Das Oberlandesgericht Wien hat das Berufungsgericht in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. A* , geboren **, **, vertreten durch Lederer Hoff&Apfelbacher Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die beklagte Partei B* Aktiengesellschaft , FN **, **, vertreten durch Schlösser&Partner Rechtsanwalts KG in Wien, wegen Feststellung (Streitwert EUR 30.000,--), über die Berufung der beklagten Partei und den Kostenrekurs der klagenden Partei (Rekursinteresse EUR 5.652,48) gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 27.11.2025, **-23, in nichtöffentlicher Sitzung
I.) durch den Senatspräsidenten Mag. Iby als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. a Müller und die KR in Prilisauer zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit EUR 3.138,12 bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung (darin enthalten EUR 523,02 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 30.000,--.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
und II.) durch den Senatspräsidenten Mag. Iby als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. a Müller und Mag. a Kulka den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird teilweise Folge gegeben und die angefochtene Kostenentscheidung (Punkt 2. des Ersturteils) abgeändert, sodass sie wie folgt lautet:
„2.) Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 9.785,10 bestimmten Verfahrenskosten (darin enthalten EUR 1.498,85 USt und EUR 792,-- Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen.“
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei EUR 70,38 an Kosten des Rekurses (darin enthalten EUR 11,73 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Entscheidungsgründe:
und
Begründung:
Der Kläger war bis 25.6.2022 bei der C* AG, der Rechtsvorgängerin der Beklagten, rechtsschutzversichert. Dem Versicherungsvertrag lagen die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 2018 (ARB 2018) zugrunde. Darin steht auch:
„Artikel 3 Für welchen Zeitraum gilt die Versicherung? (Zeitlicher Geltungsbereich)
[…]
4. Wird der Deckungsanspruch vom Versicherungsnehmer später als zwei Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrags für das betreffende Risiko geltend gemacht, besteht kein Versicherungsschutz. Dieser Ausschluss gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer einen Deckungsanspruch nach Kenntnis des Versicherungsfalles im Sinne des § 33 VersVG unverzüglich geltend macht.“ […]
Artikel 8 Welche Pflichten hat der Versicherungsnehmer zur Sicherung seines Deckungsanspruches zu beachten? (Obliegenheiten)
1. Verlangt der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz, ist er verpflichtet
1.1. den Versicherer
1.1.1. unverzüglich, vollständig und wahrheitsgemäß über die jeweilige Sachlage aufzuklären,
1.1.2. ihm alle erforderlichen Unterlagen auf Verlangen vorzulegen und
1.1.3. vor der Ergreifung von Maßnahmen zur Wahrnehmung rechtlicher Interessen die Bestätigung des Versicherungsschutzes durch den Versicherer einzuholen (Art 9); […]
3. Für den Fall, dass der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, wird Leistungsfreiheit vereinbart. Die Voraussetzungen und Begrenzungen der Leistungsfreiheit sind gesetzlich geregelt (§ 6 VersVG).“
Der Kläger wurde von seiner ehemaligen Dienstgeberin, der D* AG, zum 30.6.2020 gekündigt. Diese Kündigung hat der Kläger beim ASG Wien zu E* angefochten und sich dabei auf Sozialwidrigkeit und verpönte Motive berufen. Dieses Verfahren hat die Beklagte bzw ihre Vorgängerin rechtsschutzgedeckt. Die Klage wurde in allen drei Instanzen rechtskräftig abgewiesen; der Beschluss des OGH mit der Zurückweisung der Revision wurde dem damaligen Vertreter des Klägers am 10.7.2023 zugestellt.
Der Kläger beabsichtigt, aufgrund von ihm angenommener Fehlleistungen im Kündigungsanfechtungsverfahren Amtshaftungsansprüche gegen die Republik Österreich und Schadenersatzansprüche gegen den im Verfahren vor dem ASG Wien tätig gewordenen Sachverständigen geltend zu machen.
