Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Senatspräsidentin Mag. Seidl als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Marchart und die fachkundige Laienrichterin Oberstleutnant Osztovics, BA MA als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A*über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Vollzugssenat vom 20. Jänner 2026, AZ 32 Bs 269/25f, den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen .
B e g r ü n d u n g:
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat die Beschwerde des A* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 21. Juli 2025, GZ **-9, als verspätet zurück.
Gegen diese Entscheidung erhebt A* mit Eingabe vom 2. März 2026 (eingelangt beim Oberlandesgericht Wien am 9. März 2026) Beschwerde, in der dieser – neben Ausführungen zu vermeintlich unzulässigerweise per E-Mail erfolgter Zustellungen an ihn sowie Beschimpfungen – darauf verweist, dass seine der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegende Beschwerde nicht verspätet gewesen sei.
Das Oberlandesgericht Wien entscheidet in Angelegenheiten nach § 16a StVG iVm § 18 Abs 1 StVG als bundeseinheitliches Höchstgericht. Seine Entscheidungen unterliegen keinem weiteren innerstaatlichen Instanzenzug und können weder vor dem Obersten Gerichtshof noch vor dem Verwaltungsgerichtshof oder dem Verfassungsgerichtshof angefochten werden (RIS-Justiz RS0132565).
Die gegen die genannte Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien gerichtete Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
Rückverweise
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