Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Koch als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Bartholner und Mag. Schaller in der Rechtssache der klagenden und antragstellenden Partei Mag. A* , geboren **, **, vertreten durch Mag. Raimund Schüller, M.E.S. Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Republik Österreich wegen EUR 20.000,--sA, über den Rekurs der klagenden und antragstellenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 12.12.2025, GZ B*-4, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Die klagende und antragstellende Partei begehrte mit selbst verfasster, großteils unleserlicher Eingabe vom 10.10.2025 (ON 1) die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von EUR 20.000,--Schadenersatz und die Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang.
Das Verfahren wurde beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu ** als streitiges Verfahren eingetragen.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 4) sprach das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien aus, das Verfahren werde bis zur (rechtskräftigen) Entscheidung des Bezirksgerichts Döbling als Pflegschaftsgericht in dessen Verfahren ** über die Bestellung eines Erwachsenenvertreters für den Kläger und Antragstellernach § 6a ZPO unterbrochen . Begründend führte es im Wesentlichen aus, beim Bezirksgericht Döbling sei zu ** ein Verfahren zur Prüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters für den Kläger und Antragsteller anhängig.
Gegen diesen Beschluss richtet sich erkennbar der vom Kläger und Antragsteller selbst verfasste Rekurs (ON 7) mit dem erkennbaren Abänderungsantrag, den angefochtenen Beschluss ersatzlos aufzuheben.
Nach der Erhebung des Rekurses ON 7 - am 29.12.2025 – bestellte das Bezirksgericht Döbling einen einstweiligen Erwachsenenvertreter zur Vertretung des Klägers und Antragstellers vor allen Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern (ON 96 im Verfahren ** des Bezirksgerichts Döbling = ON 10 im vorliegenden Akt).
Der Rekurs (ON 7) ist nicht berechtigt.
Das Erstgericht hat auf der Grundlage des § 6 a ZPO die Unterbrechung des vorliegenden Verfahrens im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung vorgenommen:
Eine Unterbrechung des Verfahrens ist nämlich unter anderem dann vorzunehmen, wenn-wie hier-beim Pflegschaftsgericht bereits ein Erwachsenenschutzverfahren zur Prüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters anhängig ist (** = RS0035234 [T10]).
Dem unberechtigten Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Unzulässigkeit eines weiteren Rechtsmittels ergibt sich aus § 528 Abs 2 Z 2 und Z 4 ZPO (RS0037059 [T2]).
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