Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Sonntag als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Ingemarsson und Mag. Janschitz in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. A* B* , **, 2. C * B * , **, 3. D * B * , **, und 4. Mag. E* B* , **, alle vertreten durch Dr. Helfried Kriegel, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Stadt Wien , **, vertreten durch Rudeck – Schlager Rechtsanwalts KG in Wien, wegen EUR 16.185,00 sA, über den Kostenrekurs der beklagten Partei (Rekursinteresse: EUR 1.147,01) gegen die Kostenentscheidung im Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 18. September 2025, **-90 in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird teilweise Folge gegeben.
Die angefochtene Kostenentscheidung wird dahin abgeändert, dass sie lautet:
„Die klagenden Parteien sind schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 4.373,05 bestimmten saldierten anteiligen Kosten des Verfahrens zu ersetzen.“
Die klagenden Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 181,50 (darin enthalten EUR 30,25 USt) bestimmten saldierten anteiligen Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Am 10.4.2022 ereignete sich ein Verkehrsunfall, an dem F* B* mit seinem PKW mit dem Kennzeichen ** und das von der beklagten Partei gehaltene Fahrzeug ** der MA ** (**) mit dem Kennzeichen ** beteiligt waren. Das Erstgericht ging von einer Verschuldensteilung von 1:3 zu Lasten des Einsatzfahrers aus. Die Kläger sind je zu einem Viertel Rechtsnachfolger des am 14.9.2023 verstorbenen F* B*.
Mit Mahnklage vom 11.5.2023 begehrte der verstorbene F* B* von der Beklagten die Zahlung von EUR 9.480 und zwar EUR 3.000 an Totalschadensentschädigung, EUR 6.000 Schmerzengeld, EUR 380 an Aufbewahrungskosten für das Fahrzeug und EUR 100 Generalunkosten.
Mit Schriftsatz vom 19.2.2024 (ON 23) wurde das Klagebegehren um EUR 6.705 auf EUR 16.185 sA ausgedehnt. F* B* sei nach dem Unfall von seinen im selben Haushalt lebenden Söhnen gepflegt worden. Der Pflege- und Haushaltshilfeaufwand habe in den ersten 3 Wochen nach dem Unfall 7 Stunden pro Tag betragen, wobei 50 % des Aufwandes für Pflege und 50 % für Haushaltshilfe aufgewendet worden seien. Unter Berücksichtigung eines berechtigten Stundensatzes von EUR 15 für Pflege- und Haushaltshilfe ergäben sich in diesem Zeitraum 147 Betreuungsstunden, welche einen Betrag von EUR 2.205 rechtfertigen würden. In den weiteren Wochen bis zum Ableben des vormaligen Klägers seien unfallbedingt zumindestens weitere 300 Stunden für Pflege- und Haushaltshilfe notwendig gewesen. Unter Berücksichtigung eines Stundensatzes von EUR 15 ergebe sich für die Zeit ab der vierten Woche nach dem Unfall ein weiterer Betrag an Pflege- bzw. Haushaltshilfekosten in Höhe von EUR 4.500. Auch dieser Betrag werde hinsichtlich Pflege- und Haushaltshilfe 1:1 geteilt.
Mit Urteil vom 18.9.2025 sprach das Erstgericht aus, dass die Klagsforderung mit EUR 7.128,75 und die Gegenforderung mit EUR 4.602,95 zu Recht bestünden und gab der Klage im Ausmaß von EUR 2.525,80 sA statt. Das Mehrbegehren von EUR 13.659,20 sA wies es ab und verpflichtete die Kläger zum Ersatz der mit EUR 3.522,06 bestimmten saldierten anteiligen Verfahrenskosten.
Neben dem eingangs wiedergegebenen Sachverhalt stellte das Erstgericht den auf den Seiten 3 bis 5 der Urteilsausfertigungen ersichtlichen Sachverhalt fest, auf den verwiesen wird und aus dem die nachstehenden Festellungen hervorgehoben werden:
„ […] F* B* erlitt auf Grund der Kollision eine Kopfprellung mit oberflächlicher Hautabschürfung und Blutergussbildung im Stirnbereich und sekundärer massiver Blutunterlaufung der Weichteile von der Stirn bis zum Unterkiefer; weiters eine Prellung des linken Ring- und Kleinfingers und eine Knieprellung rechts mit massiver Blutunterlaufung der Weichteile. Er erlitt bis zum vollständigen Übergang der Beschwerden von unfallbedingt zu altersbedingt 2 Tage starke, 6 Tage mittelstarke und 30 Tage leichte Schmerzen.
