Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Hahn als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen §§ 146, 147 Abs 2 StGB über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 26. März 2026, GZ **-12, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und dem Erstgericht die Anordnung der Hauptverhandlung aufgetragen.
Begründung:
Mit Strafantrag vom 25. März 2026 (ON 11) legt die Staatsanwaltschaft dem am ** geborenen türkischen Staatsangehörigen A* das Vergehen des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB zur Last. Demnach hat er am 5. Dezember 2023 in ** mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, B* durch Täuschung über Tatsachen, nämlich darüber, ein leistungswilliger und-fähiger Vertragspartner zu sein, zur Überweisung einer Anzahlung von 12.000 Euro für Dachdeckerarbeiten, sohin zu einer Handlung verleitet, die den Genannten in diesem Betrag am Vermögen schädigte.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies die Einzelrichterin des Landesgerichts für Strafsachen Wien den Strafantrag gemäß § 485 Abs 1 Z 2 StPO aus dem Grund des § 212 Z 3 StPO zurück und stützte sich begründend auf die Ansicht, dass der Angeklagte vom Ermittlungsverfahren bislang nicht in Kenntnis gesetzt und ihm keine Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden sei.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde der Staatsanwaltschaft (ON 13).
Dem Rechtsmittel kommt Berechtigung zu.
Gemäß § 485 Abs 1 Z 2 StPO hat das Gericht den Strafantrag vor Anordnung der Hauptverhandlung zu prüfen und im Fall des § 212 Z 3 StPO zurückzuweisen. Der Einspruchsgrund des § 212 Z 3 StPO liegt vor, wenn eine ausreichende Grundlage an Ermittlungsergebnissen zur Durchführung einer Hauptverhandlung noch nicht vorliegt und von zweckentsprechenden weiteren Ermittlungen eine solche erwartet werden kann ( Birklbauer , WK-StPO § 212 Rz 14).
Voranzustellen ist zunächst, dass die Gewährung des rechtlichen Gehörs keinen eigens geregelten Einspruchsgrund darstellt, sondern unter dem Aspekt des hinreichend geklärten Sachverhalts im Sinn des § 212 Z 3 StPO von Relevanz sein kann. Insofern ist jeweils eine fallspezifische Bewertung erforderlich.
Das durch Art 6 EMRK garantierte Recht auf ein faires Verfahren erfährt seine einfachgesetzliche Umsetzung in § 6 Abs 2 StPO, der die Gewährung rechtlichen Gehörs ausdrücklich zusichert. In Konkretisierung dieser Bestimmung verpflichtet § 49 Z 1 iVm § 50 StPO die Kriminalpolizei und die Staatsanwaltschaft, den Beschuldigten sobald wie möglich über das gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren und den gegen ihn bestehenden Tatverdacht sowie über seine wesentlichen Rechte zu informieren. Das rechtliche Gehör ist aber bereits dann gewahrt, wenn dem Beschuldigten ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt ist (vgl Grabenwarter/Pabel, EMRK 7§ 24 Rz 72). Bezugspunkt dabei ist nicht das jeweilige Verfahrensstadium, sondern das Verfahren in seiner Gesamtheit, weil die Teilgarantien nicht in jedem Zeitpunkt des Verfahrens gewährleistet sein müssen, sofern es sich insgesamt als fair im Sinn des Art 6 EMRK darstellt (vgl Grabenwarterin Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht Art 6 EMRK Rz 78).
Somit folgt aus dem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs, ungeachtet der Verpflichtung, den Sachverhalt für eine Beendigung des Ermittlungsverfahrens ausreichend zu klären (§ 210 Abs 1 iVm § 91 Abs 1 StPO), nicht das Gebot der – folgerichtig auch in der StPO nicht vorgeschriebenen – Beschuldigtenvernehmung (§ 164 StPO) bereits im Ermittlungsverfahren.
Unter dem Gesichtspunkt der ausreichenden Sachverhaltsklärung als Voraussetzung für die Anklageerhebung (§ 212 Z 3 StPO) bezieht sich die den Gegenstand des Strafverfahrens bildende Aufklärung von Straftaten zufolge der Teilhaberechte des Beschuldigten an diesem (gesamten) Verfahren zwar grundsätzlich auch auf die Erforschung der Verantwortung des Beschuldigten. Diesem Erfordernis wird, weil der Beschuldigte zu seiner Verteidigung berechtigt, aber nicht verpflichtet ist (§ 7 StPO), aber schon dann entsprochen, wenn ihm Gelegenheit eingeräumt wird, seinen Standpunkt darzulegen (vgl RIS-Justiz RS0108342).
Dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs wird beispielsweise im Ermittlungsverfahren schon dann hinreichend Rechnung getragen, wenn dem Beschuldigten durch nachweisliche Zustellung der Ladung zu einer (auch polizeilichen) Beschuldigtenvernehmung oder durch Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung und die Anweisung, sich mit der ausschreibenden Stelle in Verbindung zu setzen, die Möglichkeit gegeben wurde, seinen Standpunkt darzulegen. Gibt der Beschuldigte im Zuge der Amtshandlung wegen seiner Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung eine Zustellanschrift bekannt, muss er damit rechnen, an dieser Anschrift zu einer Vernehmung geladen zu werden, weshalb er nur eine Anschrift bekanntgeben darf, an der er auch verlässlich erreichbar ist.
Wie die Rechtsmittelwerberin zutreffend aufzeigt, wurde der Angeklagte im konkreten Fall zwar nicht förmlich zum Sachverhalt vernommen, war allerdings seit 5. April 2025 betreffend der anklagegegenständlichen strafbaren Handlung zur Aufenthaltsermittlung im Inland ausgeschrieben (ON 6). Diese wurde ihm am 9. Dezember 2025 nachweislich zur Kenntnis gebracht (ON 8.3). Im Zuge dessen gab der Angeklagte eine Adresse bekannt, an der er wohnhaft und postalisch erreichbar sei und wurde ihm weiters zur Kenntnis gebracht, dass er - falls er aktuell keine Zustelladresse angeben könne -, aufgefordert werde, der Behörde der Strafjustiz schriftlich eine Zustelladresse bekanntzugeben oder sich bei dieser Behörde binnen zwei Wochen zu melden, widrigenfalls davon ausgegangen werde, dass er auf eine weitere Anhörung verzichte, sodass eine Anklage eingebracht und gegebenenfalls auch eine Anordnung zur Festnahme gegen ihn erlassen werden könne.
Im Zuge einer nachfolgenden Überprüfung der Ortsanwesenheit des Angeklagten an der von ihm angeführten Adresse stellte sich heraus, dass der Angeklagte entgegen seinen Angaben an der angeführten Adresse nicht aufhältig war und sein dort wohnhafter Bruder angab, dass er dort auch nie wohnhaft gewesen sei, sondern sich in der Türkei aufhalte (ON 9.2), sodass der Angeklagte an der von ihm angegebenen Adresse weder geladen noch vernommen werden konnte und anzunehmen ist, dass er sich bewusst dem Verfahren entzog.
Da - insbesondere angesichts der vorliegenden belastenden Zeugenaussage (ON 2.5 und ON 2.6) samt damit korrespondierenden Urkunden (ON 2.8 und ON 2.10) - auch sonst keine Anhaltspunkte für einen nicht hinreichend geklärten Sachverhalt bestehen, war der Beschwerde Folge zu geben und dem Erstgericht die Durchführung der Hauptverhandlung (§ 485 Abs 1 Z 4 StPO) aufzutragen.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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