Am 18.5.2023 schrieb der Kläger der Rechtsvorgängerin der Beklagten eine E-Mail mit unter anderem folgendem Inhalt:
„Ich muss Ihnen melden, dass im Zusammenhang mit meinem Verfahren gegen die D* AG zu Schadennummer ** sowohl Amtshaftungsansprüche denkbar sind als auch eine Haftung des Sachverständigen als auch der Zeugen, welche teilweise falsch aussagten, als auch die Anwaltshaftung greifen kann. Wen genau welches Verschulden und welche Haftung wie anzulasten ist, wird Ihnen der Anwalt ganz genau sagen, das muss juristisch fachmännisch ein Anwalt machen, ich möchte das nur gemeldet haben, dass sie informiert sind.“
Die Vorgängerin der Beklagten antwortete dem Kläger mit Schreiben vom 22.5.2023:
„Vielen Dank für die Information. Sobald weitere konkrete Informationen vorliegen, prüfen wir gerne den Versicherungsschutz hierzu.“
Nach der Zustellung der Entscheidung des OGH kontaktierte der Kläger einen Vertragsanwalt der Beklagten, dem er bei einem Termin im August 2023 von den behaupteten Fehlleistungen der Erstrichterin und des Sachverständigen als auch von den behaupteten Falschaussagen der Zeugen im Verfahren vor dem ASG Wien berichtete. Der Vertragsanwalt der Beklagten prüfte die vom Kläger beabsichtigten Ansprüche gegen die Republik Österreich, den Sachverständigen sowie die Zeugen des Kündigungsanfechtungsverfahrens. Einem Schreiben an die Beklagte legte er eine Schadensaufstellung des Klägers für den Zeitraum des Dienstverhältnisses zu seiner ehemaligen Dienstgeberin bis Ende Oktober 2023 bei mit einer Gesamtsumme an entgangenem Gehalt von EUR 153.403,46 zuzüglich 8 % Zinsen, insgesamt dann EUR 171.352,37.
Am 14.1.2024 schrieb der Kläger der Beklagten ein Mail mit folgendem auszugsweisen Inhalt:
„Ich habe eine neue Schadenmeldung zum Gerichtsverfahren E*. Erster Verstoß der Gegenseite zwischen April 2020 und Mai 2022 – daher in aufrechter Versicherungszeit bei Ihnen.
Dort hat sowohl die Justiz im Sinne der Amtshaftung, als auch die Richterin als auch der Gutachter gewaltige Fehler gemacht. Daraus entstand mir ein kausaler Schaden, ich möchte daher Schadenersatz von den genannten Haftungsadressaten fordern.
Die Fehler der Richterin und der Amtshaftung sind der Ihnen bekannten Berufung und vor allem der Revision zu entnehmen. Was die Amtshaftung und die Ansprüche gegen die Richterin betrifft, sind die wesentlichen Verfehlungen vor allem in der Revision und der Berufung dargelegt. Was die Haftung gegen den Sachverständigen betrifft, fallen mir folgende Argumente ein: [des Weiteren werden sieben Argumente aufgelistet].
Die Richterin hat die Beweisaufnahme massiv zu Gunsten der beklagten Partei gelenkt und die Beweisaufnahme auf meiner Seite blockiert und gegen die Wahrheitsfindung verstoßen, um das Fehlverhalten des Gutachters zuzudecken und über personenbezogene Gründe die wesentliche Interessenbeeinträchtigung zu umgehen. Ich ersuche daher um eine Deckung gegen die vorgenannten Gegner für alle außergerichtlichen Tätigkeiten und auch für die Schadenersatzklagen dazu.“
Die Beklagte antwortete darauf mit einem Schreiben vom 17.1.2024 und nach der Antwort des Klägers mit einem weiteren Schreiben vom 24.1.2024, worin sie den Kläger bat, ihr noch folgende Informationen zu schicken:
„Wann hat der Gutachter angeblich Fehler gemacht? Bitte geben Sie uns das Datum des Gutachtens bekannt und senden Sie uns dieses. Weiters fragen wir an, was hier konkret geltend gemacht werden soll. Bitte senden Sie uns dazu entsprechende Nachweise. Dann prüfen wird gerne den Versicherungsschutz. Welcher Rechtsanwalt soll hier tätig werden?“
Der Kläger antwortete darauf mit einer ausführlichen Nachricht vom 26.1.2024 und übermittelte damit mehrere Urkunden. Unter anderem führte er in dieser Nachricht aus: „Geltend gemacht werden soll als Schadenersatz aus der Sachverständigenhaftung, mein Schaden der Einkommensdifferenzen, das heißt wenn ich das Gerichtsverfahren gegen die D* AG gewonnen hätte, hätte ich das gesamte Arbeitsentgelt nachbezahlt bekommen, durch Verlust des Kündigungsanfechtungsverfahrens gegen die D* AG habe ich dieses Arbeitsentgelt eben nicht nachbezahlt bekommen von der APG. Dazu hat mein Anwalt Ihnen am 10.10.2023 per Mail bereits eine umfangreiche Auflistung als Excelliste mitgeschickt und ein Mail von mir vom 28.9.2023, wo ganz genau zusätzlich zur umfangreichen Excelliste dargelegt ist, wie sich mein Schaden berechnet, nämlich Monat für Monat.“
Abschließend ersuchte der Kläger um umgehende Deckung des Vorgehens gegen den Sachverständigen aus der Sachverständigenhaftung und gegen das Gericht aus dem Titel der Amtshaftung.
Auf dieses Schreiben kam keine Reaktion der Beklagten.
Nach einer Korrespondenz mit dem Anwalt des Klägers lehnte die Beklagte die Deckung schließlich ab.
