Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Jilke als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Wolfrum, LL.M., und Dr. Bahr als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 12. März 2026, GZ **-18, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene serbische Staatsangehörige A* verbüßt in der Justizanstalt Stein eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren, die über ihn mit Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 16. Oktober 2014 zu AZ **, rechtskräftig seit 21. Oktober 2014, wegen §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall; 12 dritter Fall, 83 Abs 1, 86 StGB als Zusatzstrafe gemäß §§ 31, 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Strafgerichts Nr. 22 Madrid vom 22. Jänner 2014, AZ **, verhängt wurde.
Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 19. September 2030. Die zeitlichen Voraussetzungen des § 46 Abs 1 StGB liegen seit 19. September 2024 vor, zwei Drittel der Sanktion wird der Strafgefangene am 19. September 2026 verbüßt haben.
Nachdem mit Beschluss vom 18. August 2025 die bedingte Entlassung des A* zum Hälftestichtag abgelehnt worden war (vgl. ON 13, Protokoll der Anhörung und Beschluss zu AZ ** des Landesgerichts Krems an der Donau), beantragte der Strafgefangene mit Bittsteller vom 7. Jänner 2026 erneut seine bedingte Entlassung nach Verbüßung der Hälfte der Strafzeit. Dazu brachte er vor, die letzten 13 Jahre ohne Unterbrechung in verschiedenen Staaten in Strafhaft zugebracht zu haben, dort Ausbildungen absolviert und eine Familie gegründet zu haben, mit der er eine gemeinsame Zukunft in Serbien plane (ON 2.1).
Diesen Antrag wies das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht mit dem angefochtenen Beschluss aus spezialpräventiven Erwägungen ab (ON 18).
Dagegen richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 19), unausgeführt gebliebene Beschwerde des Strafgefangenen, der keine Berechtigung zukommt.
Gemäß § 46 Abs 1 StGB ist einem Verurteilten, der die Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe verbüßt hat, der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass er durch die bedingte Entlassung nicht weniger, als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Besonderes Augenmerk ist nach Abs 4 leg. cit. darauf zu legen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw. ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können. Auch in diesem Fall setzt die bedingte Entlassung aber die Annahme der im Vergleich zur weiteren Verbüßung nicht geringeren Wirkung in Bezug auf künftige Straffreiheit voraus (Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz, WK 2StGB § 46 Rz 15/1). Bei der zu erstellenden Verhaltensprognose ist insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit in die Erwägungen einzubeziehen (Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz, WK 2StGB § 46 Rz 15/1). Der Beschwerde zuwider bedarf es für diese Prognoseentscheidung nicht der Beiziehung eines Sachverständigen, vielmehr ist ein solcher nur ausnahmsweise zu bestellen (Pieber in Höpfel/Ratz, WK2 StVG § 152a Rz 6).
Die dem Strafvollzug zugrunde liegende Verurteilung erfolgte, weil der über zahlreiche Alias-Identitäten verfügende A* am 28. November 2005 in **
1.) als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, welche sich auf Blitzraubüberfälle auf Juweliere speziali- siert hatte („B*“), unter Mitwirkung anderer Mitglieder dieser Vereinigung, nämlich im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem flüchtigen C* und dem abgesondert Verurteilten D* als Mittäter (§ 12 StGB), durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben unter Verwendung einer Faustfeuerwaffе, indem sie mit der Drohung „Überfall! Stehen bleiben!" das Geschäftslokal E* betraten und einer der Täter die Faustfeuerwaffe gegen F* richtete, Verfügungsberechtigten des E* fremde bewegliche Sachen, nämlich Markenuhren im Wert von 448.91О Euro mit dem Vorsatz wegnahm, um sich und Dritte durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern;
2.) zur Körperverletzung des G*, wobei diese Tat den Tod des G* zur Folge hatte, welcher durch einen Kopfschuss durch einen Mittäter eine Schuss- verletzung im oberen Halsbereich, ein schwerstes penetrierendes Schädel-Hirntrauma mit Blutung im Schädelinneren und im Rückenmarkskanal, einen Bruch des zweiten Halswirbels mit nachfolgender Zerstörung des Halsmarkes, eine Durchtrennung der Wirbelarterie mit nachfolgendem Hirninfarkt sowie eine Zerstörung knöcherner Zahnfächer am rechten Oberkiefer mit Zahnverlust erlitt, an deren Folgen G* am 20. Februar 2013 aufgrund einer akuten Hirnlähmung verstarb, dadurch beitrug (§ 12 dritte Alternative StGB), dass er mit den Mittätern, nämlich dem flüchtigen C* und dem abgesondert Verurteilten D* für den Notfall auch den Einsatz der Faustfeuerwaffе gegen Angestellte und Kunden des E* verabredete, und entsprechend dem Tat-und Fluchtplan den zu Punkt 1.) genannten schweren Raub als unmittelbarer Täter mitausführte.
