Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Medienrechtssache des Antragstellers A* gegen den Antragsgegner Dr. B*wegen § 6 MedienG über die Berufung des Antragsgegners wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 13. Februar 2025, GZ **-12.2, nach der am 23. April 2026 unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Mag. Frohner, im Beisein der Richterinnen Mag. Lehr und Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder, in Anwesenheit des Antragstellers A* und seines Vertreters Mag. Kugler sowie des Antragsgegners Dr. B* und seines Vertreters Dr. Rami durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil zur Gänze aufgehoben und in der Sache selbst zu Recht erkannt:
Das Begehren des Antragstellers, den Antragsgegner wegen der Veröffentlichung vom 25. April 2024 auf dem Facebook Account „B*“ mit dem Inhalt „Ein Rechtsextremist gründet 21 Vereine. Und die C*-D* Regierung haut ihm das Steuergeld nach. […]“ samt Verlinkung zu einem Artikel auf E* mit dem Titel: „A*-Vereine in Niederösterreich […]“ zu einer medienrechtlichen Entschädigung nach § 6 MedienG zu verurteilen, wird abgewiesen.
Gemäß §§ 390 Abs 1, 390a Abs 1 StPO iVm §§ 8a Abs 1 MedienG hat der Antragsteller die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz zu tragen, jedoch gemäß § 393 Abs 4a StPO lediglich im Umfang der Kosten der Verteidigung im Haupt- und Rechtsmittelverfahren.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Erstgericht ausgesprochen, dass durch die Veröffentlichung vom 25. April 2024 auf dem Facebook-Account „B*“, dessen Medieninhaber der Antragsgegner Dr. B* ist, mit dem Inhalt: „Ein Rechtsextremist gründet 21 Vereine. Und die C*-D* Regierung haut ihm das Steuergeld nach. […]“ (mit Verlinkung zu einem Artikel auf E* mit dem Titel: „A*-Vereine in Niederösterreich […]“) und die erfolgte Bezeichnung des A* als „Rechtsextremist“ in Hinblick auf den Antragsteller A* der objektive Tatbestand der üblen Nachrede hergestellt wird (§§ 111 Abs 1 StGB iVm § 6 MedienG; Spruchpunkt I./). Für die dadurch erlittene persönliche Beeinträchtigung wurde der Antragsgegner verpflichtet, dem Antragsteller gemäß § 8 Abs 1 erster Entschädigungssatz MedienG binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution einen Betrag von 1.500 Euro zu zahlen (Spruchpunkt II./). Außerdem wurde er (ergänze gemäß § 389 Abs 1 StPO iVm § 41 Abs 1 MedienG) zum Ersatz der Kosten des Verfahrens verpflichtet (Spruchpunkt III./).
Zum Rezipientenkreis und Bedeutungsinhalt der inkriminierten Äußerung stellte das Erstgericht fest (US 3 f):
„Die Leserschaft des Facebook-Auftrittes des Antragsgegners setzt sich aus Personen ohne besondere Vorbildung mit Interesse insbesondere an gesellschaftlichem und politischen Geschehen zusammen, die überwiegend die Ansichten des als langjährigem Chefredakteur des Mediums „F*“ bekannten Antragsgegners schätzen und teilen. Die so umschriebene Leserschaft versteht den inkriminierten Beitrag in dem vom Antragsgegner sprachlich gestalteten Teil dahingehend, dass es sich beim Antragsteller um einen „Rechtsextremen“ handelt, sohin, dass der Antragsteller im politisch rechtsextremen Bereich verortet ist, damit in einem Bereich deutlich rechts des konservativen Spektrums und auch rechts eines als „rechtspopulistisch“ bezeichneten Bereiches, mit schwindender Entfernung zu allfällig nationalsozialistischem bzw Neonazi-Gedankengut. Für die Leserschaft ist die Verortung als „Rechtsextremer“ deutlich negativ besetzt und führt dazu, dass der damit Bedachte in seinem Ansehen deutlich absinkt. Der inkriminierte Beitrag ist damit in tatsächlicher – und ebenso in rechtlicher – Hinsicht ohne Weiteres geeignet, den Antragsteller durch die Behauptung, er sei ein „Rechtsextremer“, im öffentlichen Ansehen herabzusetzen. Die Leserschaft versteht, dass es sich bei der Bezeichnung als „Rechtsextremer“ um eine Verortung der politischen Position