Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Baumgartner als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Körber und Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen §§ 15, 146, 147 Abs 1 Z 1 vierter Fall und Abs 2, 148 zweiter Fall StGB über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 16. März 2026, GZ **-31, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Mit Strafantrag vom 6. März 2026 (ON 29) legt die Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt dem am ** geborenen A* zur Last, er habe zwischen 27. Juli 2017 und 22. August 2027 an einem noch festzustellenden Ort, vermutlich in **, mit dem Vorsatz durch das Verhalten der Getäuschten sich unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigte der Firma B* (= Online Shop der Firma C*) in insgesamt 31 Angriffen durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Vorspiegelung seiner Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit und unter Verwendung des Personendatensatzes des „D*", zur Übersendung von diversen Elektronikgeräten im Gesamtwert von 30.319,56 Euro an die in E* ansässige Firma F*, von wo aus sie weiter an ihn an seine Adresse in **, versendet werden sollten, sohin zu Handlungen verleitet und zu verleiten versucht, die die Genannten in dieser Höhe am Vermögen geschädigt hätten, wobei er den Betrug mit einem 5.000 Euro übersteigenden Schaden zu begehen trachtete, indem er zur Täuschung falsche Daten verwendete, es infolge unterlassener Weiterleitung durch (den einen Betrug vermutenden) G* als Verfügungsberechtigten der Firma F* beim Versuch blieb sowie er den schweren Betrug (§ 147 Abs 1 Z 1 StGB) gewerbsmäßig begehen suchte.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 31) wies die Einzelrichterin des Landesgerichts Wiener Neustadt diesen (sprachlich) Strafantrag gemäß § 485 Abs 1 Z 2 iVm § 212 Z 3 StPO mit der wesentlichen Begründung zurück, dass ein Verstoß gegen Art 6 MRK vorliege, weil der Beschuldigte keine nachweisliche Kenntnis von dem wider ihn erhobenen Vorwurf habe.
Die dagegen rechtzeitig erhobene Beschwerde der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt (ON 12) ist nicht berechtigt.
Gemäß § 485 Abs 1 Z 2 StPO hat das Gericht den Strafantrag vor Anordnung der Hauptverhandlung zu prüfen und im Fall des § 212 Z 3 StPO zurückzuweisen. Der Einspruchsgrund des § 212 Z 3 StPO kommt zum Tragen, wenn eine ausreichende Grundlage an Ermittlungsergebnissen zur Durchführung einer Hauptverhandlung noch nicht vorliegt und von zweckentsprechenden weiteren Ermittlungen eine solche erwartet werden kann ( Birklbauer in Fuchs/Ratz, WK StPO § 212 Rz 14). Damit der Einspruchsgrund des § 212 Z 3 StPO nicht vorliegt, muss ein einfacher Tatverdacht eine Verurteilung nahe legen und die Ermittlungen müssen auch sonst soweit gediehen sein, dass sie die Anordnung einer Hauptverhandlung rechtfertigen. Dazu gehört, dass die für die Hauptverhandlung relevanten Beweismittel überblickt werden können und so vorbereitet sind, dass sie in der Hauptverhandlung ohne wesentliche Verzögerung unmittelbar durchgeführt werden können ( Birklbauer in Fuchs/Ratz, WK StPO § 212 Rz 16).
Voranzustellen ist zunächst, dass die Gewährung des rechtlichen Gehörs keinen eigens geregelten Einspruchsgrund darstellt, sondern unter dem Aspekt des hinreichend geklärten Sachverhalts im Sinn des § 212 Z 3 StPO von Relevanz sein kann. Insofern ist jeweils eine fallspezifische Bewertung erforderlich. Das durch Art 6 EMRK garantierte Recht auf ein faires Verfahren erfährt seine einfachgesetzliche Umsetzung in § 6 Abs 2 StPO, der die Gewährung rechtlichen Gehörs ausdrücklich zusichert. In Konkretisierung dieser Bestimmung verpflichtet § 49 Z 1 iVm § 50 StPO die Kriminalpolizei und die Staatsanwaltschaft, den Beschuldigten sobald wie möglich über das gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren und den gegen ihn bestehenden Tatverdacht sowie über seine wesentlichen Rechte zu informieren .
