Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Jilke als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Wolfrum, LL.M. und Dr. Bahr als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 10. März 2026, GZ **-9, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der albanische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Korneuburg eine über ihn wegen §§ 15, 127, 129 Abs 1 Z 1, Abs 2 Z 1 StGB verhängte Unrechtsfolge in der Dauer von 27 Monaten Freiheitsstrafe bei einem urteilsmäßigen Strafende am 22. Juli 2027.
Die Hälfte der Strafzeit wird am 6. Juni 2026 verbüßt sein, zwei Drittel der Sanktion am 22. Oktober 2026.
Die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB liegen damit am 6. Juni 2026 erstmals vor.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Korneuburg als zuständiges Vollzugsgericht (§ 152 Abs 1 Z 1 StVG) die bedingte Entlassung aus entgegenstehenden spezialpräventiven Gründen ab.
Dagegen richtet sich dessen unmittelbar nach Entscheidungsverkündung erhobene Beschwerde des Strafgefangenen (ON 8), der keine Berechtigung zukommt.
Gemäß § 46 Abs 1 StGB ist einem Verurteilten, der die Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe verbüßt hat, der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass er durch die bedingte Entlassung nicht weniger, als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Besonderes Augenmerk ist nach Abs 4 leg. cit. darauf zu legen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können. Auch in diesem Fall setzt die bedingte Entlassung aber die Annahme der im Vergleich zur weiteren Verbüßung nicht geringeren Wirkung in Bezug auf künftige Straffreiheit voraus. Bei der zu erstellenden Verhaltensprognose ist insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit in die Erwägungen einzubeziehen ( Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz , WK 2StGB § 46 Rz 15/1).
Schon die im vollzugsgegenständlichen Urteil des Landesgerichts Wr. Neustadt vom 22. August 2025, AZ B* auf US 2 dargestellte Chronologie des kriminellen Vorlebens des Beschwerdeführers zeigt die fehlende Sinnhaftigkeit der Rechtswohltat bedingter Entlassung in concreto auf. Zahlreiche in der Vergangenheit gewährte Rechtswohltaten bedingter Strafnachsicht konnten den Strafgefangenen zu keinem rechtstreuen Wandel bewegen, im Gegenteil, delinquierte er doch zuletzt qualifziert einschlägig durch Einbruch in den besonders sensiblen Bereich der Wohnstätte.
Dieser offenbar unkorrigierbare Hang des Strafgefangenen zur Vermögensdelinquenz lässt auch begleitende Maßnahmen gemäß den §§ 50 bis 52 StGB als nicht erfolgversprechend erscheinen, eine solche in Form der Bewährungshilfe erwies sich schon in der Vergangenheit mehrfach als wirkungslos (siehe ECRIS-Auskunft ON 9.1 im Akt B* des Landesgerichts Wiener Neustadt).
Der unausgeführt gebliebenen Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.
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