des Antragstellers handelt. Mangels Anhaltspunkten und Hintergrundinformationen im inkriminierten Beitrag, weshalb der Antragsteller ein „Rechtsextremer“ sei, ist für die Leserschaft aus dem inkriminierten Beitrag nicht nachvollziehbar, auf welche Grundlagen sich diese Verortung des Antragstellers als „Rechtsextremer“ stützt. Auch im verlinkte Artikel bieten sich keinerlei weiteren Inhalte zur Verortung des Antragstellers als „Rechtsextremer“, sodass aus dem verlinkten Artikel für die Leserschaft keinerlei ergänzenden Informationen zu gewinnen sind; der Leserschaft mangelt es daher an Informationen, die es ihr ermöglichen würden, der Verortung des Antragstellers als „Rechtsextremer“ argumentativ beizutreten oder diese abzulehnen. Der Leserschaft ermangelt es auch an allgemein bekanntem Vorwissen zum Antragsteller, aufgrund dessen die Leserschaft einer Verortung des Antragstellers als „Rechtsextremer“ argumentativ beitreten könnte oder nicht.“
In seiner rechtlichen Beurteilung kam das Erstgericht zum Schluss, dass durch die Veröffentlichung des Postings der Entschädigungsanspruch des § 6 Abs 1 MedienG erfüllt sei. Bei der Bezeichnung als „Rechtsextremer“ handle es sich nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern eine Wertungsentscheidung zur ideologischen und politischen Verortung des Antragstellers, welche sich mangels allgemein bekannten oder mitberichteten Tatsachensubstrats als unzulässig erweise .
Gegen dieses Urteil richtet sich die nach Urteilsverkündung angemeldete (ON 12.1, 12), rechtzeitig zu ON 13 zur Ausführung gelangte Berufung des Antragsgegners wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe, die auch – ohne Erhebung einer Kostenbeschwerde (siehe aber RIS-Justiz RS0101604) - den Kostenausspruch bekämpft.
Der Berufung kommt Berechtigung zu.
Bei der Behandlung der Berufungspunkte und Nichtigkeitsgründe geht eine wegen des Ausspruchs über die Schuld erhobene Berufung einer Rüge wegen der Z 9 bis 10a des § 281 Abs 1 StPO vor, jener wegen formeller Nichtigkeitsgründe jedoch nach ( Ratz , WK-StPO § 476 Rz 9).
Mit seiner zunächst zu behandelnden Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld wendet sich der Antragsgegner gegen die Feststellung, wonach für die Leserschaft aus dem inkriminierten Beitrag nicht nachvollziehbar sei, auf welche Grundlagen sich die Verortung des Antragstellers als „Rechtsextremer“ stütze, es der Leserschaft daher an Informationen mangle, die es ihr ermöglichen würden, der Verortung des Antragstellers als „Rechtsextremer“ argumentativ beizutreten oder diese abzulehnen und es auch an allgemein bekanntem Vorwissen zum Antragsteller, aufgrund dessen die Leserschaft einer Verortung des Antragstellers als „Rechtsextremer“ argumentativ beitreten könnte oder nicht, mangle (US 4).
Tatsächlich habe das durchgeführte Beweisverfahren aber ergeben, dass es eine breite öffentliche Diskussion über den Antragsteller gebe (Protokoll 13.2.2025, S. 3), die sich nicht nur in Medienberichten über den Antragsteller erschöpfe, sondern auch bis zur Bundesstelle für Sektenfragen reiche, auf die der Antragsgegner ausdrücklich verwiesen habe. Der Antragsteller habe vielfach Demonstrationen angemeldet, veranstaltet und sei dort öffentlich aufgetreten, in einem für die breite Öffentlichkeit sichtbaren Umfeld, „wo Impfgegner mit Fake News, Lügen und Propaganda verunsichern“ (Protokoll, ebd.) und der Antragsgegner habe auch darauf hingewiesen, „dass sich die rechtsextreme Szene mit der Corona-Maßnahmekritiker-Szene in ihren Social Media Accounts hochpumpt“ (ebd.) - und es sei notorisch, dass in dieser Social-Media-Szene viele Tausende von den Aktivitäten des Antragstellers Bescheid wissen. Es sei unzweifelhaft, dass fast alle politisch Interessierten, die sich mit der Corona-Protestbewegung auch nur oberflächlich befasst haben, den Namen des Antragstellers kennen.
Dieses Argument ist im Ergebnis überzeugend.