Das rechtliche Gehör ist aber bereits dann gewahrt, wenn dem Beschuldigten ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt ist (vgl Grabenwarter/Pabel, EMRK 7§ 24 Rz 72). Bezugspunkt dabei ist nicht das jeweilige Verfahrensstadium, sondern das Verfahren in seiner Gesamtheit, weil die Teilgarantien nicht in jedem Zeitpunkt des Verfahrens gewährleistet sein müssen, sofern es sich insgesamt als fair im Sinn des Art 6 EMRK darstellt (vgl Grabenwarter in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht Art 6 EMRK Rz 78). Somit folgt aus dem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs, ungeachtet der Verpflichtung, den Sachverhalt für eine Beendigung des Ermittlungsverfahrens ausreichend zu klären (§ 210 Abs 1 iVm § 91 Abs 1 StPO), nicht das Gebot der – folgerichtig auch in der StPO nicht vorgeschriebenen – Beschuldigtenvernehmung (§ 164 StPO) bereits im Ermittlungsverfahren.
Unter dem Gesichtspunkt der ausreichenden Sachverhaltsklärung als Voraussetzung für die Anklageerhebung (§ 212 Z 3 StPO) bezieht sich die den Gegenstand des Strafverfahrens bildende Aufklärung von Straftaten zufolge der Teilhaberechte des Beschuldigten an diesem (gesamten) Verfahren zwar grundsätzlich auch auf die Erforschung der Verantwortung des Beschuldigten. Diesem Erfordernis wird, weil der Beschuldigte zu seiner Verteidigung berechtigt, aber nicht verpflichtet ist (§ 7 StPO), aber schon dann entsprochen, wenn ihm Gelegenheit eingeräumt wird, seinen Standpunkt darzulegen (vgl RIS-Justiz RS0108342).
Dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs wird beispielsweise im Ermittlungsverfahren schon dann hinreichend Rechnung getragen, wenn dem Beschuldigten durch nachweisliche Zustellung der Ladung zu einer (auch polizeilichen) Beschuldigtenvernehmung oder durch Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung und die nachweisliche Anweisung , sich mit der ausschreibenden Stelle in Verbindung zu setzen, die Möglichkeit gegeben wurde, seinen Standpunkt darzulegen. Gibt der Beschuldigte im Zuge der Amtshandlung wegen seiner Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung – nach nachweislicher Belehrung über den gegen ihn vorliegenden Tatverdacht sowie Anweisung zur Meldung bei der ihm zur Kenntnis gebrachten Behörde der Strafjustiz binnen bestimmter Frist samt Rechtsbelehrung- eine Zustellanschrift bekannt, muss er damit rechnen, an dieser Anschrift zu einer Vernehmung geladen zu werden, weshalb er nur eine Anschrift bekanntgeben darf, an der er auch verlässlich erreichbar ist. Im Übrigen sieht § 164 StPO eine zwingende Einvernahme des Beschuldigten bereits im Ermittlungsverfahren nicht vor ( Kroschl in Schmölzer/Mühlbacher, StPO² § 6 Rz 9).
Im vorliegenden Fall belasten die lediglich in einer informellen Befragung getätigten und im Amtsvermerk der PI H* vom 27. September 2027 festgehaltenen sowie durch die Übermittlung von Unterlagen wie Reisepass-und Personalausweiskopie des Beschuldigten (im Akt nicht erliegend) untermauerten Angaben des Einzelunternehmers und F*-Partners G* den Beschuldigten im Sinne des Strafantrags (ON 2.5), wonach die bei seinem Shop unter der F*-Adresse ** zH I* eingegangenen Pakete der Fa C* (Geschädigte: Fa B*) an diesen an eine lettische Adresse versandt wurden bzw hätten werden sollen.