Der Klägerbegehrt, mit Rechtswirksamkeit zwischen den Streitteilen festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm aufgrund und im Umfang des zu Polizzennummer 0631031 bis 25.6.2022 aufrecht gewesenen Rechtsschutzversicherungsvertrags für den Schadenfall mit der Schadennummer ** für die Geltendmachung der vom Kläger behaupteten Ansprüche gegen den gerichtlichen Sachverständigen Mag. F* bzw gegen die Republik Österreich aus behaupteten Fehlleistungen des gerichtlichen Sachverständigen Mag. F* sowie der Gerichte im Verfahren (samt Rechtsmittelverfahren) zu E* des ASG Wien Deckung zu gewähren. Er habe beim ASG Wien die Kündigung durch seinen ehemaligen Arbeitgeber D* AG angefochten. Aufgrund von Fehlern des Gerichtssachverständigen Mag. F* und des Gerichts habe er das Verfahren verloren. Der Sachverständige sei in seinem Gutachten zum Schluss gekommen, dass der Kläger bei einer Arbeitsplatzsuchdauer von bis zu sechs Monaten vermittelbar sein werde, und dass von einer Mehrleistung unabhängige Zusatzleistungen des Arbeitgebers wie Versicherungsbeiträge, Betriebspensionskassenbeiträge, Prämien und Mittagsessensbeitrag bei der Beurteilung der Chancen auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz nicht zu berücksichtigen seien. Beides sei falsch, wie der Kläger und seine damalige Rechtsvertretung durch ein berufskundliches Sachverständigengutachten des Sachverständigen G* und Auskünfte von Arbeitsrechtsexperten nachgewiesen habe. Der Sachverständige sei auch von einer viel zu hohen Einstufung im Vergleichsarbeitsplatz ausgegangen und habe deshalb eine niedrigere Gehaltseinbuße ermittelt. Außerdem sei der Sachverständige von einer falschen Berufsausbildung ausgegangen, nämlich der eines Elektronikers, obwohl der Kläger ein Elektrotechniker sei.
Die Richterin habe das Verfahren am ASG Wien grob einseitig und fehlerhaft geführt. Sie habe Beweismittel und Aussagen nicht berücksichtigt und Schriftsätze zurückgewiesen, sodass umfangreiches Vorbringen des Klägers unbeachtet geblieben sei. Sie habe auch die damalige Rechtsvertretung des Klägers nicht dazu angeleitet, den Inhalt der zurückgewiesenen Schriftsätze mündlich vorzutragen. Zu relevantem Vorbringen habe es keine Beweisaufnahme, keine Feststellungen und keine rechtliche Würdigung gegeben. Personenbezogene Faktoren seien ohne Konkretisierung und mit aktenwidrigen Feststellungen begründet worden, obwohl die dort Beklagte nichts Konkretes dazu vorgebracht habe und dazu auch nichts Konkretes ausgesagt worden sei. Außerdem habe die Beweiswürdigung des ASG Wien zahlreiche gröblich unpassende Bemerkungen beinhaltet. Der Kläger habe daher das Verfahren in drei Instanzen verloren.
Noch vor der rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens habe der Kläger im Mai 2023 Ansprüche bei der Beklagten angemeldet, die juristisch zu analysieren seien. Eine Konkretisierung der Anspruchsgrundlagen habe der Kläger der Beklagten am 14.1.2024 übermittelt, woraufhin die Beklagte geraten habe, die Fragen mit einem Anwalt zu besprechen. In der Folge seien die Vertragsanwälte der Beklagten damit befasst worden, die dann aber nicht bereit gewesen seien, Kosten aufzuwenden, sodass der Kläger in der Folge seine rechtliche Vertretung gewechselt habe, was zu einer Verzögerung geführt habe. Am 19.8.2024 habe seine Vertretung schließlich eine detaillierte Darstellung an die Beklagte übermittelt. Letztlich habe die Beklagte am 8.11.2024 mit der Begründung einer Verfristung gemäß § 33 VersVG die Deckung abgelehnt.
Diese Begründung sei falsch, der Kläger habe die Schadensmeldung rechtzeitig erstattet. Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen sein sollte, habe eine allenfalls verspätete Schadensmeldung keinen Einfluss auf den Versicherungsfall und auf die Leistung des Versicherers gehabt.
Die Beklagte wendete ein, das Klagebegehren sei unschlüssig, sei doch nicht klar, aus welchem Grund der Kläger gegen wen welchen Anspruch geltend machen will. Im Jänner 2024 habe die Beklagte den Kläger gefragt, welche Beträge er geltend machen möchte und ersucht, dazu Nachweise vorzulegen. Dem habe der Kläger bis heute nicht entsprochen und damit eine Aufklärungsobliegenheit laut Art 8 ARB 2018 verletzt. Außerdem sei der Deckungsanspruch verfristet, habe der Kläger doch spätestens mit Zustellung des Zurückweisungsbeschlusses des OGH Kenntnis von seinem Schaden gehabt. Eine Meldung des Schadens erst mit E-Mail vom 14.1.2024 sei jedenfalls nicht unverzüglich.