Ausgehend von der vom Erstgericht zutreffend vorgenommenen Einordnung der inkriminierten Äußerung als Werturteil ist zunächst festzuhalten, dass bei der Auslotung des Sinngehalts einer inkriminierten Äußerung auf die Auffassung jenes Rezipienten abzustellen ist, an den sich die Publikation nach ihrer Aufmachung und Schreibweise sowie den behandelten Themen richtet. Dabei ist nicht nur das Bildungsniveau, das politische Interesse sowie die Fähigkeit und Bereitschaft des Adressaten, sich mit kontroversieller politischer Berichterstattung und Kommentaren auseinanderzusetzen, zu berücksichtigen, sondern - hier von Bedeutung - auch dessen aktuelles Vor- und Begleitwissen (vgl Berka in Berka/Heindl/Höhne/Koukal, MedienG Praxiskommentar 4 Vor §§ 6-8a Rz 42b).
Dieser Wissenstand ist - neben der sinnfälligen Äußerung als solcher – ebenfalls Gegenstand des Beweisverfahrens. Daher sind auch zu Tatsachen, die insofern eine entscheidende Indizwirkung entfalten können, wie etwa eine entsprechende Vorberichterstattung, in der Hauptverhandlung Beweise aufzunehmen. Dies ist allerdings nur soweit nötig, als diese Tatsachen nicht ohnehin als notorisch vorausgesetzt werden können ( Kirchbacher , WK-StPO § 246 Rz 33).
Festzustellen ist somit der objektive Bedeutungsinhalt einer inkriminierten Äußerung aus Sicht des angesprochenen Rezipientenkreises und nicht das, was der sich Äußernde vielleicht subjektiv gemeint hat. Dieser Bedeutungsinhalt ist aus dem Gesamtzusammenhang der mit den damit inhaltlich im Konnex stehenden Ausführungen zu ermitteln, wobei auf den situativen Kontext abzustellen ist, in den der fragliche Aussagegehalt einzuordnen ist. Zu berücksichtigen sind dabei nicht nur Sprachgebrauch, Gewohnheiten, Bildungsgrad usw, sondern auch das Ereignis, das Anlass zur Äußerung gegeben hat (vgl Ramiin WK² MedienG Präambel Rz 1/5).
Hinzu kommt, dass nach der Judikatur des EGMR zu Art 10 EMRK die Grenzen akzeptabler Kritik bei Politikern weiter sind, als dies bei Personen der Fall wäre, die nicht im öffentlichen Leben stehen. Generell gibt es wenig Spielraum für Einschränkungen politischer Äußerungen oder Diskussionen über Angelegenheiten des öffentlichen Interesses ( Ramiin WK² MedienG Präambel Rz 4/3 und 6). Im Rahmen einer sog „ Public Debate “ sind daher auch scharfe und schärfste Formulierungen bzw Äußerungen in einem provokanten, polemischen und aggressiven Ton hinzunehmen (vgl Berka in Berka/Heindl/Höhne/Koukal, MedienG Praxiskommentar 4Präambel Rz 43). Daraus folgt, dass bei der Feststellung des Bedeutungsinhalts nicht bloß die inkriminierte Äußerung selbst, sondern auch das Anlass gebende Ereignis zu beachten ist. Wie der EGMR bereits im Fall Lingens gegen Österreich (EuGRZ 1986, 424) betont hat, besteht unter dem Aspekt des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung nach Art 10 EMRK - das bereits auf der Tatbestandsebene in die Prüfung einzufließen hat ( Kienapfel/Schroll BT I5 Vorbem §§ 111 ff Rz 20) - eine Wechselwirkung zwischen der Bedeutung des kritischen Anliegens und der Schärfe der Kritik, die bei der Einschätzung der politischen Kontroverse zu berücksichtigen ist.
Das Erstgericht hat im vorliegenden Fall durch die Ausblendung des Vorwissens des angesprochenen Leserkreises die bekämpfte Feststellung getroffen, dass es der Leserschaft mangels Information in der inkriminierten Veröffentlichung selbst oder von notorischem Wissen an Informationen mangle, die es ihr ermöglichen würden, der Verortung des Antragstellers als „Rechtsextremer“ beizutreten oder diese abzulehnen.
