Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Schneider Reich und den Richter Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen §§ 83 Abs 1; 107 Abs 1 StGB über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Wien gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 25. Februar 2026, GZ ** 5, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und dem Einzelrichter des Landesgerichts für Strafsachen Wien die Fortführung des Verfahrens aufgetragen.
Begründung:
Mit Abschlussbericht der PI B* vom 6. Mai 2024 zu GZ ** wurde der Staatsanwaltschaft Wien zu AZ ** der Verdacht angezeigt, A* und C* hätten am 27. Jänner 2024 in ** den D* durch Faustschläge am Körper verletzt und diesen am 23. Februar 2024 via Facebook Messenger gefährlich bedroht (ON 2.2).
Dieser Verdacht ergab sich aufgrund der Aussage der unbeteiligten Zeugin E*, die auch die Einsatzkräfte verständigt hatte (ON 2.2.7), sowie der Aussagen des Opfers D* (ON 2.2.8 und ON 2.2.9), der in seiner zweiten Vernehmung angab, bedroht worden zu sein, weil die beiden (A* und C*) eine Ladung von der Polizei bekommen hätten und nun offensichtlich verärgert seien. Seine Verletzungen sind durch das angefertigte Lichtbild und den Bericht des F* (ON 2.2.14 und ON 2.2.15) dokumentiert. Dem Amtsvermerk der PI B* vom 28. Jänner 2024 (ON 2.2.16) ist zu entnehmen, dass die Zeugin E* bekanntgab, dass zwei Männer auf einen anderen Mann einschlugen und sich die Täter irgendwo beim Schulhof versteckt haben. Der Angeklagte und C* konnten dann am Sportplatz des Schulhofes nahe dem Zaun angetroffen werden, welche aufgrund ihres alkoholisierten Zustands nicht mehr zurück über den Zaun auf die Straße gelangen konnten. Befragt zum Vorfall gab C* an, es tue ihm leid, er habe viel getrunken, er habe D* mehrmals ins Gesicht geschlagen, A* gab an, er habe nichts getan.
Zu diesem Zeitpunkt wies der Angeklagte A* eine aufrechte Hauptwohnsitzmeldung und Zustelladresse in ** auf. Sein Geburtsort liegt nach dieser Anzeige in **, einem Ort in der Republik **, wie eine einfache Internetrecherche ergibt.
Bereits am 8. Mai 2024 ordnete die Staatsanwaltschaft Wien der PI B* die umgehende (förmliche) Vernehmung des B* zum Sachverhalt an (ON 1.2). Dazu berichtete diese am 21. Juni 2024 (ON 2.7), dass A* schriftlich geladen worden sei, den Ladungen jedoch unentschuldigt keine Folge geleistet habe, und ergänzte mit Bericht vom 3. August 2024 (ON 2.9), dass bei einer Nachschau an der Wohnadresse niemand habe angetroffen werden können und die Poststücke unverändert an der Türe hingelegt worden seien, weshalb eine amtliche Abmeldung angeregt worden sei.
Daraufhin schrieb die Staatsanwaltschaft Wien am 7. August 2024 den A* zur Aufenthaltsermittlung im Inland aus und brach das Verfahren gemäß § 197 Abs 1 StPO ab (ON 1.8).
Am 6. November 2025 wurde dem A* bei einer Kontrolle am Flughafen ** diese Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung zur Kenntnis gebracht (ON 2.16), wobei er als Hauptwohnsitz und Zustelladresse „** in ** in **“ angab. Ihm wurde weiters zur Kenntnis gebracht, dass falls er aktuell keine Zustelladresse angeben könne, er aufgefordert werde, der Behörde der Strafjustiz schriftlich eine Zustelladresse bekanntzugeben oder sich bei dieser Behörde binnen zwei Wochen zu melden, widrigenfalls davon ausgegangen werde, dass er auf eine weitere Anhörung verzichte, sodass eine Anklage eingebracht bzw gegebenenfalls auch eine Anordnung zur Festnahme gegen ihn erlassen werden könne (ON 2.16.2, S 2).
Am 9. Dezember 2025 beauftragte die Staatsanwaltschaft Wien die PI ** mit der Durchführung ergänzender Sachverhaltserhebungen, insbesondere der Überprüfung über Interpol, ob der Beschuldigte an der genannten Adresse aufhältig sei (ON 1.14). Zuletzt langte eine Aufenthaltsbekanntgabe am 9. Jänner 2026 ein, wonach A* seit 5. Dezember 2025 in **, gemeldet ist (ON 2.17). Die Staatsanwaltschaft Wien ersuchte sodann am 15. Jänner 2026 (ON 1.15) um ergänzende Sachverhaltserhebungen, insbesondere Überprüfung der Ortsanwesenheit des A* an dieser Adresse in ** sowie allfällige Vernehmung als Beschuldigten. Nachdem die PI B* am 23. Februar 2026 (ON 2.18) berichtete, dass A* nur kurzzeitig an der angegebenen Adresse gemeldet gewesen sei, Ladungen nicht behoben und sich mittlerweile am 28. Jänner 2026 an der Adresse abgemeldet habe und nach unbekannt verzogen sei, erhob die Staatsanwaltschaft Wien zu nunmehr AZ ** Strafantrag gegen A* und beantragte dessen Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung im Inland und Abbrechung des Verfahrens nach § 197 Abs 1 StPO.
