Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits-und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Zacek als Vorsitzende, den Richter Mag. Zechmeister und die Richterin Dr. Heissenberger, LL.M., sowie die fachkundigen Laienrichter KR Günther Rossmanith und Thorsten Brandstetter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, **, vertreten durch Gerlach Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei IEF-Service GmbH,**, vertreten durch Mag. B*, ebendort, wegen EUR 156.458,48 netto s.A. an Insolvenz-Ausfallgeld, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Arbeits-und Sozialgericht vom 26.09.2025, **-23, gemäß den §§ 2 Abs 1 ASGG, 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihrer erfolglosen Berufung selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt vom 21.03.2024 zu GZ F* wurde über das Vermögen der Firma D* GmbH&Co KG mit Unternehmenssitz in **, das Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung eröffnet. Der Kläger war bei diesem Unternehmen (im folgenden kurz als „Dienstgeberin“ bezeichnet) als Dienstnehmer beschäftigt.
Am 19.09.2024 stellte der Kläger über seine aushaftenden Ansprüche über EUR 223.073,08 an laufendem Entgelt aus diesem Dienstverhältnis für den Zeitraum November 2022 bis inklusive Dezember 2023, Urlaubszuschuss und Weihnachtsrenumeration des Jahres 2023, Kündigungsentschädigung bis 31.12.2024, Urlaubsersatzleistung für 68 Werktage sowie Zinsen und Kosten bei der Beklagten einen Antrag auf Insolvenz-Entgelt.
Mit Bescheid vom 25.02.2025 lehnte die Beklagte diese Ansprüche auf Insolvenz-Entgelt ab.
Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Klage des Klägers mit dem Begehren auf Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Insolvenz-Entgelt in der Höhe von EUR 156.458,48 netto sA.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab.
Das Erstgericht stellte folgenden Sachverhalt fest:
„Der am ** geborene Kläger ist gelernter Großhandelskaufmann, der auch die Gastronomieprüfung absolviert hat, wodurch er bis 2015 ein Hotel in **, betreiben konnte.
Von 15.10.2014 bis 10.02.2016 war der Kläger bei der E* GmbH als Angestellter beschäftigt. Am 10.02.2016 wurde über diese Gesellschaft mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien zu GZ ** das Insolvenzverfahren eröffnet. Aufgrund der Antrages des Klägers, vertreten durch den Insolvenz- schutzverband für ArbeitnehmerInnen/**, erhielt der Kläger mit Bescheid vom 08.03.2016 Insolvenz-Entgelt aus Mitteln des Insolvenz-Entgelt-Fonds in Höhe von EUR 1.393,-, das auf sein Konto überwiesen wurde.
Im Zuge seiner Tätigkeiten bei der E* GmbH lernte der Kläger F* kennen und wechselte in dessen Unternehmen G* GmbH, wo er für die operative Abwicklung von Touristenapartments von 01.10.2019 bis 30.09.2021 beschäftigt war.
Gleichzeitig arbeitete der Kläger von 19.05.2021 bis 30.09.2021 als geringfügig beschäftigter Arbeiter bei der von H* und I* J* geführten "K*" Gastro GmbH. Ende September 2021 übernahm F* das Lokal „K*“ im **.
Am 01.10.2021 vereinbarte der Kläger mit F* einen Dienstvertrag als Betriebsleiter der „K*“ mit einem All-In-Vertrag und einem monatlichen Bruttogehalt von EUR 6.000,- unter Anwendung des Kollektivvertrages Gastgewerbe für Angestellte mit einer beidseitig vereinbarten Kündigungsfrist von 12 Monaten zum Ende eines jeden Quartals, weshalb er über die Firma D* GmbH angemeldet wurde.
Ab April 2022 vereinbarten sie ein monatliches Bruttogehalt von EUR 10.000,- nach Übernahme des operativen Geschäfts durch den Kläger.