Der Schuldberufung gelingt es, Bedenken gegen diese Konstatierungen des Erstgerichts zu wecken, weshalb sich das Berufungsgericht veranlasst sah, nach Verlesung der Veröffentlichung (Beilage ./B), der Urkunden Beilagen 1./ bis 10./ sowie eines Wikipediaeintrages zu den sogenannten „G*“ in der Berufungsverhandlung vom 23. April 2026 folgende - von der erstgerichtlichen Feststellungen teilweise abweichenden und diese ergänzenden - Konstatierungen zum Vorwissen der Leserschaft des inkriminierten Posting zu treffen:
Bei den vom Erstgericht festgestellten Rezipienten, nämlich Personen ohne besondere Vorbildung mit Interesse insbesondere an gesellschaftlichem und politischem Geschehen, die überwiegend die Ansichten des als langjährigen Chefredakteur des Mediums „F*“ bekannten Antragsgegners schätzen und teilen (US 3), handelt es sich um Personen, die auch die Maßnahmen von Corona-Gegnern, insbesondere die durchgeführten Protestveranstaltungen, verfolgt haben und die die äußerst kritische politische Einstellung des Antragsgegners gegen Mitglieder der politisch rechts zuordenbaren Szene teilen. Diesem Leser ist bekannt, dass der Antragsteller als Organisator von Corona-Protestbewegungen aufgetreten ist, an welchen zahlreiche, unter anderem auch der rechtsextremen Szene zugehörige Personen wie etwa der wegen NS-Wiederbetätigung verurteilte der Leserschaft bekannte H*, teilgenommen haben. Den Rezipienten ist auch der politische Werdegang des Antragstellers, insbesondere der Umstand bekannt, dass sich das „I*“ des J* nach einem Auftritt des Antragstellers als Redner beim sogenannten „G*“, eines jährlich an diesem Ort stattfindenden Treffens von Kriegsveteranen und Angehörigen, das auch als Treffpunkt zahlreicher rechtsextremer neonazistischer Akteure aus dem In- und Ausland gilt (siehe Wikipediaeintrag zum Begriff „G*“), von ihm trennte, worüber auch medial berichtet wurde (vgl dazu auch Beilage 6./). Dem konkret angesprochenen Rezipienten der inkriminierten Veröffentlichung war somit die Nähe des Antragstellers zum politisch äußerst rechten Spektrum aufgrund dieses Vorwissens bekannt.
Der Rezipient versteht die inkriminierte Veröffentlichung daher so, dass der Antragsgegner eine Information über die vom Antragsteller gegründeten Vereine dahingehend kommentierte und kritisierte, dass die vom Antragsteller, der nach Ansicht des Verfassers des Postings der rechtsextremen Szene zuzuordnen ist, gegründeten „Impfopfer“-Vereine, Gelder aus dem Coronafonds erhalten sollen. Die Bezeichnung des Antragstellers als Rechtsextremist versteht der Leser in diesem Zusammenhang als bewertende Einordnung von dessen im Rahmen öffentlicher Auftritte gesetzten bisherigen Verhaltens, ist doch dem angesprochenen Leser bekannt, dass der Antragsteller bei einer Corona Demonstration gemeinsam mit dem wegen NS-Wiederbetätigung verurteilten H* auftrat und - wie bereits oben ausgeführt - als Festredner beim „G*“ auftrat. Die politische Verortung des Antragstellers ist dem angesprochenen Leser aufgrund der erwähnten Ereignisse und der darüber erfolgten medialen Berichterstattung somit bekannt, sodass er auch eine Faktenbasis hat, aufgrund derer er der vom Antragsgegner gewählten Bezeichnung des Antragstellers als „Rechtsextremist“ beipflichten oder diese Zuschreibung einer politischen Haltung ablehnen kann.
Aufgrund dieses Vorwissens erblickt der Leser in der Titulierung des Antragstellers als „Rechtsextremist“ eine kritische Bewertung des politischen Handelns des Antragstellers.
Diese Festellungen basieren auf der wörtlichen ( „Ein Rechtsextremist gründet 21 Vereine. Und die C*-D*-Regierung haut ihm das Steuergeld nach. Währenddessen zahlen sich die Niederösterreicher dumm und dämlich bei Kinderbetreuung und Gebühren.“ ) und grammatikalischen Interpretation des kurzen, in einfachen Worten abgefassten Postings in seinem Gesamtzusammenhang. Zum Vorwissen gründen sich die Feststellungen auf die dem angesprochenen Rezipienten bekannte mediale Vorberichterstattung zum Antragsteller, insbesondere auch zu dessen Teilnahme am „G*“ und zum gemeinsamen Auftritt mit H* anlässlich einer von ihm organisierten Coronademonstration im Zusammenhang mit der im Urteil zusammenfassend festgestellten Vorberichterstattung, aus der auch eine enge Verflechtung der Szene der sogenannten „Coronaleugner“ mit rechtsextremen Strömungen ableitbar ist (Beilage ./6 und Beilage ./8).
