Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Hahn als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 27. Februar 2026, GZ **-9, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene rumänische Staatsangehörige A* verbüßt in der Justizanstalt Hirtenberg eine wegen §§ 15, 144 Abs 1; 15, 148a Abs 1 und Abs 3 StGB verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von 26 Monaten mit urteilsmäßigem Strafende 23. November 2026.
Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG lagen am 23. Oktober 2025, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG am 5. März 2026 vor (ON 3, 2).
Mit Beschluss vom 6. August 2025 lehnte das Landesgericht Wiener Neustadt als zuständiges Vollzugsgericht – nach Durchführung einer von A* beantragten Anhörung (ON 4, 2 und ON 9 des Beiakts AZ **) – die bedingte Entlassung des Strafgefangenen (erkennbar) zum Hälftestichtag ab (ON 9 des Beiakts).
Mit dem angefochtenen Beschluss versagte das Vollzugsgericht dem Strafgefangenen die bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG aus spezialpräventiven Gründen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die rechtzeitig erhobene (ON 10), unausgeführt gebliebene Beschwerde des A*, die nicht berechtigt ist.
Gemäß § 46 Abs 1 StGB ist nach Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Diese Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, sowie insbesondere der Art der Taten, des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit ( Jerabek/Ropper in WK 2StGB § 46 Rz 15/1). Dabei ist gemäß § 46 Abs 4 StGB darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eintrat, oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung-allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von begleitenden Maßnahmen-nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, ist im Regelfall der Rest der Strafe bedingt nachzusehen.
Abgesehen von der vollzugsgegenständlichen Verurteilung wurde der Strafgefangene im Jahr 2017 wegen §§ 15, 105 Abs 1; 201 StGB schuldig erkannt und zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt, deren Vollstreckung in weiterer Folge durch seinen Heimatstaat übernommen wurde (ON 5). Unbeeindruckt vom verspürten Haftübel reiste er erneut nach Österreich ein, wo er im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit seiner Lebensgefährtin mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz B*
I./ am 30. Oktober 2023 von einem nicht mehr feststellbaren Ort aus durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung an der Ehre zu einer Handlung, die diesen am Vermögen schädigen sollte, zu nötigen versuchte, indem sie das Opfer zur Überweisung von 2.000 Euro auf ein litauisches Konto aufforderten, andernfalls sie es bei der Polizei wegen illegalen Waffenbesitzes anzeigen würden;
2./ am 9. November 2023 dadurch am Vermögen zu schädigen versuchte, dass sie das Ergebnis einer automationsunterstützten Datenverarbeitung durch Eingabe von Daten beeinflussten, wobei sie Daten unrechtmäßig eingaben, indem sie unter Vorspiegelung der Identität des Opfers und ihrer Nutzungsberechtigung über dessen Konto auf dieses zugriffen und eine neue auf A* registrierte Telefonnummer hinzuzufügen versuchten, um in weiterer Folge Zahlungen unter Verwendung des Kontos des Opfers vornehmen zu können (ON 8).
Diese neuerliche, wiederholte Straffälligkeit verdeutlicht nicht nur eine hohe kriminelle Energie des Beschwerdeführers, sondern auch seine Ignoranz gegenüber staatlichen Sanktionen, die der für eine dem Antrag stattgebende Entscheidung zwingend erforderlichen positiven Verhaltensprognose, wonach ihn die bedingte Entlassung nicht weniger als die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abhalten werde, klar entgegensteht.
Diesem negativen Persönlichkeitskalkül vermochte der Strafgefangene, der lediglich auf eine (nicht belegte) Wohnadresse in Rumänien verwies (ON 6), nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen.
Da somit keine positive Veränderung der Verhältnisse des sich nicht einmal um eine Arbeitsstelle bemühenden Beschwerdeführers auszumachen ist und mit Blick auf die dargelegten Umstände auch keine – entgegen der Ansicht des Erstgerichts nach § 95 EU-JZG grundsätzlich durchaus in Rumänien effektuierbaren - begleitenden Maßnahmen zur Verfügung stehen, die bei realistischer Betrachtung geeignet wären, die Gefahr einer neuerlichen Delinquenz des Strafgefangenen nennenswert zu minimieren, versagte das Erstgericht A* eine bedingte Entlassung zu Recht aus spezialpräventiven Gründen, weshalb der Beschwerde nicht Folge zu geben war.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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