Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Nigl als Vorsitzenden und die Richter Mag. Zechmeister und Mag. Pinter sowie die fachkundigen Laienrichter Norbert Walter und Ing. Mag. Michael Burger in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **, vertreten durch Teicht Jöchl Rechtsanwälte KG in Wien, wider die beklagte Partei B*, geboren am **, **, vertreten durch Mag. Dieter Kieslinger, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 3.000,-- s.A., über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse: EUR 1.500,-- s.A.) gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 16.9.2025, **-31, gemäß den §§ 2 Abs 1 ASGG, 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 658,99 (darin EUR 109,83 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hält die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, erachtet hingegen die damit bekämpften Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils für zutreffend. Es genügt damit eine auf die wesentlichen Punkte beschränkte Begründung (§§ 2 Abs 1 ASGG, 500a 2.Satz ZPO).
Die Klägerinbegehrt mit ihrer Klage vom Beklagten die Zahlung von EUR 3.000,-- s.A. Sie brachte im Wesentlichen vor, der Beklagte sei ihr Arbeitskollege in der C* GmbH gewesen und habe sie mehrfach verbal diskriminiert bzw. belästigt, und zwar sowohl auf Grund des Geschlechts als auch auf Grund ihrer ethnischen Zugehörigkeit. Ausgehend davon werde ein immaterieller Schadenersatz nach den Bestimmungen des Gleichbehandlungsgesetzes in der eingeklagten Höhe von EUR 3.000,-- s.A. begehrt.
Mit dem angefochtenen Urteil erkannte das Erstgericht den Beklagten schuldig, der Klägerin EUR 1.500,-- s.A. binnen 14 Tagen zu zahlen. Das Klagemehrbegehren auf Zahlung von weiteren EUR 1.500,-- s.A. wurde abgewiesen.
Das Erstgericht stellte den aus den Seiten 3 bis 5 des angefochtenen Urteils ersichtlichen Sachverhalt fest, auf den verwiesen wird.
Rechtlich kam das Erstgericht zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass dem Beklagten eine geschlechtsbezogene Belästigung sowie eine Belästigung auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit der Klägerin anzulasten sei. Im konkreten Fall hätten sich Äußerungen des Beklagten verbaler Natur ergeben, ob er die Nippel der Klägerin berühren dürfe, die Bezeichnung der Klägerin als „Kätzchen“, zu Frauen oder sexuellem Verhalten bzw. Rassismus, die objektiv betrachtet trotz lockerem Umgangston als unangebracht und anstößig anzusehen seien. Durch das Verhalten des Beklagten, das von der Klägerin unerwünscht gewesen sei, sei es für sie zur Schaffung eines negativen, beleidigenden, demütigenden Arbeitsumfelds gekommen.
Liege eine Mehrfachdiskriminierung vor, so sei darauf bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung Bedacht zu nehmen. Der immaterielle Schaden sei dabei im Wege einer Globalbemessung für die durch die Diskriminierung geschaffene Situation in ihrer Gesamtheit nach den auch sonst im Schadenersatzrecht angewandten Grundsätzen auszumessen. Der Schadenersatzbetrag sei als eine Gesamtheit zu betrachten und unter Berücksichtigung der Art, der Dauer sowie der näheren Umstände und Offenkundigkeit der Belästigung festzusetzen. Unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände erscheine insgesamt ein Schadenersatzanspruch in Höhe von EUR 1.500,-- als angemessen.
Gegen den klagsabweisenden Teil dieses Urteils richtet sich die Berufung der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung einschließlich rechtlicher Feststellungsmängel mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im zur Gänze klagsstattgebenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Beklagte beantragt in seiner Berufungsbeantwortung, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1. Die Klägerin führt in ihrer Rechtsrüge zunächst im Wesentlichen aus, es liege eine Mehrfachdiskriminierung vor. Insgesamt seien zumindest fünf Vorfälle festgestellt worden, die jeweils eigenständig zu würdigen seien. Der gesetzliche Mindestschadenersatz von EUR 1.000,-- sei daher gegenständlich nicht maßgeblich. Es habe sich nicht um einen einmaligen Vorfall geringerer Intensität, sondern um eine wiederholte und länger andauernde Diskriminierung am Arbeitsplatz gehandelt. Der eingeklagte Betrag von EUR 3.000,-- sei demzufolge angemessen.
