Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Frohner als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Heindl und Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* B* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 26. November 2025, GZ **-7, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** in **/Algerien geborene algerische Staatsangehörige A* B* (alias A* C*) verbüßt in der Justizanstalt St. Pölten Freiheitsstrafen im Gesamtausmaß von sechzehn Monaten, und zwar eine über ihn mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 16. April 2025, AZ **, wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs 1 erster Fall, 15 StGB verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von dreizehn Monaten (ON 3.1) und eine über ihn mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 25. August 2025, AZ **, rechtskräftig seit 29. August 2025, wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs 1 erster Fall, 15 StGB, der Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 1 StGB, der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB und des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach § 148a Abs 1 und Abs 3 StGB verhängte Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten (ON 3.2). Das errechnete Strafende fällt auf den 27. Juli 2026. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG liegen seit 27. November 2025 vor, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG werden am 17. Februar 2026 erfüllt sein (ON 2.3, 2).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht St. Pölten als zuständiges Vollzugsgericht – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (ON 1.2, 1) und im Hinblick auf die 18 Monate nicht übersteigende Strafzeit zu Recht ohne Anhörung nach § 152a StVG (vgl RIS Justiz RS0131225) - die bedingte Entlassung des Strafgefangenen nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG aus spezialpräventiven Erwägungen ab (ON 7).
Dagegen richtet sich die nach Zustellung der Beschwerde erhobene (ON 8, 1), zu ON 9 zur Ausführung gelangte Beschwerde des A* B*, der keine Berechtigung zukommt.
Nach § 46 Abs 1 StGB ist einem Verurteilten nach Verbüßung der Hälfte der verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass er durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Besonderes Augenmerk ist nach Abs 4 leg.cit. darauf zu legen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können. Auch in diesem Fall setzt die bedingte Entlassung aber die Annahme der im Vergleich zur weiteren Verbüßung nicht geringeren Wirkung im Bezug auf künftige Straffreiheit voraus ( Jerabek/Ropper, WK² StGB § 46 Rz 15/1). Bei der zu erstellenden Verhaltensprognose sind insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit in die Erwägungen einzubeziehen ( Jerabek/Ropper , aaO Rz 15/1).
Wenngleich die bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe nach erkennbarer Intention des StRÄG 2008 der Regelfall sein soll, steht dieser jedoch beim Beschwerdeführer nach wie vor ein die Ausnahme dazu darstellendes evidentes Rückfallrisiko ( Jerabek/Ropper , aaO Rz 17) unüberwindbar entgegen.
Dazu ist zu erwägen, dass der Strafgefangene neben den in Vollzug stehenden Verurteilungen eine weitere Verurteilung wegen Vermögens- und Urkundendelikten aufweist, über ihn eine teilbedingte Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwölf Monaten verhängt wurde und der unbedingte Strafteil von zwei Monaten mit der Rechtskraft der Verurteilung am 1. Februar 2025 als vollzogen gilt (weshalb die Anstaltsleitung offensichtlich davon ausgeht, dass der Strafgefangene nunmehr erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt [ON 2.2, 2]). Die den vollzugsgegenständlichen Verurteilungen zugrunde liegenden strafbaren Handlungen beging der Beschwerdeführer am 19. und 27. März 2025 (ON 3.1 und ON 3.2) und somit im äußerst raschen Rückfall nach seiner ersten Verurteilung.
In der kontinuierlichen Delinquenz des Strafgefangenen sowie der neuerlichen Tatbegehung im raschen Rückfall trotz einschlägig getrübten Vorlebens und bereits verspürten Haftübels manifestiert sich die bisherige Resozialisierungs- und Vollzugsresistenz sowie die Negativeinstellung des Beschwerdeführers, der vor seiner Festnahme ohne Unterstand und ohne Beschäftigung war (siehe ON 6, 1 im verketteten Akt AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien), gegenüber den rechtlich geschützten Werten der Gesellschaft, insbesondere gegenüber dem fremden Vermögen.
Der Einschätzung des Erstgerichts, wonach aufgrund des einschlägig getrübten Vorlebens unter Berücksichtigung der Wirkungslosigkeit der bereits zuvor gewährten Rechtswohltat der teilbedingten Strafnachsicht und der Hafterfahrung nicht davon auszugehen sei, dass der Strafgefangene durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch den weiteren Vollzug der Freiheitsstrafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, ist daher - auch unter Bedachtnahme auf die Wirkungen von Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB - zuzustimmen, sodass nur der konsequente Vollzug der gegenständlichen Freiheitsstrafen den erforderlichen spezialpräventiven Effekt zeigt.
Umstände, die für eine positive Verhaltensprognose streiten und das dargestellte negative Persönlichkeitsprofil entkräften könnten, vermochte der Strafgefangene nicht darzustellen. Denn weder seine Beteuerungen, dass er die Straftaten bereue, noch seine (unbelegt vorhandene) Wohnmöglichkeit (ON 9, 1) und sein tadelloses Vollzugsverhalten bieten hinreichend Gewähr dafür, dass er zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes keine weiteren, gegen fremdes Vermögen gerichteten strafbaren Handlungen begehen werde. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die bisher in Strafhaft zugebrachte Zeit schon ausgereicht hat, um dem Delinquenten das Unrecht seiner Taten ausreichend vor Augen zu führen und ihn zu einem hinkünftig deliktsfreien Lebenswandel zu veranlassen, woran auch die Möglichkeit allfälliger Begleitmaßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB, etwa die gewünschte Anordnung von Bewährungshilfe, nichts ändert.
Somit erweist sich die Einschätzung des Erstgerichts als unbedenklich, zumal im Hinblick auf das Ziel des Strafvollzugs, Verurteilte durch die Bekämpfung von Charakterdefiziten zukünftig zur Unterlassung von Straftaten zu veranlassen, eine persönlichkeitsverändernde Wirkung beim Beschwerdeführer nur durch die Fortsetzung des Strafvollzugs zu erreichen ist, sodass eine bedingte Entlassung an den dargestellten individualpräventiven Erfordernissen scheitert.
Da der angefochtene Beschluss der Sach und Rechtslage entspricht, ist der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
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