Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Hahn als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 2. März 2026, GZ ** 7, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene armenische Staatsangehörige A* verbüßt in der Justizanstalt Stein eine über ihn wegen §§ 125; 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 2 zweiter Fall (ergänze iVm Abs 1 erster Fall); 142 Abs 1; 146; 229 Abs 1; 15 StGB verhängte Freiheitsstrafe von vier Jahren mit urteilsmäßigem Strafende 22. März 2029.
Die zeitlichen Voraussetzungen nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG werden am 22. März 2027, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG am 22. November 2027 erfüllt sein (ON 3, 2).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht den am 18. Februar 2026 gestellten Antrag des Strafgefangenen auf bedingte Entlassung (ON 2) in Ermangelung des Vorliegens der zeitlichen Voraussetzungen zurück.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig erhobene (ON 8), in der Folge unausgeführt gebliebene Beschwerde des Strafgefangenen, die nicht berechtigt ist.
Gemäß § 152 Abs 1 StVG ist über die bedingte Entlassung entweder über Antrag des Strafgefangenen (bzw eines Angehörigen), der Anstaltsleitung oder der Staatsanwaltschaft oder von Amts wegen betreffend eines Strafgefangenen, der innerhalb des nächsten Vierteljahrs (Z 1) die Hälfte der zeitlichen Freiheitsstrafe oder (Z 2) zwei Drittel der zeitlichen Freiheitsstrafe verbüßt haben wird, zu entscheiden. Da eine Beschlussfassung erst in Frage kommt, wenn die zeitlichen Voraussetzungen in die Nähe gerückt sind, ist eine Entscheidung mehr als drei Monate vor dem in Betracht kommenden Stichtag ausgeschlossen ( Drexler/Weger , StVG 5 § 152 Rz 5).
Mit Blick auf den im Jahr 2027 liegenden Hälftestichtag des Beschwerdeführers verneinte das Erstgericht das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache zu Recht, weshalb der Beschwerde ein Erfolg zu versagen war.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG).
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