Mit diesem Strafantrag (GZ ** 4 des Landesgerichts für Strafsachen Wien) legt sie A* zur Last, er habe in ** im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten C* als Mittäter (§ 12 StGB) D*
I./ am 27. Jänner 2024 am Körper verletzt, indem sie beide mit Fäusten auf ihn einschlugen, wodurch dieser eine Prellung des Kopfes und des Bauches erlitt;
II./ am 23. Februar 2024 durch die fernmündliche Äußerung, dass ihnen in Österreich niemand etwas tun könne und sie ihn wieder zusammenschlagen werden, wenn sie ihn auf der Straße sehen, mit zumindest einer Verletzung am Körper bedroht um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies der Einzelrichter diesen Strafantrag gemäß § 485 Abs 1 Z 2 StPO iVm § 212 Z 3 StPO zurück und führte begründend zusammengefasst aus, das rechtliche Gehör des A* sei nicht gewahrt worden. Denn dieser sei aufgrund der am 6. November 2025 erfolgten Belehrung nicht dazu verhalten gewesen, sich selbst bei der Staatsanwaltschaft Wien zu melden, weil er eben eine Adresse bekanntgegeben habe, sodass er damit rechnen durfte, an dieser Adresse allenfalls im Rechtshilfeweg geladen zu werden.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Staatsanwaltschaft (ON 6), der Berechtigung zukommt.
Nach § 485 Abs 1 Z 2 StPO hat das Gericht den Strafantrag vor Anordnung der Hauptverhandlung zu prüfen und in den Fällen des § 212 Z 3 und Z 4 StPO mit Beschluss zurückzuweisen. § 212 Z 3 StPO zielt auf Verfahren ab, in welchem die Staatsanwaltschaft von weiteren möglichen Erhebungen Abstand nimmt und auf Basis eines nicht hinreichend geklärten Sachverhalts Anklage erhebt. Die vorläufige Zurückweisung der Anklage nach leg.cit. hat die weitere Ermittlung des Sachverhalts, der dem Angeklagten vorgeworfen wird, zum Ziel. Das Hauptverfahren wird dadurch beendet und das Ermittlungsverfahren wiedereröffnet, wenn eine ausreichende Grundlage an Ermittlungsergebnissen zur Durchführung einer Hauptverhandlung noch nicht vorliegt (negativer Gesichtspunkt) und von zweckentsprechenden weiteren Ermittlungen eine solche erwartet werden kann (positiver Gesichtspunkt).
Die Gewährung des rechtlichen Gehörs ist ein wesentlicher Teilaspekt des Grundrechts auf ein faires Verfahren (Art 6 MRK). Der Beschuldigte soll nicht nur Objekt der gerichtlichen Entscheidung sein, sondern vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen, um als Subjekt Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können (Kirchbacher StPO 15 § 6 Rz 1/1). Rechtliches Gehör sichert dem Beschuldigten ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass er sein Verhalten im Prozess eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten kann. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs vor Anklageerhebung stellt einen Grund dar, die Anklage zur besseren Aufklärung des Sachverhaltes vorläufig zurückzustellen.
Eine Verletzung des Grundrechts des rechtlichen Gehörs und der aus Art 6 MRK resultierenden Beschuldigtenrechte und der Pflicht zur umfassenden Information des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren liegt aber nur dann vor, wenn der Beschuldigte gegen seinen Willen nicht gehört wird, weil er vernommen werden will, das Gericht dies aber von Anfang an verweigert (RIS Justiz RS0108342).
Hievon kann fallkonkret nicht die Rede sein, betrachtet man den oben dargestellten Verfahrensgang. So äußerte sich A* bereits nach der Tat gegenüber den einschreitenden Beamten und war danach – wiewohl er die Ladungen zur Vernehmung nicht entgegennahm, sondern diese bzw die Verständigungen an der Türe seines damaligen Wohnsitzes verblieben - offenbar in Kenntnis des Verfahrens, wie sich aus der Zeugenaussage des D* ergibt. Weiters hat A* am 6. November 2025 bei einer Kontrolle unter Information der gegen ihn bestehenden Aufenthaltsermittlung und der Folgen der Nichtbekanntgabe einer Zustelladresse bzw Behördenmeldung eine völlig unzureichende und nach einfacher Recherche feststellbar nicht existente
Somit hatte der Beschuldigte nach konkreter Angabe des Aktenzeichens des von der Staatsanwaltschaft Wien gegen ihn geführten Verfahrens die Möglichkeit, mit der Behörde Kontakt aufzunehmen und sich zu dem gegen ihn bestehenden Tatverdacht zu äußern, er hingegen gab bewusst keine ladungsfähige sondern inexistente bzw unvollständige Zustelladresse an, und kam somit seiner Pflicht, sich bei der Behörde der Strafjustiz zu melden, nicht nach.
Im Übrigen konnte sich die Staatsanwaltschaft bei ihrer Anklage auf obgenannte Beweismittel stützen.
In Anbetracht der zur Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts des Tatverdachts und der Verurteilungswahrscheinlichkeit vorliegenden sonstigen Beweisergebnisse konnte der Sachverhalt sohin auch ohne förmliche Vernehmung des Angeklagten ausreichend geklärt werden, sodass sich die Zurückweisung des Strafantrags durch das Erstgericht als nicht berechtigt erweist.
Der Beschwerde war daher Folge zu geben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Strafverfahrens (unter Berücksichtigung der weiteren Anträge der Staatsanwaltschaft Wien vom 24. Februar 2026, ON 1.17) aufzutragen.
Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
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