Der Beklagte habe gegenüber der Klägerin faktisch eine Vorgesetztenrolle eingenommen. Er sei länger im Unternehmen beschäftigt gewesen, habe die Klägerin eingeschult und ein höheres Einkommen erzielt. Daraus habe sich ein strukturelles Ungleichgewicht ergeben, das bei der Bemessung des immateriellen Schadenersatzes zu berücksichtigen sei.
Der Beklagte habe die Aussagen der Klägerin als unwahr und erfunden dargestellt sowie die Vorfälle herabgespielt und verharmlost. Eine Entschuldigung sei seinerseits bislang nicht erfolgt. Allfällige Milderungsgründe seien weder festgestellt noch behauptet worden. Vielmehr habe die Klägerin im Verfahren die Vorfälle umfassend schildern und das Erlebte mehrfach in Erinnerung rufen müssen, was für sie mit zusätzlichen Belastungen verbunden gewesen sei. Schließlich habe die Klägerin ihr Dienstverhältnis gekündigt, weil es ihr psychisch so schlecht gegangen sei. Sie habe in weiterer Folge Psychotherapien in Anspruch genommen, um die Vorfälle zu verarbeiten. Auch dieser Umstand sei bei der Bemessung des immateriellen Schadenersatzes zu berücksichtigen.
2. Diese Rechtsrüge ist nicht berechtigt.
2.1. Zunächst ist der Berufungswerberin zu erwidern, dass ihre Rechtsrüge teilweise nicht gesetzmäßig ausgeführt ist, weil sie sich unzulässigerweise von den erstgerichtlichen Feststellungen entfernt und von Feststellungen ausgeht, die vom Erstgericht so nicht getroffen wurden.
So wurde nicht festgestellt, dass die Klägerin ihr Dienstverhältnis kündigte, weil es ihr psychisch so schlecht ging. Ebenso wurde nicht festgestellt, dass die Klägerin in weiterer Folge Psychotherapien in Anspruch genommen habe, um die Vorfälle zu verarbeiten.
Nach den erstgerichtlichen Feststellungen war der Beklagte auch nicht Vorgesetzter der Klägerin. Der bloße Umstand, dass der Beklagte die Klägerin auf ihre Tätigkeit einschulte, begründet keinen Vorgesetztenstatus des Beklagten. Nach den erstgerichtlichen Feststellungen war direkte Vorgesetzte der Klägerin vielmehr die Geschäftsführerin und Gesellschafterin der C* GmbH, D*, die ihren Arbeitsplatz in der Telemarketing-Abteilung hatte und sich auch operativ einbrachte. Damit spielte sich das Fehlverhalten des Beklagten nicht in einem Verhältnis Vorgesetzter zu Untergebener, sondern vielmehr im Rahmen eines kollegialen Verhältnisses ab.
2.2. Das Erstgericht hat richtig die Rechtslage dargelegt, dass der immaterielle Schaden im Wege einer Globalbemessung für die durch die Diskriminierung geschaffene Situation in ihrer Gesamtheit nach den auch sonst im Schadenersatzrecht angewandten Grundsätzen auszumessen ist (Näheres dazu s. Hopf/Mayr/Eichinger/Erler, GlBG 2 [2021] § 12 Rz 120 mwN [Stand 1.1.2021, rdb.at]). In Anbetracht der festgestellten Umstände hat das Erstgericht den ihm eingeräumten Ermessensspielraum bei der Ermittlung dieses Schadenersatzbetrags nicht überschritten. Das Erstgericht hat bei der Ausmittlung dieses Schadenersatzbetrags die Gesamtheit der festgestellten Belästigungen, denen die Klägerin durch das Verhalten des Beklagten ausgesetzt gewesen ist unter Berücksichtigung der dadurch für die Klägerin hervorgerufenen psychischen Beeinträchtigungen, soweit sie festgestellt wurden, berücksichtigt.
Das Erstgericht hat einen Schadenersatzbetrag zugesprochen, der 50% über dem gesetzlichen Mindestschadenersatzbetrag liegt. Es hat damit die festgestellte Mehrfachdiskriminierung sowie die weiteren festgestellten nachteiligen Folgen für die Klägerin bei der Globalbemessung berücksichtigt.