Etwaige Amtshaftungsansprüche durch eine unrichtige Sachverhaltsermittlung hätten im arbeitsgerichtlichen Verfahren erörtert werden müssen. Wenn eine Entscheidung der Unterinstanzen vom OGH bestätigt worden sei, könne nicht von einem schuldhaften Verhalten von Richtern und Sachverständigen ausgegangen werden, insbesondere wenn die Partei wie hier die Möglichkeit gehabt habe, die Ausführungen des Sachverständigen zu bekämpfen.
Der Kläger hätte schon nach Kenntnis des Sachverständigengutachtens, jedenfalls aber nach der Entscheidung in erster Instanz den Versicherungsfall geltend machen müssen. Der OGH sei ja keine Tatsacheninstanz. Die Meldungen des Schadens vom Mai 2023 und vom Jänner 2024 seien viel zu schwammig und unklar gewesen, weshalb die Beklagte zur Konkretisierung aufgefordert habe. Dann sei aber erst nach Ablauf der Nachhaftungsfrist sieben Monate später eine Meldung durch den Vertreter des Klägers erfolgt, worin die Fragen der Beklagten auch nur zum Teil beantwortet worden seien.
Der Klägerbrachte dazu vor, er habe sein Begehren sehr wohl schlüssig dargestellt. Es gehe um Schadenersatzansprüche im Ausmaß der ihm entstandenen Gehaltseinbußen aus dem Titel der Sachverständigen- und der Amtshaftung. Die Beklagte habe die Deckung mit der Begründung abgelehnt, dass die Angelegenheit schon verjährt sei, weil das Gutachten des Sachverständigen im Oktober 2020 erstattet worden sei. Sie habe dabei außer Acht gelassen, dass der Schaden erst mit der Rechtskraft der Gerichtsentscheidung entstanden sei, wobei die Entscheidung des OGH dem Vertreter des Klägers am 10.7.2023 zugestellt worden sei. Der Kläger habe die Beklagte nicht nur durch Mails, sondern auch telefonisch informiert. Außerdem komme bei einer verspäteten Schadenmeldung § 6 Abs 3 VersVG zur Anwendung, wo neben dem Ausschluss der Leistungsfreiheit bei nur leichter Fahrlässigkeit ein Kausalitätsgegenbeweis angeordnet werde, wonach der Versicherer zur Leistung verpflichtet bleibe, wenn die Verletzung der Obliegenheit weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf den Umfang der Leistung Einfluss gehabt hat. Hier sei nicht ersichtlich, inwieweit eine Verspätung, wenn sie vorgelegen haben sollte, irgendetwas an der Sachlage geändert haben sollte. Die Geschehnisse im Ursprungsverfahren und die Ansprüche des Klägers seien anhand des Aktes des ASG Wien belegbar, auch an der Beweislage habe sich nichts geändert.
Der Anspruch des Klägers sei der Ersatz des Verlustes des Entgelts, das er beim alten Arbeitgeber erhalten hätte, was durch Bezüge des AMS und vom neuen Arbeitgeber nicht voll kompensiert werde. Irgendeine Unklarheit dazu habe die Beklagte bisher nicht behauptet, sonst hätte der Kläger seinen derzeitigen Anspruch natürlich beziffert.
Die Beklagte antwortete darauf, der Einwand der Verjährung bleibe aufrecht. Der Kläger stütze sich auf Geschehnisse, die ihm vor dem 26.6.2022 bekannt geworden seien; er hätte daher schon da Deckungsansprüche aus dem Titel der Amtshaftung geltend machen müssen. Außerdem sei der Anspruch des Klägers verjährt, weil er keine Aufforderung an die Finanzprokuratur erstattet habe.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Feststellungsbegehren des Klägers Folge und verpflichtete die Beklagte, dem Kläger Verfahrenskosten von EUR 6.583,32 zu ersetzen.
Es stellte den am Beginn dieser Entscheidung bereits auszugsweise wiederholten, auf den Seiten 1 bis 2 und 6 bis 13 des angefochtenen Urteils wiedergegebenen Sachverhalt fest, worauf verwiesen wird.