Der Beschuldigte konnte zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen bislang noch nicht vernommen werden.
Auch wenn der Staatsanwaltschaft mit Blick auf die oben dargelegten Prämissen darin beizupflichten ist, dass das Einbringen einer Anklage ohne vorherige förmliche Einvernahme des Beschuldigten für sich alleine keinen tauglichen Zurückweisungsgrund nach § 212 Z 3 iVm § 485 Abs 1 Z 2 StPO darstellt, wurde in casu mit der Einbringung des Strafantrags gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs als Ausfluss des Artikel 6 EMRK verstoßen, da dem Beschuldigten – nach dem Akteninhalt – weder die Ladung zu einer Beschuldigtenvernehmung nachweislich zugestellt noch der konkrete Tatverdacht oder die konkrete ausschreibende Stelle, mit der er sich in Verbindung setzen sollte (Anweisung), und die dazugehörige Rechtsbelehrung nachweislich zur Kenntnis gebracht wurde, wodurch ihm – auch vor dem Hintergrund der gegenständliche Beweislage (und der in Betracht zu ziehenden Möglichkeit weiterer Identitätsdiebstähle; siehe hiezu ON 3) - keine ausreichende Möglichkeit gegeben wurde, seinen Standpunkt darzulegen.
Die Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt hat das Verfahren gegen den Beschuldigten am 6. Dezember 2017 gemäß § 197 Abs 1 StPO abgebrochen und ihn zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben, welche seither zwei Mal erneuert wurde (ON 1.1, ON 1.2; ON 5; ON 8).
Aus dem Bericht der PI H* vom 3. Oktober 2025 (ON 16) und der SIS-Trefferfall-Benachrichtigung vom 2. September 2025 (ON 14.1) geht bloß hervor, dass der Beschuldigte am 1. September 2025 sowie am 21. September 2025 jeweils in ** einer Kontrolle unterzogen wurde, wobei er neben seiner Telefonnummer und E-Mail-Adresse jeweils die Wohnadresse ** als Kontaktinformation angab. Wenn der Polizeibericht irrig davon spricht, dass hiebei zwei unterschiedliche Adressangaben getätigt worden seien, ist dies wohl darauf zurückzuführen, dass seitens Sirene als am 21. September 2025 bekanntgegebene Adresse **, angeführt wurde, die in dem Bericht vom 2. September 2025 (ON 14.1) verwendete Abkürzung „Auru g.“ (nach der vom Beschwerdesenat getätigten Recherche) jedoch bloß für das lettische Wort „galvena iela“ = „Hauptstraße“ steht.
Dem Akt ist jedoch kein Nachweis (nicht einmal ein Anhaltspunkt) dafür zu entnehmen, dass dem (damals) Beschuldigten anlässlich dessen zweimaliger Anhaltung die konkrete Ausschreibung zur Aufenthaltsvermittlung der bezughabenden österreichischen Behörde sowie der dieser zugrunde liegende Tatverdacht, geschweige denn eine Anweisung sich mit der – in casu zuständigen – Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt binnen einer bestimmten Frist in Verbindung zu setzen samt erforderlicher Belehrung über Rechtsfolgen im Fall der Nichtfolgeleistung (oder Angabe einer falschen Adresse) - wie sonst bei im Inland betretenen zur Aufenthaltsermittlung ausgeschriebenen Beschuldigten durch Aushändigung und persönlicher Unterzeichnung eines entsprechenden Formblattes samt Rechtsbelehrung üblich – zu entnehmen.
