Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Baumgartner als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Körber und Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Korneuburg gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 19. März 2026, GZ **-18, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Aus Anlass der Beschwerde wird der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen .
Begründung:
Der am ** geborene österreichische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Korneuburg neben einer Verwaltungsstrafe die über ihn mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 20. Februar 2025 zu AZ B* wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB, der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 2 StGB verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und sechs Monaten; unter einem wurde von der Einweisung in eine Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher gemäß § 22 Abs 2 erster Fall StGB abgesehen.
Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 19. Juni 2027. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG liegen seit dem 19. März 2026 vor, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG werden am 19. August 2026 erfüllt sein.
Mit Beschluss vom 24. November 2025 (ON 3) lehnte das Landesgericht Korneuburg als zuständiges Vollzugsgericht den Antrag auf bedingte Entlassung des A* ohne dessen Anhörung - in Übereinstimmung mit der ablehnenden Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Korneuburg (ON 1.3), jedoch entgegen der eine bedingte Entlassung befürwortenden Äußerung der Anstaltsleitung (ON 2, 3) - aus spezialpräventiven Erwägungen unter Verweis auf dessen getrübtes Vorleben ab .
Diese Entscheidung wurde in Stattgebung der Beschwerde des Strafgefangenen (ON 9) mit Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 20. Februar 2026, AZ 19 Bs 30/26i, aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen (ON 12.1).
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 18) bewilligte das Landesgericht Korneuburg als zuständiges Vollzugsgericht nunmehr den Antrag auf bedingte Entlassung des A* vom 19. März 2026 (ON 18) abermals ohne Anhörung des Strafgefangenen - in Übereinstimmung mit der eine bedingte Entlassung befürwortenden Äußerung der Anstaltsleitung (ON 2, 3), jedoch entgegen der unter Hinweis auf ON 16.1 ablehnenden Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Korneuburg mangels positiver Zukunftsprognose – nach Verbüßung der Hälfte der Strafzeit unter Anordnung von Bewährungshilfe und Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Korneuburg (ON 20), die im Ergebnis im Recht ist.
Nach § 46 Abs 1 StGB ist einem Verurteilten nach Verbüßung der Hälfte der verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass er durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Besonderes Augenmerk ist nach Abs 4 leg.cit. darauf zu legen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw. ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können. Auch in diesem Fall setzt die bedingte Entlassung aber die Annahme der im Vergleich zur weiteren Verbüßung nicht geringeren Wirkung im Bezug auf künftige Straffreiheit voraus ( Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz,WK² StGB § 46 Rz 15/1). Bei der zu erstellenden Verhaltensprognose ist insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit in die Erwägungen einzubeziehen.
Mit Blick auf die den beiden einschlägigen Vorverurteilungen des Strafgefangenen zugrunde liegenden Taten gemäß § 83 Abs 1 StGB (ON 7), die jeweils im alkoholisierten Zustand begangen wurden (siehe ON 2.7 und ON 7.2 zu Bezirksgericht Favoriten AZ ** sowie ON 2.7 und ON 19.2 zu Bezirksgericht Favoriten AZ **), den zweimaligen raschen Rückfall in einschlägige Delinquenz jeweils innerhalb offener Probezeit, teils trotz Gewährung von Bewährungshilfe, ist die Neigung zur Aggressivität und Gewaltausbrüchen des Strafgefangenen im alkoholisierten Zustand evident (siehe ON 4), wobei anlässlich der vollzugsgegenständlichen Verurteilung nur aufgrund der die Dauer von zwei Jahren übersteigenden Freiheitsstrafe keine Einweisung in eine Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher erfolgte. Der Sachverständige Dr. B* attestierte dem Strafgefangenen in seinem diesbezüglich erstellten psychiatrisch kriminalprognostischen Gutachten vom 5. Dezember 2024 (ON 15.2 zu AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien) eine bereits seit Jahren bestehende psychische und Verhaltensstörung bei schwerer Alkoholabhängigkeit, wobei auch zu befürchten ist, dass er sonst im Zusammenhang mit seiner Gewöhnung an berauschende Mittel oder Suchtmittel eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen oder doch mit Strafe bedrohte Handlungen mit nicht bloß leichten Folgen begehen wird.
