Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Hahn als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen § 223 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des B* C* gegen Punkt 1. des Beschlusses des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 27. Februar 2026, GZ **-5, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen .
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss wies ein Senat von drei Richtern des Landesgerichts für Strafsachen Wien einen Antrag von B* (vormals D*) C* auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens gegen A* wegen § 223 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen als unzulässig zurück (Punkt 1.) und trug dem Antragsteller gemäß § 196 Abs 2 StPO die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags von 90 Euro auf (Punkt 2.).
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Eingabe des B* C* (ON 7), die inhaltlich als fristgerecht eingebrachte Beschwerde gegen Punkt 1. der Entscheidung aufzufassen ist.
Die Beschwerde erweist sich als unzulässig, weil gemäß § 196 Abs 1 erster Satz StPO gegen Entscheidungen über Anträge auf Fortführung ein Rechtsmittel nicht zusteht (vgl dazu auch die damit in Einklang stehende Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses).
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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