Der Kläger war als gewerberechtlicher Geschäftsführer vor Ort für Organisation, Buchungen, Telefon-und Gästebetreuung sowie Beschwerden zuständig. Er hatte keinen Einblick in die Finanzen, selbst keine Kontoverbindungen gesehen und nie Überweisungen durchgeführt. Er exekutierte vor Ort die telefonischen Anweisungen von F*.
Gleichzeitig wurde der Kläger als Angestellter der L* GmbH in ** von 01.04.2022 bis 30.06.2022 und von 10.10.2022 bis 31.03.2023 angemeldet.
Die Gesellschaft D* GmbH wurde zuerst mit Generalversammlungsbeschluss vom 07.03.2023 zur M* GmbH und danach durch Umwandlungsvertrag vom 28.09.2023 zur D* GmbH&Co KG, über die mit Beschluss des Landesgerichtes Eisenstadt vom 21.03.2024 zu GZ C* das Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung eröffnet wurde.
Seit Dezember 2022 war die D* GmbH mit der Zahlung der Gehälter des Klägers säumig, weshalb die monatlichen Entgelte von November 2022 bis Dezember 2023, Zuschläge und Sonderzahlungen nicht beglichen wurden.
Der Kläger forderte F* wiederholt mündlich auf, sein Entgelt zu bezahlen, wurde jedoch mit der Zusage, dass Gelder von den Gesellschaftern nachgeschossen werden, vertröstet.
Am 03.06.2023 übergab er F* eine schriftliche Abmahnung in der er die offenen Gehälter einforderte, eine Frist bis 15.06.2023 setzte und sich im Falle der Nichterfüllung sämtlich ihm zustehenden Schritte vorbehielt. Daraufhin erhielt er im August 2023 eine Zahlung von EUR 3.514,- netto.
Erst am 31.12.2023 erklärte der Kläger schriftlich seinen berechtigten vorzeitigen Austritt gegenüber F* und forderte seine Beendigungsansprüche.
Der Kläger lebte im Jahr 2023 von seinem Ersparten aufgrund einer Abfertigung nach seiner Scheidung von EUR 85.000,- und hatte nur Ausgaben für seine Mietwohnung in ** von rund EUR 2.200,-. Deshalb gab er gegenüber F* an, dass es wichtig sei, dass die anderen Mitarbeiter bezahlt werden, weil er selbst noch Vermögen zur Verfügung habe, um über die Runden zu kommen.
Der Kläger hat in Kauf genommen, dass er seine Gehaltszahlungen nicht von seiner Dienstgeberin, sondern von der beklagten Partei erhält.
Am 07.02.2024 brachte der Kläger beim ASG Wien zu ** eine Klage über EUR 334.157,69 sA zu laufenden Bezügen von November 2022 bis Dezember 2023, Zuschläge, Sonderzahlungen, Urlaubsersatzleistung und Kündigungsentschädigung ein. In der Tagsatzung am 12.03.2024 schlossen die Parteien einen Vergleich über die gesamte Klagssumme und Kostenersatz in Höhe von EUR 7.361,24 binnen 14 Tagen.
Aufgrund der Eröffnung des Sanierungsverfahrens am 21.03.2024 meldete der Kläger am 05.04.2024 seine Ansprüche laut dem am 12.03.2024 geschlossenen Vergleich an, die vom Masseverwalter nicht bestritten wurden.
Am 19.09.2024 brachte der Kläger den Antrag auf Insolvenzentgelt bei der beklagten Partei über laufendes Entgelt von 11/2022 bis 12/2023 in Höhe von EUR 70.249,-, Sonderzahlungen für 2023 in Höhe von EUR 16.954,-, Kündigungsentschädigung von 01/2024 bis 12/2024 in Höhe von EUR 86.265,-, Urlaubsersatzleistung für 68 Werktage in Höhe von EUR 27.926,-, Zinsen von EUR 14.290,27, Anmeldekosten von EUR 28,- und Verfahrenskosten des ASG-Verfahrens von EUR 7.361,24, somit insgesamt EUR 223.073,- ein.