Insoweit hebt sich gegenständlicher Sachverhalt von ähnlich gelagerten – teils von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten (siehe OLG Wien 17 Bs 63/26b) - Fällen ab (OLG Wien 21 Bs 52/21g: falsche Adressangabe trotz Belehrung und Anweisung zur Meldung bei der zuständigen Behörde), da aus den im Akt erliegenden Berichten und Unterlagen gerade nicht ersichtlich ist, worüber der Beschuldigte anlässlich der beiden Anhaltungen tatsächlich informiert wurde.
Dem nachfolgenden an die lettischen Behörden gerichteten Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt vom 17. Oktober 2025 zur förmlichen Vernehmung des A* als Beschuldigter (ON 17) konnte laut Rückmeldung der lettischen Behörden mangels Erhebung eines Aufenthaltsorts sowie sonstiger Kontaktinformationen nicht entsprochen werden (ON 26). Im Zuge der Überprüfung wurde jedoch erhoben, dass A* seit 8. Juni 2017 keinen gemeldeten Wohnsitz in der Republik ** hat. Um einen allfälligen faktischen Aufenthalt des A* abzuklären, wurde von den lettischen Behörden zwar Nachschau an dessen früheren Adressen (** sowie **) gehalten, jedoch offenbar nicht an der in der Ermittlungsanordnung angeführten, von ihm zuletzt bekannt gegebenen Adresse (siehe ON 26).
Dennoch widerrief die Beschwerdeführerin am 6. März 2026 die bis dato aufrechte Ausschreibung des Beschuldigten zur Aufenthaltsermittlung und brachte mit selben Tag Strafantrag gegen A* ein (ON 29).
Vor diesem Hintergrund ist die Entscheidung des Erstgerichts nicht zu beanstanden und der Akt der Beschwerdeführerin zur vollständigen Stoffsammlung, sei es durch Ersuchen der lettischen Behörden, um Übermittlung eines Nachweises (vom Beschuldigten persönlich unterfertigtes Schriftstück) hierüber, dass A* anlässlich seiner Anhaltungen durch die lettischen Behörden über den gegen ihn vorliegenden Tatverdacht informiert sowie zur Meldung bei der ihm zur Kenntnis gebrachten Behörde der Strafjustiz binnen bestimmter Frist samt Rechtsbelehrung angewiesen wurde oder dessen weitere Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung, zurückzustellen.
Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass – soweit ersichtlich – zur Subsumtion des Sachverhalts unter den (für den Beschuldigten im Vergleich zu § 148a Abs 1 und 2 erster Fall StGB nachteiligeren, da mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bedrohten) Tatbestand des §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 vierter Fall und Abs 2, 148 zweiter Fall StGB weitere Erhebungen zu den Bestellvorgängen und deren Abwicklung durch das betroffene Unternehmen unerlässlich sind. Sollte der Vermögensschaden als unmittelbare Folge der (durch die Einwirkung auf ein EDV-technisches Gerät bewirkten) Beeinflussung des Ergebnisses einer automationsunterstützten Datenverarbeitung, somit ohne eine durch Täuschung veranlasste falsche Eingabe einer Bedienungs- oder Kontrollperson, entstanden sein (wie bei Bestellbetrügereien regelmäßig der Fall), ist (bloß) betrügerischer Datenverarbeitungsmissbrauch (§ 148a Abs 1 und 2 erster Fall StGB) anzunehmen. Dies ist auch dann der Fall, wenn eine natürliche Person den – selbsttätig zum Schadenseintritt führenden – automationsunterstützten Geschehensablauf kontrolliert, in diesen aber (wenn auch aufgrund der Einwirkung) nicht eingreift (RIS-Justiz RS0094395 [T2]).
Weiters wird auch darzulegen sein, weshalb die Beschwerdeführerin – trotz bereits erfolgter Versendung der Pakete, sohin Verlassens der Unternehmenssphäre – hinsichtlich jener Pakete, die vom Paketdienstleister F* nicht weitergeleitet wurden (auch zu deren Anzahl und Wert werden noch zweckmäßige Erhebungen zu tätigen sein) bloß von Versuchsstrafbarkeit ausgeht.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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