Mit korrekt angelegtem Sicherheitsgurt hätten sich stattdessen 1 Tag starke, 4 Tage mittelstarke und 30 Tage leichte Schmerzen ergeben.
Das Klagsfahrzeug hatte zum Unfallzeitpunkt einen Wiederbeschaffungswert von EUR 2.100, der Restwert nach der Kollision betrug EUR 500. Es entstand ein Totalschaden. […]
Das Klagsfahrzeug wurde von der MA P* abgeschleppt und vom 16.4.2022 bis 23.5.2022 aufbewahrt. Für die Aufbewahrung fielen EUR 380 an, die von F* B* getragen wurden. F* B* war bis über den 23.5.2022 hinaus verletzungsbedingt daran verhindert, sein Auto von der MA P* selbst abzuholen. Die Organisation der Abholung durch eine dritte Person wäre ihm spätestens ab 13.4.2022 möglich gewesen, dann wären ab diesem Datum die weiteren Kosten für die Aufbewahrung nicht angefallen.
F* B* hatte darüber hinaus auf Grund des Unfalls weitere Unkosten zu tragen. Unter Bedachtnahme auf das Alter des Verletzten und die vorbestehenden internen Erkrankungen war die Bettlägerigkeit [gemeint: 4 bis 5 Wochen-vgl ON 32.9] Wochen bis 15.5.2022 gerechtfertigt und mit einer entsprechenden Hilfe beim An- und Auskleiden und bei der Körperpflege verbunden.
Ebenfalls bis 15.5.2022 war der Verletzte verletzungsbedingt nicht in der Lage, Tätigkeiten im Haushalt durchzuführen. Ab dem 16.5.2022 kann eine weitere unfallkausale Pflege- und Hilfsbedürftigkeit nicht festgestellt werden. “
Rechtlich folgerte das Erstgericht dass den Klägern unter Berücksichtigung des Mitverschuldens des verstorbenen F* B* EUR 1.200 an Sachschaden zustünden.
Das angemessene Schmerzengeld betrage EUR 6.000, vermindert um das Auslösemitverschulden ergebe sich ein Betrag von EUR 4.500. Angesichts der ermittelten Schmerzperioden für den Fall, dass ein Gurt getragen worden wäre, sei ein (fiktiver) Betrag von EUR 5.000 als angemessen für die unvermeidlichen Schmerzen anzusehen, gekürzt um das Auslösemitverschulden ergebe sich daraus ein Ersatzbetrag von EUR 3.750. Die Differenz von EUR 750 sei um das „Gurten-Mitverschulden“ zu kürzen, das regelmäßig mit 25 % anzusetzen sei. Dies ergebe einen Betrag von EUR 562,50. Dieser sei zu den unvermeidbaren Schmerzen hinzuzurechnen, woraus sich ein Schmerzengeldanspruch von EUR 4.312,50 ergebe.
Die Aufbewahrungskosten hätten EUR 10 pro Tag betragen und seien für 18 Tage berechtigt. Das ergebe unter Berücksichtigung der Mitverschuldensquote einen Ersatzbetrag von EUR 135. Die Generalunkosten seien mit EUR 100 angemessen (§ 273 ZPO), weshalb aus diesem Titel weitere EUR 75 zustünden.
Gemäß § 273 ZPO gehe das Erstgericht davon aus, dass für den Zeitraum bis 4.5.2022 (21 Tage) für ca 5 Stunden täglich Pflege- und Haushaltshilfe notwendig gewesen sei. Für den weiteren Zeitraum bis 15.5.2022 (11 Tage) seien entsprechend dem Begehren je 1,66 Stunden zuzusprechen. Dem Grunde nach ergäben sich rund 125 Stunden an Pflege- und Haushaltshilfe. Der Stundensatz von EUR 15 sei nicht zu beanstanden, sodass sich insgesamt (§ 273 ZPO) ein Betrag von EUR 1.875 ergebe, unter Berücksichtigung der Mitverschuldensquote seien den Klägern EUR 1.406,25 diesbezüglich zuzusprechen.
Hinsichtlich der Gegenforderung seien unter Berücksichtigung der Mitverschuldensquote die Reparaturkosten mit EUR 4.383,76 und der Verwaltungsaufwand (in Höhe von 5 % - § 273 ZPO iVm dem von der beklagten Partei zitierten Erlass und den zitierten Vorentscheidungen) mit EUR 219,19 als zu Recht bestehend zu erkennen. Insgesamt ergebe sich daher eine zu Recht bestehende Gegenforderung von EUR 4.602,95.