Aus dem Sanierungsverfahren der D* GmbH&Co KG erhielt der Kläger am 12.03.2025 eine Quotenzahlung in Höhe von insgesamt EUR 66.614,60.
Bereits ab 08.03.2024 wurde der Kläger von F* neuerlich für die Betriebsleitung der „K*“ beschäftigt und über die N* GmbH - als Verwaltung von Beteiligungen der D* GmbH&Co. KG, die nach wie vor Betreiber der K* ist - angemeldet.“
In seiner rechtlichen Beurteilunggab das Erstgericht die hier maßgebliche Bestimmung des § 1 Abs 1 IESG sowie die wesentliche herrschende Rechtsprechung zum sogenannten „Fremdvergleich“ wieder (Näheres dazu siehe Seite 12 bis 14 des angefochtenen Urteils). Ausgehend davon kam das Erstgericht zusammengefasst zu dem rechtlichen Ergebnis, dass die Verhaltensweise des Klägers, sein lukratives Gehalt über 13 Monate stehen zu lassen, nur einmal schriftlich zu urgieren und die gesetzte Frist verstreichen zu lassen, eine geringfügige Zahlung im August 2023 zu erhalten und erst – nach Saisonende – im Dezember 2023 sein Dienstverhältnis zu beenden, dem geforderten Fremdvergleich nicht standhalte.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung einschließlich rechtlicher Feststellungsmängel mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im klagsstattgebenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
Zur Tatsachenrüge:
Der Kläger bekämpft folgende erstgerichtliche Feststellung:
„Der Kläger hat in Kauf genommen, dass er seine Gehaltszahlungen nicht von seiner Dienstgeberin, sondern von der beklagten Partei erhält.“
Stattdessen begehrt er folgende Ersatzfeststellung:
„Der Kläger vertraute darauf, dass die ausständigen Gehälter von der Dienstgeberin bezahlt würden.“
Der Berufungswerber führt zusammengefasst aus, die angefochtene Feststellung sei durch kein Beweisergebnis gedeckt; die diesbezügliche Beweiswürdigung des Erstgerichts sei unrichtig. Das Erstgericht ersetze den fehlenden Tatsachennachweis durch eine normative Schlussfolgerung. Ein Arbeitnehmer wie der Kläger, der schriftlich mahne, austrete, klage und einen Exekutionstitel erwirke, verhalte sich objektiv nicht wie jemand, der auf eine Fondsleistung „baue“. Die Beweiswürdigung des Erstgericht sei insofern unschlüssig und verstoße gegen logische Denk- und Erfahrungsgrundsätze. Die Beweisergebnisse des erstinstanzlichen Verfahrens, insbesondere die Aussage des Klägers sowie der Zeugen F* und Mag. O*, hätten dokumentiert, dass dem Kläger nicht nur Zahlungszusagen gemacht worden seien, sondern eine aus Gesellschaftersicht aktiv betriebene Sanierungsstrategie vorgelegen sei und die dem Kläger gegenüber kommuniziert worden sei. Ein Arbeitnehmer, dem gegenüber erhebliche Kapitalzuschüsse und eine bewusste Entscheidung gegen ein Insolvenzverfahren dargestellt würden, könne nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht gleichzeitig mit einer unausweichlichen Insolvenz rechnen und könne diese folglich auch nicht in Kauf nehmen. Diese Umstände sprächen dafür, dass der Kläger nicht mit einer Insolvenz gerechnet und damit von einer Zahlung durch seine Arbeitgeberin selbst ausgegangen sei.
Die Tatsachenrüge ist nicht berechtigt.