Neben der Anlassverurteilung weist der Beschwerdeführer eine einschlägige, im Verhältnis der §§ 31, 40 StGB stehende Verurteilung in Spanien zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren auf (Urteil Nr. **ON 13 des Strafgerichts Nr. 22 von Madrid in ON 13) sowie eine weitere aus dem Jahr 2015 in Deutschland wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz und Führen einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition, Beihilfe zum schweren Raub in zwei Fällen, versuchten besonders schweren Raubes in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz und Führen einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition und mit räuberischem Angriff auf Kraftfahrer sowie wegen besonders schweren Raubes in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz und Führen einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition, davon in einem Fall in Tateinheit mit räuberischem Angriff auf Kraftfahrer zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren (Urteil des Landgerichts Essen vom 15. Dezember 2015 in ON 20). Dem letztgenannten Urteil lässt sich außerdem anschaulich entnehmen, dass A* bereits als Jugendlicher Straftaten, zunächst Diebstähle, beging. Da er die über ihn verhängten Strafen nicht verbüßen wollte, schloss er sich im Alter von 15 Jahren der kriminellen Vereinigung „B*“ an und begab sich ins Ausland, um europaweit bewaffnete Überfälle auf Juweliergeschäfte und Einbruchsdiebstähle zu begehen.
Die planvolle und organisierte Begehung von bewaffneten, als besonders brutal einzustufenden Raubüberfällen mit einem sehr hohen Beutewert zeugt von einem massiven Charakterdefizit und einer äußerst geringen Hemmschwelle zur Begehung von im Bereich der Schwerstkriminalität anzusiedelnder Straftaten. Entgegen dem sinngemäßen Vorbringen des Beschwerdeführers ist das längere Zurückliegen der Taten auch nicht zu dessen Gunsten veranschlagen, zumal sich dieser angesichts weiterer Verurteilungen seit mehreren Jahren durchgehend in Haft befindet.
Hinzu kommt, dass A* – entgegen seinem Vorbringen, keine disziplinären Verstöße begangen zu haben - in Haft schon wegen einer Ordnungswidrigkeit zur Rechenschaft gezogen werden musste (ON 10 - unerlaubter Gewahrsam eines Handys mit SIM-Karte).
Die aus dem extrem getrübten Vorleben und der brutalen Tatbegehung erhellende mangelnde Achtung fremder Rechtsgüter sowie der Umstand, dass sich A* nicht einmal im geschützten Bereich des Strafvollzugs regelkonform verhalten kann, sprechen gegen die Annahme, dass beim Beschwerdeführer durch die bisherige Vollziehung der Freiheitsstrafe ein ausreichender Umdenkprozess eingeleitet wurde.
Ziel des Strafvollzugs ist es, Verurteilte durch Bekämpfung von Charakterdefiziten zukünftig zur Unterlassung von Straftaten zu veranlassen. Diese persönlichkeitsverändernde Wirkung ist wegen der bei A* langjährigen und somit verfestigten deliktischen Neigung nur durch einen weiteren Strafvollzug zu erreichen, sodass eine bedingte Entlassung zum frühest möglichen Zeitpunkt – auch unter Berücksichtigung allfälliger unterstützender Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB – schon an den näher dargestellten individualpräventiven Erfordernissen scheitert. Weder die Läuterungsbekundungen des Verurteilten noch dessen Wohn- und (unbescheinigt behauptete) Arbeitsmöglichkeit nach der Haft vermögen diese gravierenden spezialpräventiven Bedenken auch nur ansatzweise in den Hintergrund treten zu lassen.
Eine bedingte Entlassung des Strafgefangenen zum gegenwärtigen Zeitpunkt verbietet sich daher aus spezialpräventiven Erwägungen. Seinen behaupteten Gesinnungswandel wird der Strafgefangene somit derzeit noch nicht unter Beweis stellen können.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden