines Fingers gewöhnt. Zweitens muss man sagen, dass ein Finger alleine, wenn die Funktion noch da ist, aber eingeschränkt, zu keiner Einschränkung führt. Dass man hier mit dem Finger hängen bleibt, das würde ich so nicht sehen.
Letztendlich muss man sagen, dass die Beschwielung der Hand, das Aussehen der Hand, die Muskulatur der Hand, die sogenannte Handinnenmuskulatur, in keinster Weise auf eine Schonung der linken Hand des Klägers schließen lässt. Der Kläger verwendet die Hand.
Es wird immer nur die Gesamtfunktion berechnet und nie einzelne Fingergelenke.“
Anschließend wurde protokolliert, dass keine weiteren Fragen an den Sachverständigen mehr gestellt würden und erörtert werde, dass Spruchreife eingetreten zu sein scheine (vgl Tagsatzungsprotokoll ON 13.3, S 2 f).
Ausgehend von der referierten Aktenlage gibt es keinerlei Bedenken dagegen, dass das Erstgericht bei seinen Feststellungen den Ausführungen des Sachverständigen Dr. C* gefolgt ist. Dieser hat plausibel und überzeugend dargelegt, wie er zu seiner gutachterlichen Beurteilung gelangt ist. Der bereits im erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertretene Kläger hatte dabei auch ausreichend Möglichkeit, Fragen an den Sachverständigen zu stellen. Diese Fragen hat der Sachverständige eingehend und nachvollziehbar beantwortet.
Nach ständiger Rechtsprechung kann sich das Gericht im Allgemeinen darauf beschränken, ein Gutachten nach allgemeinen Erfahrungssätzen und den besonderen, im Zuge der Sozialgerichtsbarkeit erworbenen Kenntnissen auf seine Nachvollziehbarkeit zu überprüfen (SVSlg 50.106 uva). Die Sachverständigen sind Hilfsorgane des Gerichts, die dem Richter kraft ihrer besonderen Sachkunde die Kenntnis von Erfahrungssätzen vermitteln, daraus Schlussfolgerungen ziehen und zufolge ihrer Sachkenntnisse streiterhebliche Tatsachen erheben (SVSlg 50.104 uva). Den Sachverständigen trifft grundsätzlich entsprechend dem von ihm abgelegten Eid die Verpflichtung, sein Gutachten nach dem letzten Stand der Wissenschaft abzulegen. In diesem Sinn wird auch judiziert, dass das Gericht sich darauf verlassen kann, dass keine notwendige oder zweckdienliche Erweiterung der Untersuchung unterbleibt, wenn sie vom Sachverständigen - wie hier - nicht angeregt oder vorgenommen wird (SVSlg 50.079 uva).
Wie oben schon näher begründet wurde, zeigt eine Überprüfung der gutachterlichen Beurteilung des Sachverständigen Dr. C* nach allgemeinen Erfahrungssätzen und den besonderen, im Zuge der Sozialgerichtsbarkeit erworbenen Kenntnissen, dass seine gutachterliche Beurteilung schlüssig und nachvollziehbar ist.
Demzufolge war das Erstgericht auch nicht gehalten „einen anderen Sachverständigen zu bestellen“ wie dies der Berufungswerber (erstmals) in seiner Berufung begehrt.
Gemäß § 362 Abs 2 ZPO kann das Gericht ein zweites Gutachten dann einholen, wenn das abgegebene Erstgutachten ungenügend ist oder – bei Abgabe mehrerer in einem Verfahren erstatteter Sachverständigengutachten – von den Sachverständigen verschiedene Ansichten ausgesprochen wurden. Für die Einholung eines weiteren Gutachtens müssen also Mängel vorliegen, die ein Gutachten in nicht aufklärbarer Weise unklar, unvollständig oder unschlüssig erscheinen lassen. Erachtet das Gericht das eingeholte medizinische Gutachten dagegen für zutreffend, klar und vollständig, so ist es nicht zur Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens verpflichtet. Es kann sich vielmehr selbst bei einander widersprechenden Sachverständigengutachten einem der bereits vorgelegten Gutachten anschließen (RIS-Justiz RS0040592 ua).
Wie oben bereits mehrfach dargelegt wurde, hat das Erstgericht die gutachterliche Beurteilung des Sachverständigen Dr. C* zu Recht als schlüssig und nachvollziehbar beurteilt. Es konnte sich daher ohne weitere Erhebungen dem ihm verlässlich erscheinenden Gutachten des Sachverständigen Dr. C* anschließen (vgl auch RS0040592).
Zusätzlich ist dem Berufungswerber zu erwidern, dass er im erstinstanzlichen Verfahren nicht einmal die Bestellung „eines anderen Sachverständigen“ beantragt hat.
Zusammengefasst liegt somit weder eine unschlüssige noch eine unrichtige Begutachtung durch den Sachverständigen Dr. C* vor.
Die Argumentation des Berufungswerbers mit der „Einschätzungsverordnung“ und seiner Einstufung als Behinderter ist verfehlt, weil die Einschätzung des Grades der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung für das gegenständliche Verfahren-aufgrund nicht vergleichbarer Maßstäbe-keine ausreichende Aussagekraft hat. Wie bereits die Beklagte in ihrer Berufungsbeantwortung richtig näher darlegt, verfolgt die Einschätzungsverordnung eine andere Zielrichtung als die gesetzliche Unfallversicherung nach dem ASVG. Darüber hinaus berücksichtigt der Begriff der „Minderung der Erwerbsfähigkeit“ nur kausale Schädigungsfolgen und ist nicht identisch mit dem Begriff „Grad der Behinderung“, der final auf alle Gesundheitsstörungen bezogen ist.
Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
Für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG ergeben sich weder aus dem Vorbringen noch aus dem Akt Anhaltspunkte, weshalb der Kläger die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen hat.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht gegeben ist.
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