Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Baumgartner als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Körber und Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des Ing. A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 27. März 2026, GZ **-6, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und die bedingte Entlassung des Ing. A* am 22. Mai 2026 angeordnet.
Die Probezeit wird gemäß § 48 Abs 1 StGB mit drei Jahren bestimmt.
Gemäß § 50 Abs 1 und Abs 2 Z 1 StGB wird für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet.
Begründung:
Der am ** geborene österreichische Staatsangehörige Ing. A* verbüßt derzeit im Erstvollzug in der Justizanstalt Korneuburg den mit (richtig:) Urteil des Oberlandesgerichts Linz vom 17. Juli 2025, AZ 7 Bs 64/25y und AZ 7 Bs 115/25y (ON 4.3), unter Anwendung des § 43a Abs 3 StGB auf sieben Monate herabgesetzten unbedingten Strafteilder mit Urteil des Landesgerichts Wels vom 3. Oktober 2024, AZ B*, wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 15 Abs 1 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 12. August 2021, AZ C* (9 Monate Freiheitsstrafe bedingt, PZ 3 Jahre), insgesamt verhängten einundzwanzigmonatigen Zusatzfreiheitsstrafe.
Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 7. September 2026. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG werden am 22. Mai 2026, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG am 27. Juni 2026 vorliegen.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Korneuburg als zuständiges Vollzugsgericht – unter irriger Anführung der vom Erstgericht ursprünglich unbedingt verhängten vierunzwanzigmonatigen Freiheitsstrafe, jedoch unter Zugrundelegung der auf Basis der durch das Oberlandesgericht Linz herabgesetzten und gemäß § 43a Abs 3 StGB teilbedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe ermittelten Stichtage (siehe oben und ON 6, 2) - die bedingte Entlassung des Verurteilten nach Verbüßung der Hälfte der Strafzeit ab, bewilligte die bedingte Entlassung zum Zwei–Drittel–Stichtag am 27. Juni 2026 unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit und ordnete für die Dauer der Probezeit gemäß § 50 Abs 1 StGB Bewährungshilfe an.
Die sich insbesondere gegen die Ablehnung der bedingten Entlassung nach der Hälfte der zu verbüßenden Strafzeit richtende rechtzeitige Beschwerde des Strafgefangenen (ON 7) ist berechtigt.
Gemäß § 46 Abs 1 StGB ist einem Verurteilten, der die Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe verbüßt hat, der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass er durch die bedingte Entlassung nicht weniger, als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Besonderes Augenmerk ist nach Abs 4 leg. cit. darauf zu legen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können. Auch in diesem Fall setzt die bedingte Entlassung aber die Annahme der im Vergleich zur weiteren Verbüßung nicht geringeren Wirkung in Bezug auf künftige Straffreiheit voraus. Bei der zu erstellenden Verhaltensprognose ist insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit in die Erwägungen einzubeziehen ( Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz , WK 2StGB § 46 Rz 15/1).
Nach dem Inhalt des Schuldspruch des Erkenntnisurteils unter Berücksichtigung des nach dem Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 15. Mai 2024, AZ 15 Os 156/23i (ON 5 im Bs-Akt), unberührt gebliebenen Teils des Urteils des Landesgerichts Wels vom 29. August 2023, AZ B* (ON 4 im BS-Akt), hat Ing. A* am 28. Juni 2019 in ** nachgenannte Personen mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, durch die Vorgabe, ein zahlungswilliger und zahlungsfähiger Auftraggeber zu sein, zu nachgenannten Handlungen verleitet bzw zu verleiten versucht, wodurch die Genannten in nachgenannten Beträgen – und in einem 300.000 Euro übersteigenden Betrag - an ihrem Vermögen geschädigt wurden bzw geschädigt hätten werden sollen, und zwar
1. Dr. D* als Geschäftsführerin der E* GmbH zum Abschluss eines Kaufvertrages und anschließender Überlassung der Wohnung **, inklusive zweier KFZ-Abstellplätze im Betrag von 4.060.000 Euro, wobei es beim Versuch blieb;
2. Dr. F* zur Errichtung eines Kaufvertrags und zu einer Gesellschaftsgründung in Höhe von 48.781,16 Euro;
3. Verfügungsberechtigte der G* zur Vornahme von Umbauarbeiten infolge seiner Sonderwünsche in Höhe von 154.603 Euro.
Der Strafgefangene weist – entgegen den Ausführungen des Erstgerichts (ON 6, 3) - keine weitere einschlägige Vorstrafe auf, sondern steht die vollzugsgegenständliche Verurteilung zu der in der Strafregisterauskunft (ON 5) aufscheinenden früheren Verurteilung durch das Landesgericht Korneuburg, AZ C*, vom 12. August 2021, rechtskräftig seit 17. August 2021, wegen §§ 146, 147 Abs 2 StGB im Verhältnis der §§ 31, 40 StGB (Tatzeitpunkt der vollzugsgegenständlichen Tat: 28. Juni 2019 ), sodass dem Strafgefangenen – wie auch von diesem zutreffend aufgezeigt (ON 7, 2) – gerade nicht der Vorwurf gemacht werden kann, er sei trotz bereits erfolgter Verurteilung wegen eines einschlägigen Delikts neuerlich straffällig geworden.
Darüber hinaus befindet er sich im Erstvollzug und ist seit 23. Februar 2026 als Freigänger im Bezirksgericht Floridsdorf beschäftigt. Der Anstaltsleiter attestiert ihm einen ordnungsgemäßen Vollzug und befürwortet auch mit Blick auf seinen bisherigen ordentlichen Lebenswandel eine bedingte Entlassung (ON 2, 2). Auch der Strafgefangene weist in seiner Beschwerde auf seinen langjährigen tadellosen beruflichen Werdegang und seine geordnete Familiensituation hin und gibt an, er werde nach seiner bedingten Entlassung die Pension antreten und verfüge über eine Unterkunft bei seiner Lebensgefährtin in ** sowie bei seiner Mutter in ** (ON 7).
Angesichts des erstmaligen Verspürens des Haftübels für nahezu vier Monate und der positiven Stellungnahme des Anstaltsleiters, wobei hier insbesondere auch die reibungslose Beschäftigung als Freigänger beim Bezirksgericht Floridsdorf ins Gewicht fällt, ist fallbezogen davon auszugehen, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Freiheitsstrafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.
Es war daher in Stattgebung der Beschwerde die bedingte Entlassung des Strafgefangenen zum Hälftestichtag zu bewilligen. Gemäß § 50 Abs 1 und Abs 2 Z 1 StGB war angesichts der tristen finanziellen Lage (ON 4.1, 3) für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe anzuordnen, um dem Strafgefangenen Hilfestellung bei der Sortierung seiner finanziellen Angelegenheiten zukommen zu lassen und ihn so von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten.
Die gebotene (siehe Pieber in Höpfel/Ratz, WK² StVG § 152 Rz 9), vom Erstgericht aber unterlassene Einsichtnahme in die dieser bedingten Entlassung ebenso zugrundeliegenden Urteile des Landesgerichts Wels vom 29. August 2023, AZ B*, sowie des Obersten Gerichtshofs vom 15. Mai 2024, AZ 15 Os 156/23i, wurde vom Beschwerdegericht nachgeholt (siehe ON 4 und ON 5 im BS-Akt).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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