Im Rahmen dieser Ermessensausübung ist auch zu berücksichtigen, dass das festgestellte Fehlverhalten des Klägers in allein verbalen Äußerungen ohne körperliche Annäherungen bestand. Es darf in diesem Zusammenhang auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich die Klägerin und der Beklagte nach den erstgerichtlichen Feststellungen anfangs gut verstanden, sich häufig unterhielten, wobei auch darüber gesprochen wurde, wie es sei, ein Mann bzw. eine Frau zu sein. Aus den Feststellungen des Erstgerichts geht auch eine größere Vertrautheit zwischen der Klägerin und dem Beklagten hervor. So unterhielten sie sich über verschiedene Dinge, unter anderem auch über Freizeitaktivitäten und sprachen auch über Tattoos und Piercings der Klägerin. Die Klägerin erzählte dem Beklagten von ihrem Training und dass er auch gerne mitkommen könne.
2.3. Wie bereits der Beklagte in seiner Berufungsbeantwortung richtig aufzeigte, ist die Argumentation der Berufungswerberin, dass „die vom Erstgericht festgestellten Tatsachen keinesfalls eine Reduktion des eingeklagten Betrags um 50% rechtfertigen“, verfehlt. Bei dem hier zu ermittelnden Schadenersatzbetrag ist nicht zu prüfen, ob der von der Klägerin klagsweise geltend gemachte Schadenersatzbetrag überhöht ist. Vielmehr ist der Schadenersatzbetrag – wie das Erstgericht richtig dargestellt hat – im Wege einer Globalbemessung nach den angeführten Kriterien - ausgehend von den getroffenen Feststellungen - festzusetzen.
3. Die Berufungswerberin macht des Weiteren einen sekundären Feststellungsmangel geltend. Sie führt aus, dass sie in ihrem vorbereitenden Schriftsatz vom 7.11.2024 unter der Randziffer 5 vorgebracht habe, dass die Nachdrücklichkeit der verbalen Belästigungen und Degradierungen durch den Beklagten sie nach wie vor beschäftigten und belasteten. Sie bearbeite die Vorfälle auch im Rahmen einer Psychotherapie. Es bestehe ein sekundärer Feststellungsmangel insofern, weil der Umstand, dass die Klägerin eine Psychotherapie in Anspruch nehmen hätte müssen, um die Vorkommnisse aufzuarbeiten, jedenfalls auch auf die Höhe des angemessenen Schadenersatzes Einfluss nehme.
4. Der von der Berufungswerberin behauptete rechtliche Feststellungsmangel liegt nicht vor. Sie hat zwar in ihrem vorbereitenden Schriftsatz vom 7.11.2024 (ON 8) das angeführte Vorbringen erstattet, für dieses Vorbringen jedoch keine Beweise angeboten (Näheres dazu s. ON 8, S 3 f). Mangels eines Beweisanbots für dieses Vorbringen scheidet somit insofern ein rechtlicher Feststellungsmangel aus.
5. Der Berufung kommt daher keine Berechtigung zu.
6. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 2 Abs 1 ASGG iVm §§ 41 Abs 1 und 50 ZPO. Das Berufungsinteresse im Berufungsverfahren betrug (lediglich) EUR 1.500,-- sA. Der Beklagte hat jedoch die Kosten seiner Berufungsbeantwortung unrichtig nicht ausgehend von dieser Bemessungsgrundlage, sondern von einer Bemessungsgrundlage in der Höhe des gesamten Streitwerts verzeichnet. Dem Beklagten waren somit nur die tarifmäßigen Kosten nach TP 3B RATG auf Basis des Berufungsstreitwerts von EUR 1.500,-- sA zuzusprechen.
7. Die ordentliche Revision ist mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG nicht zulässig. Fragen der Bemessung des Ersatzes für immaterielle Schäden hängen immer von den Umständen des Einzelfalls ab, sodass ihnen in der Regel keine über diesen hinausgehende Bedeutung zukommt (RS0111431; RS0130287; 9 ObA 49/16w uva; Hopf/Mayr/Eichinger/Erler aaO Rz 120 sowie die dort unter Fußnote 353 weiters angeführten Judikaturnachweise).
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