Das Erstgericht hat hinsichtlich seiner Feststellungen eine lebensnahe und nachvollziehbare Beweiswürdigung angestellt, die auch den Berufungssenat überzeugt. Dem Berufungswerber gelingt es nicht, stichhaltige Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Feststellung und der vom Erstgericht angestellten Beweiswürdigung zu erwecken.
Der Berufungswerber verkennt das Wesen der freien Beweiswürdigung nach § 272 ZPO. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist das Erstgericht auch gehalten, auf der Grundlage des durchgeführten Beweisverfahrens und des aus eigener Wahrnehmung gewonnenen genauen Bildes von der Persönlichkeit und Glaubwürdigkeit der von ihm vernommenen Personen Schlussfolgerungen zu ziehen. Das Erstgericht hat in seiner Beweiswürdigung lebensnah und überzeugend dargelegt, aufgrund welcher konkreten Überlegungen es die bekämpfte Feststellung getroffen hat. Das Erstgericht hat in seiner Beweiswürdigung zahlreiche Umstände angeführt, die dafür sprechen, dass der Kläger in Kauf genommen hat, dass er seine Gehaltszahlungen nicht von seiner Dienstgeberin, sondern von der Beklagten erhält (vgl. Seite 10 und 11 des angefochtenen Urteils).
So hob das Erstgericht zu Recht hervor, dass der so lange andauernde Glaube des Klägers an der Zahlung durch F* bzw. dessen Gesellschaften nicht nachvollzogen werden könne, nachdem über ein Jahr kein Gehalt bezahlt worden sei und nach der Aufforderung des Klägers im Juni 2023 verspätet nur ein Bruchteil eines Monatsgehalts beglichen worden sei. In diesem Zusammenhang berücksichtigte das Erstgericht auch berechtigterweise den Umstand, dass der Kläger gegenüber F* sinngemäß angegeben hatte, er verzichte zugunsten anderer Mitarbeiter vorerst auf Auszahlung seines Gehalts. Zu berücksichtigen ist weiters, dass – wie vom Erstgericht unbekämpft festgestellt wurde – der Kläger bereits in der Vergangenheit Insolvenzentgelt von der Beklagten aufgrund einer Insolvenz einer früheren Dienstgeberin erhalten hatte, der Kläger dies aber im erstinstanzlichen Verfahren vehement bestritten hatte. Ein weiteres Indiz für die Richtigkeit der bekämpften Feststellung ist, dass – wie auch das Erstgericht in seiner Beweiswürdigung angesprochen hat – der Kläger bereits zwei Monate nach Beendigung seines Dienstverhältnisses zur D* GmbH&Co KG bereits wieder in gleicher Position (als Betriebsleiter der „K*“) „bei F* über eine andere Gesellschaft“ tätig war.
In diesem Zusammenhang überzeugt auch die Argumentation des Berufungswerbers nicht, dass seine Vorgangsweise in Bezug auf die Einbringung der offenen Gehaltsansprüche stichhaltige Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Feststellung begründe. Diese Maßnahmen des Klägers sind keine Maßnahmen, die ein durchschnittlicher Arbeitnehmer (im Rahmen des hier durchzuführenden „Fremdvergleichs“) setzen würde. Der Kläger mahnte seine offene Forderung schriftlich nur einmal, und zwar erst mit Schreiben vom 03.06.2023 (vgl. Beilage ./K), ein. In dieser schriftlichen Mahnung forderte er auf, sämtliche offenen Gehälter, und zwar die Gehälter „November 2022 (teilweise) und Dezember 2022 bis Mai 2023 (zur Gänze) spätestens bis zum 15.06.2023 vollständig auszugleichen und die ihm zustehenden Gehälter künftig pünktlich zu bezahlen“. Nach den erstgerichtlichen Feststellungen erhielt der Kläger daraufhin erst im August 2023 eine – bezogen auf die Höhe der zu diesem Zeitpunkt offenen Gehaltsforderungen – lediglich geringfügige Zahlung von EUR 3.514,00 netto. Sonstige Zahlungen erhielt der Kläger von seiner Dienstgeberin jedoch nicht. Die Dienstgeberin hat damit nicht das vom Kläger in seiner schriftlichen Mahnung geforderte Verhalten gesetzt. Ungeachtet dessen erklärte der Kläger jedoch erst am 31.12.2023 schriftlich seinen vorzeitigen Austritt.