In seiner ausführlichen rechtlichen Beurteilung kam das Erstgericht zum Ergebnis, dass das Deckungsbegehren des Klägers schlüssig sei. Ob die behaupteten Fehlleistungen tatsächlich vorliegen und zur Haftung führen, sei im Deckungsprozess nicht zu prüfen. Die beabsichtigte Prozessführung sei jedenfalls nicht offenbar aussichtslos. Die Verjährung der beabsichtigten Ansprüche habe nicht vor 2023 begonnen. Der Kläger habe keine Anzeigeobliegenheit verletzt, weil er die Beklagte schon vor der Zustellung der Entscheidung des OGH auf die möglichen Amtshaftungsansprüche und auf die Ansprüche gegen die Sachverständigen hingewiesen habe. Obendrein würde selbst bei Annahme einer Obliegenheitsverletzung keine Leistungsfreiheit der Beklagten eintreten, weil der Kläger nach den Feststellungen keine Täuschungsabsicht gehabt habe und weil die Meldungen des Klägers in der konkreten Form keinen Einfluss auf die Beurteilung des gegenständlichen Versicherungsfalls gehabt haben.
Auch seine Kostenentscheidung begründete das Erstgericht ausführlich, wobei es einige Schriftsätze des Klägers nicht honorierte, berücksichtigte, dass eine Verhandlung kürzer gedauert hat als vom Kläger verzeichnet, und es für die erste Stunde der letzten Tagsatzung gemäß § 44 Abs 1 ZPO den Kläger zum Kostenersatz an die Beklagte verpflichtete.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, es abzuändern und das Klagebegehren abzuweisen; hilfsweise stellt die Beklagte einen Aufhebungsantrag.
Der Kläger beantragt, der Berufung keine Folge zu geben.
Gegen die Kostenentscheidung im angefochtenen Urteil richtet sich der Kostenrekurs des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Kostenentscheidung abzuändern und ihm Kostenersatz von EUR 12.235,80 zuzuerkennen.
Die Beklagte beantragt, dem Rekurs keine Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt, der Kostenrekurs ist teilweise berechtigt.
Zur Berufung:
1.1 Das Erstgericht hat festgestellt: „Der Kläger hatte nicht die Absicht, die Beklagte unvollständig oder verspätet über das Kündigungsanfechtungsverfahren samt Rechtsmittelverfahren und die aus seiner Sicht diesbezüglichen Fehlleistungen der Gerichte sowie des Sachverständigen samt der aus seiner Sicht daraus abzuleitenden Schadenersatzansprüche gegen die Republik und den Sachverständigen zu informieren oder sonst die Beklagte bzw deren Rechtsvorgängerin in irgendeiner Form zu täuschen. Er hielt dies auch nicht für möglich und/oder fand sich damit ab.
Die konkreten Zeitpunkte sowie Inhalte der Informationserteilung seitens des Klägers bzw seiner Vertreter hatten keine Auswirkungen auf die Möglichkeit zur Feststellung des behaupteten Versicherungsfalls oder die Möglichkeit zur Feststellung sowie den Umfang der behaupteten Leistungspflicht der Beklagten. Auch wenn der Kläger das gesamte Vorbringen im gegenständlichen Verfahren sowie sämtliche im Akt erliegenden Informationsschreiben und Urkunden bereits früher (egal wann) an die Beklagte übermittelt hätte, hätte sich an dem zur Prüfung des Versicherungsfalls sowie der Leistungspflicht der Beklagten zur Verfügung stehenden Informationen sowie Urkunden nichts geändert.“
Die Beklagte bestreitet die Richtigkeit dieser Feststellungen und will stattdessen festgestellt haben, dass der Kläger die Beklagte hinsichtlich der klagsgegenständlichen Deckungsansprüche bezogen auf eine Klagsführung gegen die Republik und dem im Kündigungsverfahren beigezogenen Sachverständigen verspätet und unvollständig informiert habe und dass er sich mit dieser unvollständigen und verspäteten Schadensmeldung auch abgefunden habe, weil er aufgrund der ihm vorliegenden Informationen jedenfalls in der Lage gewesen wäre, bereits nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils im Kündigungsanfechtungsprozess (zugestellt am 21.7.2022) behauptete Schadenersatzansprüche im Rahmen einer Schadensmeldung gegenüber der Beklagten anzumelden. Durch die verspätete Schadensmeldung sei die Beklagte entgegen den gesetzlichen vertraglichen Vereinbarungen, insbesondere § 33 VersVG, verspätet informiert worden, was zu einer Leistungsfreiheit der Beklagten führe und womit auch keine Leistungspflicht aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag gegenüber dem Kläger abzuleiten sei.
Die Beklagte behauptet, dass das Erstgericht die Feststellungen getroffen habe, ohne auf Beweisergebnisse hinzuweisen; Beweisergebnisse, die die bekämpften Feststellungen tragen könnten, habe es auch nicht gegeben.