Zu prüfen ist nunmehr, ob die vom Angeklagten getätigte Äußerung im inkriminierten Posting im Lichte des Art 10 EMRK zulässig ist.
Es muss nämlich sorgfältig zwischen kritischen Werturteilen, die im Lichte der Meinungsfreiheit sanktionslos bleiben und beleidigenden Tatsachenbehauptungen, für die im Falle ihre Unwahrheit gehaftet wird, unterschieden werden; für erstere darf ein Wahrheitsbeweis nicht verlangt werden (vgl Rami in WK 2MedienG Präambel Rz 42).
Nach Art 10 EMRK darf das Recht der freien Meinungsäußerung nur jenen Einschränkungen unterworfen werden, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, Bekämpfung von Ordnungsstörungen und von Verbrechen, des Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer unentbehrlich sind. Die Freiheit der Meinungsäußerung beinhaltet keineswegs bloß das Recht, Nachrichten und Informationen zu verbreiten, sondern vielmehr auch das Recht der Beurteilung und Wertung eines Sachverhalts. Solche Kritik darf wegen der für die Entwicklung einer demokratischen Gesellschaft unentbehrlichen Erfordernisse des Widerstreits pluralistischer Auffassungen und Ideen auch provozieren, schockieren und stören. Das Recht auf Kritik ist im Übrigen nicht an einen besonderen Sachverstand im Bezug auf das kritisierte Verhalten geknüpft, sondern steht als Grundrecht jedermann zu ( Berka in Berka/Heindl/Höhne/Koukal , Praxiskommentar 4 Präambel Rz 29 ff).
In diesem Sinn ist Kritik, die sich auf unbestrittene oder erwiesene Tatsachen stützt, nicht tatbildlich im Sinn der §§ 111 ff StGB, solange kein Wertungsexzess vorliegt. Lediglich Unwerturteile, die kein wahres Tatsachensubstrat zur Grundlage haben, sind, soweit sie die Grenzen des Tolerablen überschreiten, im Lichte der §§ 111 ff StGB tatbestandsmäßig. Dies setzt voraus, dass die Äußerungen unverhältnismäßig überzogen sind und jedes Maß an Sachlichkeit vermissen lassen (vgl Rami in WK 2StGB § 111 Rz 5 f; Berka aaO Rz 43 f und § 6 Rz 13b).
Nach dem EGMR ist bei der Beurteilung des Spielraums im Einzelfall darauf abzustellen, ob eine inkriminierte Äußerung einen Beitrag zu einer für die demokratische Öffentlichkeit wichtigen gesellschaftlichen Frage („Public Debate“) leisten möchte. In solchen Fällen ist der durch Art 10 EMRK gewährleistete Spielraum großzügig bemessen und sind auch scharfe und schärfste Formulierungen hinzunehmen. Dieser verfassungsrechtlich gewährleistete Freiraum für kritische Meinungsäußerungen in öffentlichen Angelegenheiten hat auch zur Folge, dass unter anderem Politiker eine stärkere Einschränkung ihres Ehrenschutzes hinnehmen müssen („Public Figures-Standard“). Entsprechendes hat nach der Judikatur des EGMR für Privatpersonen zu gelten, sobald sie die politische Bühne, also die Arena der politischen Auseinandersetzung, betreten (RIS-Justiz RS0115541; vgl RS0082182; RS0075552). Hinsichtlich solcherart erhöhter Kritik unterworfenen Personen genügt bereits ein „dünnes“ Tatsachensubstrat für die Zulässigkeit einer Wertung (vgl RIS-Justiz RS0127027).
Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen liegt ausgehend von den getroffenen Feststellungen zur Person des Antragstellers zur inkriminierten, als Werturteil einzustufenden Behauptung, der Antragsteller sei ein „Rechtsextremist“, ein hinreichendes, wenn auch dünnes Tatsachensubstrat vor, sodass die – im Zusammenhang mit der nunmehr erfolgten Gründung von Impfopfervereinen und der Beantragung der Auszahlung von Steuergeldern – inkriminierte Äußerung vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt ist.
Das angefochtene Urteil ist daher zur Gänze aufzuheben und in der Sache selbst auf Antragsabweisung zu erkennen.
Damit erübrigt sich ein weiteres Eingehen auf die übrige Berufung des Antragsgegners.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogenen Gesetzesstellen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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