Da der Tatsachenrüge keine Berechtigung zukommt, übernimmt das Berufungsgericht die erstgerichtlichen Feststellungen und legt sie seiner Entscheidung zugrunde (§§ 2 Abs 1 ASGG, 498 Abs 1 ZPO).
Zur Rechtsrüge:
Der Kläger steht in seiner Rechtsrüge unter Punkt C. zusammengefasst auf dem Standpunkt, das Erstgericht subsumiere den gegenständlichen Sachverhalt zu Unrecht unter die „Missbrauchsjudikatur“, obwohl die dort geforderte Untätigkeit bzw. bewusste Vertragsmanipulation nicht vorliege. Die Annahme des Erstgerichts, aus dem Stehenlassen der Gehälter allein ergebe sich ein bedingter Vorsatz auf die Fondsleistung, stelle eine – den Feststellungen widersprechende – Vermutung dar. Aus der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache P * (EuGH, C-201/01) ergebe sich ausdrücklich, dass das bloße Stehenlassen von Entgeltforderungen für sich allein nicht hinreiche, um eine missbräuchliche Inanspruchnahme von Insolvenz-Entgelt zu unterstellen. Ob neben dem Stehenlassen der Forderung noch andere Indizien und Beweise dafür vorlägen, dass der Arbeitnehmer das Finanzierungsrisiko auf die Beklagte hätte verlagern wollen, sei daher in jedem Einzelfall konkret zu prüfen. Solche zusätzlichen tragfähigen Indizien oder Beweise fehlten hier vollständig. Nach der Judikatur seien sämtliche objektiven Anhaltspunkte im Rahmen des Fremdvergleichs zu berücksichtigen. Objektiv gegen einen Vorsatz sprechende Umstände dürften nicht unberücksichtigt bleiben. Auch die Beschäftigungsdauer sei zu berücksichtigen.
Die Rechtsrüge ist nicht berechtigt.
Das Erstgericht hat im angefochtenen Urteil die wesentlichen Judikaturgrundsätze zum hier anzuwendenden „Fremdvergleich“ dargelegt und darauf aufbauend - ausgehend von den getroffenen Feststellungen - eine richtige rechtliche Subsumtion vorgenommen.
Zweck des IESG ist eine sozialversicherungsrechtliche Sicherung von Entgeltansprüchen und sonstigen aus dem Arbeitsverhältnis erwachsenden Ansprüchen von Arbeitnehmern im Falle der Insolvenz ihres Arbeitgebers. Versichertes Risiko ist im Kernbereich die Gefahr des gänzlichen oder teilweisen Verlustes ihrer Entgeltansprüche, auf die sie typischerweise zur Bestreitung des eigenen Lebensunterhalts sowie des Lebensunterhalts ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen angewiesen sind (RS0076409).
Bleibt der Arbeitnehmer trotz Nichtzahlung des Lohnes im Unternehmen tätig und versucht er die Beträge auch gar nicht ernstlich einbringlich zu machen, so indiziert dies in der Regel, dass er beabsichtigte, in der Folge seine offenen Lohnansprüche gegen den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds geltend zu machen; derartige Vereinbarungen oder Verhaltensweisen, die auf eine Verlagerung des Finanzierungsrisikos des Arbeitgebers zu Lasten des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds hinauslaufen mit der Absicht, mit der Gegenleistung nicht den Arbeitgeber, sondern den Fonds zu belasten, sind nichtig. Dies gilt auch dann, wenn die Absicht des Arbeitnehmers zwar nicht vordergründig darauf gerichtet war, den Fonds sittenwidrig zu schmälern, er dies aber mit bedingtem Vorsatz in Kauf genommen hat (RS0112127).