1.2 Dabei übergeht die Beklagte aber die gerade zu diesem Thema angestellten Erwägungen des Erstgerichts in seiner Beweiswürdigung (auf den Seiten 15 f des Ersturteils) vollständig. Tatsächlich ist auch gar kein Grund denkbar, warum der Kläger irgendein Interesse daran gehabt haben sollte, die Beklagte unvollständig oder verspätet zu informieren.
1.3 Außerdem ist eine Beweisrüge auch nur dann korrekt ausgeführt, wenn darin ausgeführt wird, aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen die begehrte Feststellung hätte getroffen werden müssen (vgl A. Kodek in Koller/Klicka, ZPO 6§ 471 ZPO Rz 15 mwN). Die Beklagte spricht in ihrer Beweisrüge zwar von einem „Täuschungsverhalten des Klägers“, dem als kundigen Versicherungsnehmer klar gewesen sei, „dass durch sein Vorgehen die Rechtsschutzversicherung hintangehalten“ werde, womit er sich abgefunden habe, und dass der Zeitpunkt und der Inhalt der Informationserteilung „sehr wohl Auswirkungen auf die Feststellung des behaupteten Versicherungsfalls und auf die Feststellung und den Umfang einer Leistungspflicht der beklagten Partei“ gehabt habe, unterlässt es aber, diese Behauptungen zu begründen, und nennt dazu kein einziges konkretes Beweisergebnis. Daran ändert es auch nichts, wenn die Beklagte in ihrer Beweisrüge abschließend-aber wieder ohne jede Konkretisierung-behauptet, dass sich die beantragten Ersatzfeststellungen „zweifellos aus der zwischen den Streitteilen geführten Korrespondenz insbesondere jener bis zum 14.1.2024“ ergebe. Obendrein sind die von der Beklagten gewünschten Ersatzfeststellungen teilweise auch gar keine Feststellungen, sondern Rechtsausführungen, nämlich wie im Sinne des § 33 VersVG verspätet informiert worden ist und, wenn ja, ob dies zu einer Leistungsfreiheit der Beklagten führt.
1.4 Da die Beweisrüge der Beklagten somit noch nicht einmal korrekt ausgeführt ist, kann sie jedenfalls keinen Erfolg haben. Das Berufungsgericht übernimmt daher die Feststellungen des Erstgerichts und legt sie seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde.
2.1 In ihrer Rechtsrügemeint die Beklagte zuerst, der Kläger habe nicht unverzüglich nach Kenntnis des Versicherungsfalls eine Schadensanzeige erstattet und daher gegen eine Obliegenheit verstoßen. Die Beklagte habe sich deshalb zu Recht auf § 33 Abs 1 VersVG berufen. Der Kläger habe nie eingewendet, nie die Absicht gehabt zu haben, die Beklagte unvollständig und verspätet zu informieren. Die vom Kläger beabsichtigte rechtliche Auseinandersetzung gegen den Bund und den Sachverständigen habe sich spätestens mit der Zustellung der OGH-Entscheidung am 10.7.2023, jedenfalls aber schon mit der erstinstanzlichen Entscheidung im Kündigungsanfechtungsverfahren, zugestellt am 21.7.2022, abgezeichnet. Die Anzeige erstmals am 14.1.2024 sei verspätet gewesen. Die im Jänner 2024 gestellten konkreten Fragen der Beklagten habe der Kläger auch im August 2024 nicht vollständig beantwortet.
2.2Die Beklagte verweist hier selbst auf die Rechtsprechung, wonach, wenn der Versicherungsnehmer erst innerhalb der 2-Jahresfrist des Art 3.3. ARB vom Versicherungsfall Kenntnis erlangt, zu seinen Gunsten davon auszugehen ist, dass die in Art 8.1.1. ARB vereinbarte Obliegenheit zur unverzüglichen Anzeige des Versicherungsfalls erst dann entsteht, wenn sich die rechtliche Auseinandersetzung soweit konkretisiert hat, dass der Versicherungsnehmer mit der Aufwendung von Rechtskosten rechnen muss, wenn sich kostenauslösende Maßnahmen also abzeichnen (7 Ob 48/22t mwN). Das war hier aber erst nach der Zustellung der OGH-Entscheidung der Fall; erst mit dieser Entscheidung stand ja fest, dass der Kläger die Kündigungsanfechtung verliert und deshalb Gehaltseinbußen haben wird. Vorher hat auch noch gar kein Amtshaftungsanspruch bestehen können, stand doch nicht fest, ob der Geschädigte den Schaden nicht noch durch ein Rechtsmittel abwenden wird (vgl § 2 Abs 2 AHG).
