Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Koch als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Bartholner und Mag. Schaller in der Rechtssache der klagenden Partei A* , **, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Amhof und Dr. Damian GmbH in Wien, wider die beklagte Partei Republik Österreich , vertreten durch die Finanzprokuratur, und die Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei Mag. C*, pA **, vertreten durch Dr. Herbert Salficky, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 626.480,--sA, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 16.3.2026, 14 R 8/25m, wird dahin berichtigt, dass es in seiner Kostenentscheidung im Urteilsspruch insgesamt zu lauten hat:
„ Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 5.916,90 (darin EUR 986,15 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 35.629,36 (darin EUR 710,84 USt und EUR 31.364,30 Barauslagen) bestimmten Kosten der außerordentlichen Revision zu ersetzen. “
Die Durchführung der Berichtigung obliegt dem Erstgericht.
Begründung:
Gemäß § 419 Abs 1 ZPO sind Schreib-und Rechnungsfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten in dem Urteil oder in dessen Ausfertigungen berichtigungsfähig (vgl RS0041519). Offenbare Unrichtigkeit bedeutet, dass die Entscheidung einen sowohl für das Gericht als auch für die Parteien zweifelsfrei erkennbaren Fehler aufweist, der nicht das Ergebnis unrichtiger Tatsachenfeststellung oder unrichtiger rechtlicher Beurteilung ist. Die Unrichtigkeit muss die nach außen in Erscheinung tretende Willensäußerung des Gerichts betreffen und dem Grunde nach unmittelbar aus der Entscheidung offen zutage treten ( Brenn in Höllwerth/Ziehensack , ZPO-TaKomm 2 § 419 Rz 5).
Das Berufungsgericht stützte seine Kostenentscheidung auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.
Der Oberste Gerichtshof hatte in seiner Entscheidung 1 Ob 97/25h vom 30.9.2025 (ON 81) ausgesprochen, dass die Kosten des (außerordentlichen) Revisionsverfahren weitere Verfahrenskosten nach § 52 Abs 1 ZPO sind. Auf Grundlage dieses Kostenvorbehalts des Obersten Gerichtshofs in Verbindung mit §§ 41, 50 Abs 1 ZPO waren dem Kläger im Berufungsverfahren daher auch die Kosten der außerordentlichen Revision zuzusprechen.
Die wegen des unterbliebenen Zuspruchs der Kosten der außerordentlichen Revision gegebene offenbare Unrichtigkeit der Kostenentscheidung war daher im Sinne des § 419 ZPO spruchgemäß zu berichtigen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (RS0041738 [T13]).
Der Vollzug der Berichtigung (§ 419 Abs 4 ZPO) obliegt dem Erstgericht (RS0041738 [T11]).
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