Ob diese Annahme zutrifft, ist nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen eines „Fremdvergleichs“ danach zu beurteilen, ob ein typischer Arbeitnehmer, bei dem der Interessengegensatz und das Bewusstsein des Risikos des Entgeltverlustes voll ausgeprägt sind, nur deshalb im Arbeitsverhältnis verbleibt, weil er billigend in Kauf nimmt, dass letztlich ohnehin der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds für seine Ansprüche aufkommen werde (vgl RS0114470).
Bei „durchschnittlichen Arbeitnehmern“, die in keiner besonderen Nahebeziehung zum Arbeitgeber stehen, wird dieser Schluss üblicherweise nur aus deutlich über sechs Monaten liegenden Entgeltrückständen gezogen (RS0112127 [T2]; RS0114470 [T5]). Bei Familienangehörigen, Gesellschaftern oder anderen Personen mit besonderer Nahebeziehung zum Arbeitgeber, die regelmäßig größeren Einblick in die finanzielle Situation des Betriebs haben, wird hingegen schon bei kürzeren Entgeltrückständen ein bedingter Vorsatz der Inanspruchnahme des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds naheliegen (RS0114470 [T3]).
Schließlich ist auch die Beschäftigungsdauer zu berücksichtigen: Je länger ein Arbeitnehmer bereits im Betrieb tätig war und zumindest im Wesentlichen regelmäßig sein Entgelt erhalten hat, desto weniger schnell verliert er seinen Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld; je kürzer der Arbeitnehmer tätig war, insbesondere, wenn er bereits (nahezu) von Anfang an kein Entgelt erhielt, desto schneller wäre ein typischer Arbeitnehmer ausgetreten (RS0114470 [T5, T9, T22]).
Das „Stehenlassen“ laufender Entgelte wird als ein gewichtiges Indiz für die Absicht des (säumigen) Arbeitnehmers angesehen, er wolle die anfallenden Entgeltansprüche auf den Insolvenzentgeltfonds überwälzen bzw nehme er solches zumindest (billigend) in Kauf. Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs kann zwar regelmäßig allein aus der zeitlichen Komponente des „Stehenlassens“ von Entgeltansprüchen nicht darauf geschlossen werden, dass der Arbeitnehmer missbräuchlich das Finanzierungsrisiko auf den Insolvenzentgeltfonds überwälzen wolle. Allerdings kann im Einzelfall dann, wenn zum „Stehenlassen“ von Entgelt weitere Umstände hinzutreten, die konkret auf den Vorsatz des Arbeitnehmers schließen lassen, das Finanzierungsrisiko auf den Fonds zu überwälzen, die Geltendmachung eines Anspruchs auf Insolvenzausfallgeld missbräuchlich sein (8 ObS 6/25b; 8 ObS 4/20a [Pkt 1.2] mwN).
Ob aus dem „Stehenlassen“ der Entgelte in Verbindung mit den Umständen des Einzelfalls der zumindest bedingte Vorsatz der Verlagerung des Finanzierungsrisikos geschlossen werden kann, ist im Rahmen des „Fremdvergleichs“ zu beurteilen. Dieser besteht im Wesentlichen darin, dass aus typischerweise bekannten Tatsachen anhand des einem „fremden“ Arbeitnehmer (bei dem also der Interessengegensatz und das Bewusstsein des Risikos des Entgeltverlusts voll ausgeprägt ist) bei den konkreten Umständen zu unterstellenden Verhaltens auf den im Ergebnis relevanten „inneren“ – zumindest bedingten – Vorsatz geschlossen wird. Ergibt sich aus dem Fremdvergleich der Schluss, dass zumindest der bedingte Vorsatz einer Überwälzung des Finanzierungsrisikos anzunehmen ist, so kann dieser nicht durch einen Beweis über die konkreten Absichten des Arbeitnehmers widerlegt werden (8 ObS 6/25b; 8 ObS 4/20a [Pkt 1.4] mwN).