2.3Nach den Feststellungen hat der Kläger seine Ansprüche bereits am 18.5.2023 angekündigt; die Beklagte hat dies auch, wie aus ihrem Schreiben vom 22.5.2023 abgeleitet werden kann, eindeutig als mögliche Inanspruchnahme verstanden. In weiterer Folge hat der Kläger seinen Anspruch durch einen Vertragsanwalt der Beklagten prüfen lassen und der Beklagten dann im Jänner 2024 ausführliche Mails geschickt, worin er seinen Anspruch, die von ihm erhobenen Vorwürfe und auch die geltend gemachte Forderung präzisiert hat. Die Beklagte hat auf sein letztes umfangreiches Schreiben nicht mehr reagiert, insbesondere hat sie keine weiteren Fragen gestellt. Damit hat der Kläger den Anforderungen des § 33 Abs 1 VersVG entsprochen.
2.4Abgesehen davon ist auch der Hinweis des Erstgerichts richtig, dass die Beklagte, ausgehend von den Feststellungen im Ersturteil, selbst bei Nachweis einer solchen Obliegenheitsverletzung gemäß § 6 Abs 3 Satz 2 VersVG jedenfalls weiter zur Leistung verpflichtet wäre.
3.1Die Beklagt meint, Schadenersatzansprüche gegen die Republik Österreich nach dem AHG seien aussichtslos, weil der OGH im Vorverfahren die Revision zurückgewiesen hat. Die Beklagte behauptet dabei, dass der OGH richterliche Verfehlungen in der Verfahrensführung und der Beurteilung, wenn sie tatsächlich vorgelegen wären, aufgreifen hätte müssen. Der Kläger sei auch der Rettungspflicht im Sinne des § 2 Abs 2 AHG nicht nachgekommen, was schon allein durch die Zurückweisung von Schriftsätzen des Klägers im Verfahren vor dem ASG Wien dokumentiert sei.
Auf diese Behauptungen muss nicht weiter eingegangen werden, weil die Beklagte im Verfahren erster Instanz weder eine offenbare Aussichtslosigkeit einer Klage des Klägers gegen die Republik Österreich nach dem AHG noch einen Verstoß gegen § 2 Abs 2 AHG behauptet hat.
3.2Das Argument des Klägers, dass es bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz nachweislich nicht einmal ein Anspruchsschreiben gegenüber der Finanzprokuratur gegeben habe, führt zu keiner offenbaren Aussichtslosigkeit einer Amtshaftungsklage; ein solches Aufforderungsschreiben ist einerseits nicht mehr zwingend notwendig (§ 8 AHG) und könnte andererseits vor der Klage auch noch nachgeholt werden.
3.3 Der letzte Einwand in der Rechtsrüge der Beklagten ist, dass Ansprüche gegen den Sachverständigen verjährt seien, weil das Sachverständigengutachten im Verfahren zweiter Instanz gar nicht mehr ernstlich angefochten werden könne und die Verjährungsfrist hinsichtlich der direkten Ansprüche gegen den Sachverständigen daher spätestens mit der Zustellung des Ersturteils am 21.7.2022 begonnen habe. Auch dieser Einwand muss nicht weiter geprüft werden, weil die Beklagte im Verfahren erster Instanz gar keine offenbare Aussichtslosigkeit einer Prozessführung gegen den Sachverständigen und auch keine Verjährung von gegen ihn erhobenen Ansprüche behauptet hat.
4.1Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.
4.2 Bedenkt man die Höhe der Forderung, welche der Kläger gegen die Republik Österreich und den Sachverständigen geltend machen will, dann übersteigt der Wert des Entscheidungsgegenstands EUR 30.000,--.
Eine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO liegt aber nicht vor, weil das Berufungsgericht von der Judikatur des OGH nicht abgewichen ist.
Die ordentliche Revision ist daher nicht zulässig.
Zum Kostenrekurs:
5.1 Der Kläger meint, das Erstgericht hätte ihm für den vorbereitenden Schriftsatz ON 11 und die Urkundenvorlage ON 12 die dafür verzeichneten Kosten zuerkennen müssen.
Der Kläger hat allerdings nach der Klagebeantwortung der Beklagten bereits am 17.4.2025 einen ausführlichen vorbereitenden Schriftsatz eingebracht und damit Urkunden vorgelegt (ON 5). In der Replik der Beklagten ON 8 stand nichts Neues. Dem Erstgericht ist daher zuzustimmen, dass der Kläger sein Vorbringen im Schriftsatz ON 11 schon früher, im Schriftsatz ON 5, hätte erstatten können; mit diesem Schriftsatz hätte er auch die dann mit der ON 12 vorgelegten Urkunden vorlegen können. Für die Schriftsätze ON 11 und ON 12 wurden ihm daher zu Recht keine Kosten zuerkannt.