Aus der nunmehr vom Erstgericht eingeholten Stellungnahme des Psychologischen Dienstes der Justizanstalt Korneuburg vom 4. März 2026 folgt, dass der Strafgefangene – trotz freiwillig begonnener Therapie in Haft – auf eine externe Weiterführung der psychotherapeutischen Behandlung verzichten wolle, und sich daraus eine (Anm.: für die Suchtbekämpfung naturgemäß erforderliche) erkennbare intrinsische Motivation zur Fortführung der therapeutischen Auseinandersetzung aus fachlicher Sicht nicht ableiten lasse (ON 16.1).
Das Erstgericht fasste dennoch unter gänzlicher Ignoranz dieser Umstände, aus denen sich (tendenziell) eine negative Zukunftsprognose ergibt, sowie abermals ohne Anhörung des Strafgefangenen, der zur Verbreiterung der Entscheidungsgrundlage insbesondere zum Verlauf der bisherigen Therapie und zu seiner zukünftigen Therapiemotivation bzw dem Fehlen einer solchen zu befragen gewesen wäre , den angefochtenen, eine bedingte Entlassung bewilligenden Beschluss.
Von der dem Erstgericht aufgetragenen gründlichen Auseinandersetzung mit den für die Zukunftsprognose relevanten Kriterien (Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben – insbesondere unter Berücksichtigung der schweren Alkoholerkrankung – und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit) und der Vornahme einer sachgerechten Verhaltensprognose kann keine Rede sein und sind dem erstgerichtlichen Beschluss (wie auch der Aktenlage) keine (überzeugenden) Gründe für die – im Vergleich zur die bedingte Entlassung ablehnenden Beschlussfassung des Erstgerichts vom 8. Jänner 2026 (ON 8) - nun anderslautende Entscheidung zu entnehmen.
Vielmehr ist aufgrund des (derzeit) vorliegenden Sachverhaltssubstrats der Staatsanwaltschaft Korneuburg darin beizupflichten, dass die zweifach einschlägige Vorbelastung des Strafgefangenen in Zusammenschau mit seiner schweren Alkoholerkrankung und der fehlenden intrinsischen Motivation zur Fortführung der therapeutischen Auseinandersetzung und tiefgreifenden Aufarbeitung zentrale Risikofaktoren für einen Rückfall in einschlägige Delinquenz darstellen (ON 20). Daran vermag auch der Umstand, dass sich der Strafgefangene mit der Anordnung von Bewährungshilfe einverstanden erklärte (ON 17), nichts zu ändern, zumal ihn diese schon einmal nicht von neuerlicher Delinquenz abzuhalten vermochte.
Mangels Anhörung des Strafgefangenen durch das Erstgericht gemäß § 152a Abs 1 StVG entzieht sich der Sachverhalt einer Entscheidung in der Sache durch das Beschwerdegericht, sodass der Beschluss aufgrund obiger Erwägungen erneut gemäß § 89 Abs 2a Z 3 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG zu kassieren ist.
Ungeachtet einer weiteren Verbreiterung der Entscheidungsgrundlage wird dem Strafgefangenen vor neuerlicher, begründeter Beschlussfassung in einer persönlichen Anhörung die Gelegenheit zur Äußerung im oben dargestellten Sinn (Therapieverlauf bzw -motivation etc) sowie insbesondere auch zur eingeholten Stellungnahme des Psychologischen Dienstes der Justizanstalt Korneuburg vom 4. März 2026 (ON 16.1) und dem ergänzenden Bericht der Justizanstalt Korneuburg (ON 16.2) zu geben sein.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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