Der Fremdvergleich hat sämtliche objektiven Anhaltspunkte heranzuziehen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß Entgeltrückstände entstanden sind, aber auch, wann und in welcher Höhe diese entstanden sind und in welchem Ausmaß in diesem Zeitraum vom Arbeitgeber Nachzahlungen auf den Rückstand geleistet wurden. Es ist auch auf die Beschäftigungsdauer Rücksicht zu nehmen. Umso mehr der Arbeitgeber (nahezu) von Anfang an das Entgelt nicht ausgezahlt hat, desto schneller wäre ein typischer Arbeitnehmer aufgrund der regelmäßig zur Dauer der Beschäftigung proportionalen und damit bei kurzer Beschäftigung geringen Betriebstreue ausgetreten (vgl RS0114470 samt insb T1, T2, T3, T9, T19, T22).
Ausgehend von den erstgerichtlichen Feststellungen ist nicht nur ein sogenanntes „Stehenlassen“ laufender Entgelte gegeben, sondern liegen hier weitere Umstände vor, die konkret auf den bedingten Vorsatz des Klägers schließen lassen, das Finanzierungsrisiko auf den Fonds zu überwälzen. Dies führt dazu, dass die klagsgegenständliche Geltendmachung eines Anspruchs auf Insolvenzausfallgeld missbräuchlich ist (8 ObS 8/22t; 8 ObS 4/20a ua).
Wie dargelegt, ist im Rahmen des „Fremdvergleichs“ zu beurteilen, ob aus dem festgestellten „Stehenlassen“ der Entgelte in Verbindung mit den Umständen des Einzelfalles der zumindest bedingte Vorsatz der Verlagerung des Finanzierungsrisikos geschlossen werden kann. Wie sich aus den erstgerichtlichen Feststellungen ergibt, sind vorliegendenfalls Entgeltrückstände in beträchtlicher Höhe aufgelaufen. Der Kläger hatte seit April 2022 einen Anspruch auf ein monatliches Bruttogehalt von EUR 10.000,00. Die Dienstgeberin war mit der Zahlung der Gehälter des Klägers bereits seit Dezember 2022 säumig, wobei die monatlichen Entgelte von November 2022 bis Dezember 2023, Zuschläge und Sonderzahlungen nicht beglichen worden waren. Auf diese offenen Entgeltansprüche des Klägers leistete die Dienstgeberin erst nach schriftlicher Mahnung des Klägers mit Schreiben vom 03.06.2023 im August 2023 eine – im Verhältnis zu den damals offenen Forderungen des Klägers – eher geringfügige Zahlung in Höhe von EUR 3.514,00 netto. Bereits diese Umstände bieten deutliche Anhaltspunkte dafür, dass im Rahmen des Fremdvergleichs der Schluss zu ziehen ist, dass seitens des Klägers zumindest der bedingte Vorsatz in Bezug auf eine Überwälzung des Finanzierungsrisikos auf den Fonds gegeben war.
Wie dargelegt, ist auch auf die Beschäftigungsdauer des Klägers Rücksicht zu nehmen. Der Kläger war erst ab 01.10.2021 als Dienstnehmer bei seiner Dienstgeberin angestellt. Bereits nach der kurzen Dauer von etwas mehr als einem Jahr nach Beginn des Dienstverhältnisses war die Dienstgeberin mit den Zahlungen der Gehälter des Klägers säumig. Aufgrund der relativ kurzen Zeit der Beschäftigung des Klägers bei seiner Dienstgeberin ist ein Fall einer eher „geringen Betriebstreue“ im Sinne der dargestellten Rechtsprechung gegeben. Deshalb wäre ein typischer Arbeitnehmer deutlich schneller als der Kläger aus diesem Dienstverhältnis vorzeitig ausgetreten.