In Summe ergebe sich daher ein Zuspruch zu Gunsten der Kläger von EUR 2.525,80 sA.
Die Kostenentscheidung beruhe auf § 43 Abs 1 iVm § 54 Abs 1a ZPO. Im ersten Verfahrensabschnitt habe die Beklagte mit drei Viertel obsiegt, sodass den Klägern ein
Viertel der diesen Verfahrensabschnitt betreffenden Pauschalgebühr, das seien EUR 198 und der Beklagten die Hälfte des Honorars der Beklagtenvertreterin, das seien EUR 1.787,64 zuzusprechen seien. Im zweiten Verfahrensabschnitt habe die beklagte Partei mit 5/6 obsiegt, sodass den Klägern ein Sechstel der von ihnen getragenen Sachverständigengebühren zustünden, das seien EUR 525 (Ing. G*), EUR 240 (Dr. H*) bzw EUR 607,33 (Dr.I*), gesamt daher EUR 1.372,33. Der Beklagten stünden in diesem Verfahrensabschnitt 2/3 des Honorars der Beklagtenvertreterin, das seien EUR 2.763,08 (darin EUR 460,51 USt) und 5/6 der von ihr getragenen Sachverständigengebühren (Ing. G*), das seien EUR 541,67, zu. Soweit zu beiden Verfahrensabschnitten Fahrtkosten als Barauslagen verzeichnet worden seien, seien diese nicht iSd § 43 Abs 1 ZPO privilegiert und unterlägen somit der Quotenkompensation.
Insgesamt stünden daher den Klägern EUR 1.570,33, der beklagten Partei EUR 5.092,39 zu. Saldiert ergebe dies einen Zuspruch zu Gunsten der beklagten Partei von EUR 3.522,06.
Gegen die Kostenentscheidung im Ersturteil richtet sich der Kostenrekurs der Beklagten mit dem Antrag, die erstgerichtliche Kostenentscheidung dahingehend abzuändern, dass die Kläger zur ungeteilten Hand schuldig seien, der beklagten Partei an Verfahrenskosten einen Betrag von EUR 4.669,07 zu ersetzen.
Die Kläger beantragten, dem Rekurs keine Folge zu geben.
Der Rekurs ist teilweise berechtigt .
1. Nach dem Erfolgsprinzip wird der Kläger im Verfahren erster Instanz zur Gänze kostenersatzpflichtig, auch wenn er nur wegen der Einwendung einer letztlich als berechtigt erkannten Gegenforderung unterliegt. Auch dann, wenn die Gegenforderung erst im Lauf des Verfahrens eingewendet wurde, ist der Beklagte voll durchgedrungen ( Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.121)
2.1.Gemäß § 43 Abs 2 ZPO kann das Gericht einer Partei den Ersatz der gesamten dem Gegner […] entstandenen Kosten auferlegen, wenn der Gegner nur mit einem verhältnismäßig geringfügigen Teil seines Anspruches, dessen Geltendmachung überdies besondere Kosten nicht veranlasst hat, unterlegen ist, oder wenn der Betrag der von ihm erhobenen Forderungen von der Feststellung durch richterliches Ermessen, von der Ausmittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Abrechnung abhängig war. Das teilweise Unterliegen darf immer nur die Höhe des Anspruchs und nie den Anspruchsgrund betreffen. Das gilt auch dann, wenn Ermessensfragen den Anspruchsgrund betreffen ( Obermaier , aaO Rz 1.156) .
2.2.Eine Kombination aus Kostenteilung und Kostenprivileg liegt vor, wenn das Unterliegen teilweise in Bereichen erfolgt, in denen der Kläger das Kostenprivileg des § 43 Abs 2 genießt – man spricht hier von einem kostenunschädlichen Unterliegen – und teilweise in Bereichen, in denen dies nicht zutrifft und sich die Kostenentscheidung nach § 43 Abs 1 ZPO richtet. Ein kostenschädliches Unterliegen liegt bei Unterliegen im Anspruchsgrund vor, wegen einer erfolgreich eingewendeten Gegenforderung und/oder bei Unterliegen der Höhe nach mit Ansprüchen, die nicht unter § 43 Abs 2 ZPO fallen sowie bei jedem Unterliegen wegen Überklagung ( Obermaier , aaO Rz 1.182).
3. Zum ersten Verfahrensabschnitt:
Dem Rekurs kommt hier teilweise Berechtigung zu.