5.2 Für den Schriftsatz vom 18.6.2025, ON 16, hat der Kläger Kosten nach TP 2 verzeichnet.
Diese Kosten hat ihm die Beklagte zu ersetzen, weil der Kläger mit diesem Schriftsatz Urkunden aus dem Verfahren vor dem ASG Wien vorgelegt hat, nachdem das Erstgericht in der Tagsatzung davor die Beischaffung des Aktes abgelehnt hätte. Der Kläger hat sich in diesem Schriftsatz auch mit den erstmals vom Erstrichter in der Tagsatzung aufgeworfenen Themen Einhaltung der Rettungspflicht nach § 2 Abs 2 AHG und Ausschluss der Amtshaftung nach § 2 Abs 3 AHG auseinandergesetzt; in der Tagsatzung hatte sich der Klagevertreter dazu weiteres Vorbringen vorbehalten. Dieser Schriftsatz und auch die damit stattgefundene Urkundenvorlage waren zur Rechtsverfolgung notwendig und zweckmäßig und sind daher wie verzeichnet zu honorieren.
5.3 Das Vorbringen des Klägers im Schriftsatz ON 19 hat das Erstgericht in der Tagsatzung vom 3.9.2025 zurückgewiesen, und zwar völlig zu Recht, ist dieser ausführliche Schriftsatz doch erst am 2.9.2025 um 16:55 Uhr eingebracht worden, wobei die Tagsatzung am 3.9.2025 schon um 9:00 Uhr begonnen hat. Allerdings hat der Kläger mit dem Schriftsatz auch einige Urkunden vorgelegt, und zwar Schreiben vom Juli 2025 zum Beweis für seine Behauptung, die Beklagte habe sein Feststellungsbegehren anerkannt. Diese Urkundenvorlage entsprach dem im Kostenrekurs zitierten Auftrag des Erstgerichts ON 4, Urkunden soweit möglich elektronisch einzubringen. Die Kosten dieser Urkundenvorlage im Schriftsatz ON 19 sind dem Kläger daher zu honorieren, das allerdings dann nur nach TP 1.
5.4Das letzte Thema im Kostenrekurs betrifft die Anwendung des § 44 Abs 1 ZPO in der Kostenentscheidung des Erstgerichts für die erste Stunde der Tagsatzung vom 3.9.2025. Nach Ansicht des Erstgerichts habe der Kläger gegen die Prozessförderungspflicht verstoßen, hätte er sein Vorbringen doch bereits vor bzw in der vorbereitenden Tagsatzung erstatten können, weshalb ihm die Kosten der nur aufgrund seiner Versäumnisse verursachten Verhandlungszeit anzulasten seien. Ein strukturiertes, rein ergänzendes Vorbringen wäre in maximal 15 Minuten möglich gewesen; tatsächlich habe das Vorbringen samt der notwendigen Erörterung und dem Gegenvorbringen fast eineinhalb Stunden gedauert.
Der Kläger argumentiert zu Recht, dass § 44 ZPO auf einen Fall wie diesen gar nicht anzuwenden ist: Nach § 44 Abs 1 ZPO kann es dann zu einer Kostenseparation kommen, wenn Tatsachenvorbringen und Beweismittel grundlos erst so spät erstattet bzw angeboten werden, dass durch deren Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert wird. Hier hat das vom Erstgericht kritisierte zeitaufwendige Vorbringen des Klägers aber zu keiner Verzögerung der Erledigung des Rechtsstreits geführt; das Erstgericht hat die Verhandlung noch in dieser Tagsatzung geschlossen. Eine Kostenseparation nach § 44 ZPO ist daher nicht gerechtfertigt. Im Übrigen steht es einer Prozesspartei frei, ihr Vorbringen, auch wenn sie es bereits in einem Schriftsatz erstattet hat, in der Tagsatzung vorzutragen; dies entspricht dem Grundsatz der Mündlichkeit (§ 176 ZPO), demgemäß die Parteien nach Aufruf der Sache mit ihren Anträgen, ihrem Tatsachenvorbringen, ihren Beweisanboten und ihren Rechtsausführungen zu hören sind (§ 177 Abs 1 ZPO).
5.5 Somit ist der Kostenrekurs teilweise berechtigt; zu den vom Erstgericht zuerkannten Kosten sind dem Kläger für den Schriftsatz ON 16 die verzeichneten Gebühren nach TP 2, für den Schriftsatz ON 19 Gebühren nach TP 1 und für die Tagsatzung ON 20 die gesamten verzeichneten Gebühren und zwar ohne einen Abzug zu Gunsten der Beklagten zuzuerkennen. Im Ergebnis erhält der Kläger dann Kostenersatz im Ausmaß von EUR 9.785,10.
6.1Die Kostenentscheidung im Rekursverfahren beruht auf § 43 Abs 1 ZPO: Der Kläger war mit seinem Rekurs zu ungefähr 57 % erfolgreich, weshalb ihm die Beklagte 14 % seiner Rekurskosten ersetzen muss.
6.2Gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig.
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