Es ist hier somit von (zumindest) einem bedingten Vorsatz einer Überwälzung des Finanzierungsrisikos im oben aufgezeigten Sinn auszugehen.
Dieser kann – wie oben bereits ebenfalls aufgezeigt wurde – nicht durch einen Beweis über die konkreten Absichten des Arbeitnehmers widerlegt werden (vgl. 8 ObS 8/22t, Rz 15; 8 ObS 4/20a [Punkt 1.4] mwN ua). Ausgehend davon ergibt sich, dass die vom Kläger unter Punkt D. seiner Rechtsrüge behaupteten rechtlichen Feststellungsmängel nicht vorliegen. So vertritt der Kläger dort zusammengefasst, das Erstgericht hätte feststellen müssen, dass ihm vom Gesellschafterseite versichert worden sei, dass kein Konkurs eintreten werde, ihm die Sanierungsstrategie als gesichert dargestellt worden sei und er aufgrund dieser Zusagen auf die Zahlungsfähigkeit vertraut habe. Diese Punkte betreffen Tatfragen, die hier nicht entscheidungswesentlich sind.
Auch die weitere Behauptung des Berufungswerbers unter Punkt D. der Rechtsrüge, es lägen widersprüchliche Feststellungen vor, die eine abschließende rechtliche Beurteilung nicht ermöglichten, weshalb ein sekundärer Feststellungsmangel gegeben sei, ist unrichtig.
Die vom Kläger in diesem Zusammenhang angestellte Argumentation, die Feststellung, er habe in Kauf genommen, dass er seine Gehaltszahlungen nicht von seiner Dienstgeberin, sondern von der Beklagten erhält, sei mit den auf Seite 12 oben der Berufung angeführten erstgerichtlichen Feststellungen logisch nicht vereinbar, ist unrichtig. So ist für den Berufungssenat nicht nachvollziehbar, warum die Feststellungen des Erstgerichts,
- der Kläger hat eine Klage wegen seiner offenen Forderungen eingebracht,
- in diesem Verfahren ist ein Vergleich über die gesamte Klagssumme und Kostenersatz geschlossen worden,
- der Kläger hat seine Ansprüche laut dem geschlossenen Vergleich im Sanierungsverfahren angemeldet und
- diese Ansprüche sind vom Masseverwalter nicht bestritten worden,
mit der vom Berufungswerber bemängelten Feststellung „logisch nicht vereinbar“ sein sollten.
Die vom Kläger weiters angesprochene Feststellung, wonach er gegenüber F* angab, es sei wichtig, dass die anderen Mitarbeiter bezahlt werden, weil er selbst noch Vermögen zur Verfügung habe, um über die Runden zu kommen, spricht nicht gegen die Richtigkeit der Feststellung, wonach der Kläger in Kauf genommen hat, dass er seine Gehaltszahlungen nicht von seiner Dienstgeberin, sondern von der Beklagten erhält. Vielmehr spricht dieser Aspekt eher für die Richtigkeit der letztgenannten Feststellung.
Es liegen somit zusammengefasst keine widersprüchlichen Feststellungen vor, die eine abschließende rechtliche Beurteilung nicht ermöglichen (näheres dazu siehe RS0042744).
Der insgesamt unberechtigten Berufung war daher nicht Folge zu geben.
Für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG ergeben sich weder aus dem Vorbringen noch aus dem Akt Anhaltspunkte, weshalb der Kläger die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen hat.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil eine erhebliche Rechtsfrage von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität im Hinblick auf die zitierte einhellige höchstgerichtliche Rechtsprechung nicht zur Beurteilung vorlag, zumal hier auch eine Einzelfallentscheidung gegeben ist. Der Fremdvergleich hängt nämlich stets von den Umständen des Einzelfalls ab und stellt damit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage dar (RS0111281 [T10]; 8 ObS 2/23m uva).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden