Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Einzelrichterin Mag. Maruna in der Strafsache gegen A*wegen §§ 15, 87 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des RA Dr. B* gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 27. Oktober 2025, GZ **-28, den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und die gemäß § 393 Abs 2 StPO vom Bund zu vergütenden Barauslagen des Verfahrenshilfeverteidigers mit insgesamt 132 Euro bestimmt.
Begründung
In oben bezeichneter Strafsache wurde Dr. B* mit Bescheid der Rechtsanwaltskammer ** vom 10. Jänner 2025 gemäß § 45 Abs 1 RAO zum Verfahrenshilfeverteidiger für die Angeklagte A* bestellt (ON 10 iVm ON 11).
Nach rechtskräftiger Beendigung des Strafverfahrens beantragte Dr. B* mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2025 (ON 27) den Ersatz der Fahrtkosten für die Anreise zur Hauptverhandlung vor dem Landesgericht Krems am 18. Februar 2025 mit dem PKW in der Höhe von 72,20 Euro (144 km, 0,50 Euro pro km) sowie für die Anreise zur Berufungsverhandlung vor dem OLG Wien am 24. Oktober 2025 mit öffentlichen Verkehrsmitteln in der Höhe von 59,80 Euro. Zu Letzterem führte er aus, dass er über ein Klimaticket verfüge, somit keine Fahrkarten vorweisen könne, jedoch den Ersatz der zwei Fahrkarten á 29,80 Euro entsprechenden Kosten begehre.
Mit dem angefochtenen Beschluss sprach das Erstgericht die Kosten für die Anreise zur Hauptverhandlung vor dem Landesgericht Krems im Ausmaß von 72,20 Euro (144 km, 0,50 pro km) zu und wies das Mehrbegehren mit der Begründung ab, dass damit fiktive Fahrtkosten angesprochen würden, die nicht ersatzfähig seien.
Dagegen richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Dr. B* (ON 31), mit der er sich gegen die Abweisung des Mehrbegehrens in der Höhe von 59,80 Euro wendet und beantragt, den angefochtenen Beschluss dahingehend abzuändern, dass die ihm gemäß § 393 Abs 2 StPO vom Bund zu vergütenden Auslagen insgesamt mit 132 Euro bestimmt werden.
Der Beschwerde kommt Berechtigung zu.
Gemäß § 393 Abs 2 StPO sind einem Verteidiger nach § 61 Abs 2 StPO auf sein Verlangen die nötig gewesenen und wirklich bestrittenen Barauslagen vom Bund zu vergüten. Welche Auslagen „nötig“ waren, hat das Gericht zu entscheiden, wobei es sich um die Auslegung eines unbestimmten Gesetzesbegriffes und nicht um eine Frage pflichtgebundenen richterlichen Ermessens handelt. Nötig sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen, also solche, die dem Angeklagten bzw dessen Verteidigung im konkreten Verfahren zugute kamen ( Lendl, WK-StPO § 393 Rz 9).
Zur Rechtsverfolgung notwendig in diesem Sinn sind jedenfalls die Kosten der Anreise zu Gericht. Bestellt die Rechtsanwaltskammer einen - wie hier-nicht am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalt, so entzieht sich die Zweckmäßigkeit der gerichtlichen Kontrolle und die hiedurch notwendigen Fahrtspesen sind zu ersetzen.
Damit waren die von Verteidiger Dr.B* verzeichneten Fahrtkosten sowohl zur Haupt-als auch zur Berufungsverhandlung in Krems an der Donau und in Wien jedenfalls zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung in diesem Verfahren notwendig, beide Verfahrenshandlungen sind zudem aktenkundig.
Ersatzfähig sind in der Regel Aufwendungen für die Benützung eines Massenverkehrsmittels. Auch wenn der Verfahrenshelfer für die notwendige Fahrt zu Gericht einen eigenen PKW verwendet, sind auch diese Kosten zu ersetzen, wobei diese Auslagen mit einem Pauschalbetrag nach den Ansätzen der Reisegebührenvorschrift der Bundesbediensteten nach § 10 Abs 3 RGV 1955 abgegolten werden (vgl Lendl, WK-StPO § 393 Rz 8 ff).
Soweit der Verfahrenshilfeverteidiger im vorliegenden Fall für die Fahrt zur (zweifellos notwendigen) Berufungsverhandlung am Oberlandesgericht Wien die Kosten eines Massenbeförderungsmittels angesprochen hat, ist er damit im Recht. Zwar umfasst der Ersatz nur tatsächlich bestrittene Auslagen, sodass fiktive Auslagen-so das Erstgericht zutreffend-nicht zugesprochen werden können. Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch ungeachtet dessen, dass der Verteidiger keine Fahrscheine für die Verwendung eines Massenbeförderungsmittels vorliegen konnte, nicht um fiktive Kosten. Denn im Hinblick auf die (bereits aufgrund der differenzierten Antragsstellung) glaubwürdige Darstellung, ein Klimaticket zu besitzen, hat er für die Anschaffung dieses Tickets und damit indirekt für die Fahrt zum OLG Wien tatsächliche (und nicht fiktive) Kosten aufgewendet.
Wendet man dabei die gleichen Grundsätze an, wie beim Ersatz der Fahrtkosten für einen PKW nach § 10 Abs 3 RGV 1955 (bei dem ebenfalls „sowieso Kosten“ für die Haltung eines Kraftfahrzeugs [zB Park-, Garagen-, oder Mautgebühren, Autobahnvignete]) abgegolten sind [ Lendl,WK-StPO § 393 Rz 10], und für die ebenso kein konkreter Nachweis erforderlich ist), so steht nach dem dafür in Betracht kommenden § 7 Abs 4 iVm Abs 5 RGV 1955 für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels ein Beförderungszuschuss (soweit hier relevant) in Höhe von 0,50 Euro pro km für die ersten 50 km und von 0,20 Euro je km für die weiteren 250 km zu, wenn die Benützung des Massenbeförderungsmittels – wie hier - glaubhaft gemacht wurde.
Ausgehend von den laut Routenplaner des ÖAMTC ersichtlichen Entfernungen und zwar einerseits vom Kanzleisitz des Dr. B* bis zum Justizpalast am Schmerlingplatz 11 in 1010 Wien von 119 km und andererseits vom Justizpalast bis zum Kanzleisitz von 120 km stehen somit für den Hinweg 38,80 Euro und für den Weg zurück 39,09 Euro zu.
Insoweit der Verfahrenshilfeverteidiger für den Ersatz der Kosten für die Zurücklegung beider Strecken insgesamt einen Betrag von 59,80 anspricht, steht ihm dieser jedenfalls zu. Der ihm gemäß § 393 Abs 2 StPO vom Bund zu vergütende Betrag somit insgesamt mit 132 Euro zu bestimmen und der angefochtene Beschluss dementsprechend abzuändern.
Die Anweisung wird das Erstgericht zu veranlassen haben.
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