Der verstorbene Kläger begehrte mit der Behauptung des Alleinverschuldens des Lenkers des Beklagtenfahrzeugs EUR 6.000 Schmerzengeld, EUR 3.000 Sachschaden, EUR 380 Aufbewahrungskosten und EUR 100 Generalunkosten. Das Urteil geht von einem Mitverschulden von einem Viertel und einer Gegenforderung von EUR 4.602,95 aus.
Echter Streitwert: Das Schmerzengeld wird (ungekürzt) mit EUR 6.000, der Sachschaden mit EUR 1.600, die Aufbewahrungskosten mit EUR 135 und die Generalunkosten mit EUR 75 angenommen. Kostenunschädlich ist das Unterliegen der Höhe nach im Schmerzengeld-, im Sachschadenbereich und bei den Generalunkosten. Kostenschädlich ist auch das Unterliegen bei den Aufbewahrungkosten. Der echte Streitwert beträgt daher EUR 8.055.
Der Zuspruch in diesem Verfahrensabschnitt beträgt EUR 1.119,55 (EUR 5.722,50 abzüglich der Gegenforderung von EUR 4.602,95). Die Erfolgsquote beträgt daher 1/7. Die Kläger erhalten davon ausgehend 1/7 ihrer Barauslagen (EUR 113,14) und die Beklagte erhält 5/7 ihrer Kosten (EUR 2.553,77). Der Kostenersatz der Beklagten beträgt im ersten Verfahrensabschnitt saldiert EUR 2.440,63. Der Rekurs ist daher in einem Betrag von EUR 850,99 erfolgreich.
4. Zum zweiten Verfahrensabschnitt:
Mit Schriftsatz vom 19.2.2024 dehnten die Kläger das Klagebegehren um EUR 6.705 aus, sodass der echte Streitwert hier EUR 14.760 beträgt. Die Kläger unterlagen dem Grunde nach und erhielten unter Berücksichtigung der Mitverschuldensquote EUR 1.406,25. Die Kläger obsiegten nach Abzug der Gegenforderung mit EUR 2.525,80. Die Erfolgsquote beträgt – wovon das Erstgericht auch bei heranziehen der Bemessungsgrundlage von 16.185 zutreffend ausgeht - daher 1/6. Die Beklagte hat daher Anspruch auf 5/6 der Barauslagen und 2/3 ihrer Kosten. Bei der Ermittlung des Prozesserfolgs für die Bestimmung der Kosten müssen keine prozentuell genauen Quoten gebildet werden, es genügt, wenn bei der Beurteilung des Prozessausgangs von runden Bruchzahlen oder vollen Prozenten ausgegangen wird. Bei der Ausmittlung der Obsiegensquoten sind Abweichungen im Ausmaß weniger Prozentpunkte vom rein rechnerischen Ergebnis zu tolerieren, eine durch den Taschenrechner provozierte Scheingenauigkeit ist zu vermeiden (OLG Innsbruck 4 R 105/25k; Obermaier , aaO Rz 1.130). Ein über dem vom Erstgericht für diesen Verfahrensabschnitt zugesprochener Kostenersatz steht nicht zu. Der Rekurs ist in diesen Punkt daher nicht erfolgreich.
5. Insgesamt beträgt der Kostenersatz der Beklagten aus beiden Verfahrensabschnitten EUR 4.373,05. Das Erstgericht sprach der Beklagten EUR 3.522,06 zu, sodass der Rekurs mit EUR 850,99 erfolgreich ist.
6.Das Erstgericht verpflichtete die Kläger zum anteiligen Kostenersatz. Die Beklagte begehrt die Abänderung der erstgerichtlichen Kostenentscheidung dahingehend, dass sie den Zuspruch der Kosten zur ungeteilten Hand begehrt, ohne im Rekurs inhaltlich darauf einzugehen. Der Rekurs, der sich mit der rechtlichen Beurteilung des bekämpften Beschlusses mit keinem Wort befasst, ist insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführt und daher keiner weiteren Behandlung zugänglich (3 Ob 99/18g).
7.Im Rekursverfahren hat die Beklagte mit dem Teilbetrag von EUR 850,99 der von ihr begehrten weiteren Kosten von EUR 1.147,01 erfolgreich obsiegt. Sie hat nach §§ 43 Abs 1, 50 ZPO Anspruch auf den Ersatz der Hälfte der Rekurskosten.
Die Kläger sind materielle Streitgenossen, weil sie eine Forderung des Erblassers quotenmäßig geltend machen (RS0035470). Sie haften daher für die Rekurskosten solidarisch (e contratio aus RS0125635); die Kläger haben eine unbedingte Erbantrittserklärung abgegeben (Beil./I).
8.Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf §§ 528 Abs 2 Z 3 ZPO.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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