Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Gruber als Vorsitzenden sowie die Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache der A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über deren Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 6. März 2026, GZ **-11, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung:
Die am ** geborene deutsche Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Schwarzau eine wegen § 87 Abs 1 StGB verhängte Freiheitsstrafe von fünf Jahren mit urteilsmäßigem Strafende am 26. Oktober 2028. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG werden am 26. April 2026 vorliegen (ON 2 und ON 4).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Wiener Neustadt als zuständiges Vollzugsgericht nach Anhörung der Strafgefangenen deren bedingte Entlassung nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe aus spezialpräventiven Erwägungen ab.
Unmittelbar nach Entscheidungsverkündung erklärte die Insassin auf Rechtsmittel zu verzichten (ON 11, 2).
Die am 10. März 2026 dennoch erhobene, inhaltlich unausgeführt gebliebene Beschwerde (ON 12, 2) erweist sich als unzulässig, weil die von einer prozessfähigen Person abgegebene Erklärung, auf Rechtsmittel zu verzichten, stets und grundsätzlich unwiderruflich ist, ein Motivirrtum hat dabei keine Bedeutung (RIS-Justiz RS0099945 [T10, T19, T21, T22, T24, T25 und T36]).
Die Beschwerde war daher gemäß § 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 2 StPO als unzulässig zurückzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden