Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Aichinger als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Staribacher und den Richter Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A*wegen nachträglichen Aufschubs des Strafvollzugs gemäß § 133 Abs 2 StVG über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 5. März 2026 , GZ **-26 , nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
B e g r ü n d u n g:
Der am ** geborene türkische Staatsangehörige A* verbüßt in der Justizanstalt Sonnberg eine vom Landesgericht Feldkirch zu AZ ** wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 1 und Abs 3 erster Fall StGB, zweier Verbrechen des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 1 StGB und zweier Verbrechen des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 2 StGB über ihn verhängte Freiheitsstrafe von sieben Jahren. Das errechnete Strafende fällt auf den 27. Mai 2031.
Mit Eingabe vom 20. Oktober 2025 (ON 3) regte der Leiter der Justizanstalt Sonnberg die Überprüfung der Strafvollzugstauglichkeit des Strafgefangenen an, weil der Verdacht auf fortgeschrittene Demenz bestehe, angesichts weiterer Umstände (hohes Alter, körperliche Gebrechen und mangelnde Arbeits-und Therapiefähigkeit) die Haftfähigkeit zumindest äußerst fraglich erscheine und gemäß § 5 StVG ein dem Wesen der Freiheitsstrafe (§ 20 StVG) entsprechender Strafvollzug nicht mehr durchführbar sei. Abgesehen von zunehmenden körperlichen bzw. altersbedingten Leiden wie auch einer Schwerhörigkeit habe sich dessen Zustand dahin verschlechtert, dass er den Haftalltag nur unter Mithilfe seiner Mitinsassen (die ihm bei verschiedenen Dingen des täglichen Lebens wie beim Waschen, Zuschnüren der Schuhbänder etc. helfen) bewältige. Auch der psychologische Dienst der Justizanstalt Sonnberg äußerte Bedenken hinsichtlich der Hafttauglichkeit im aktuellen Zustand (ON 4).
Aus der Anamnese der Fachärztin für Neurologie Dr. B* vom 25. August 2025 (ON 13) geht hervor, dass die Ergebnisse beim Demenztest stark unterschiedlich sind, was auf unzureichende Bereitschaft zur Mitarbeit schließen lässt, im neurologischen Status finden sich Schmerzen bei Abduktion der rechten Schulter. Dem Befund des Anstaltsarztes Dr. C* vom 8. Oktober 2025 (ON 9) ist zu entnehmen, dass noch keine definitive Diagnose hinsichtlich einer Demenz vorliegt, der Allgemeinzustand sowie die Gehirnfunktion hinsichtlich des fortgeschrittenen Alters (79a) und nach zweimaligem Schlaganfall sicher als reduziert anzusehen ist.
Vom Erstgericht wurden daraufhin Dr. D* (ON 15), Facharzt für gerichtliche Medizin, und Univ.Doz. Dr. E* (ON 16), Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, zu Sachverständigen mit dem jeweiligen Auftrag bestellt, Befund und Gutachten darüber zu erstatten, ob der Strafgefangene vollzugstauglich ist bzw. verneinendenfalls ob in Zukunft mit dem Wiedereintritt der Vollzugstauglichkeit gerechnet werden kann.
Nach Einlangen des Gutachtens von Univ.Doz. Dr. E* (ON 18), indes ohne jenes von Dr. D* abzuwarten, wurde vom Landesgericht Korneuburg mit Beschluss vom 10. Dezember 2025 (ON 20) insbesondere gestützt auf das erwähnte Gutachten festgestellt, dass hinsichtlich A* Strafvollzugstauglichkeit gegeben ist und daher ein nachträglicher Aufschub des Strafvollzugs gemäß § 133 StVG nicht in Betracht kommt.
Das Oberlandesgericht Wien gab einer vom Strafgefangenen dagegen erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 7. Jänner 2026, AZ 23 Bs 387/25t, Folge und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Einlangen des Gutachtens auch des Sachverständigen Dr. D* auf (ON 23).
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss (ON 26) stellte das Landesgericht Korneuburg – gestützt auf die Gutachten der Sachverständigen Univ.Doz. Dr. E* und Dr. D* sowie in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (ON 1.16) – fest, dass die Strafvollzugstauglichkeit des A* gegeben ist und daher ein nachträglicher Aufschub des Strafvollzugs gemäß § 133 StVG nicht in Betracht kommt.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Strafgefangenen (ON 27), der keine Berechtigung zukommt.
Zu den allgemeinen Voraussetzung eines nachträglichen Strafaufschubs gemäß § 133 Abs 2 StVG wird auf die Ausführungen in der zu AZ 23 Bs 387/25t ergangenen Vorentscheidung verwiesen.
Nach dem Gutachten des Sachverständigen Univ.Doz. Dr. E* (ON 18) besteht beim Strafgefangenen psychiatrisch ein hirnorganisches Psychosyndrom nach zweimaligem Schlaganfall (ICD 10 F09) und ein Zustand nach Anpassungsstörung (ICD 10 F43), neurologisch findet sich die Überschneidungsdiagnose mit der Psychiatrie. Aus dem mit ihm geführten Gespräch gehe hervor, dass er über eine Fähigkeit zur Kommunikation verfüge, die ein mittel-bis hochgradig Dementer nicht aufweisen würde. Damit ergebe sich eindeutig das klinische Bild inkooperativen Verhaltens mit negativer Aggravierung und verzerrten Angaben. Eine schwerwiegende Demenz liege hier nicht vor. Laut Magnetresonanzuntersuchung gebe es leichte, nicht stark ausgeprägte Involutionszeichen des Gehirns. Der Realitätsbezug sei gegeben. Aus neuropsychiatrischer Sicht sei von Vollzugstauglichkeit auszugehen und gebe es auch keinerlei Anhaltspunkte für Suizidalität.
Nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. D* (ON 24) bestehen bei A* ein Bluthoch-druckleiden und eine Störung der Herzschlagfolge, Verspannungsschmerzen der Wirbelsäule und des Schultergürtels bei degenerativen Veränderungen sowie ein Zustand nach mehrmaligen Schlaganfällen mit einem Defektareal in der linken Hirnhälfte und Gefäßverkalkungen der Hirngefäße mit dadurch bedingten Durchblutungsstörungen. Seitens seines körperlichen Zustandes könne mit konservativen Behandlungen das Auslangen gefunden werden, eine Risikoerhöhung für Komplikationen seitens der Erkrankungen des Herz-Kreislauf-Systems durch die Fortsetzung des Strafvollzugs bestehe nicht. Im altersgemäßen Rahmen wäre A* auch die Ausübung leichter körperlicher Arbeiten durchaus zumutbar, sodass – vorbehaltlich der psychiatrisch-neurologischen Einschätzung – weiterhin Strafvollzugstauglichkeit gegeben sei.
Auf Grundlage dieser Verfahrensergebnisse konnten keine konkreten Anhaltspunkte dafür objektiviert werden, dass A* als strafvollzugsunfähig einzustufen wäre. Wenn er in seiner Beschwerde nun lapidar ins Treffen führt, auch unter massiven Kopfschmerzen und Ohrenschmerzen zu leiden, Wasser in den Beinen und Schmerzen in der gesamten linken Körperhälfte, in einer seiner Nieren und der Prostata zu haben sowie Harn zu verlieren, so fanden diese Umstände in der vorliegenden Krankengeschichte der Justizanstalt (ON 8) keinen Eingang und auch bei der hier relevanten Untersuchung durch Dr. D* keine Erwähnung und vermochte er insbesondere keine schwere Beeinträchtigung seiner geistigen oder körperlichen Gesundheit aufzuzeigen.
Daraus folgt, dass der Antrag auf nachträglichen Aufschub des Strafvollzugs zutreffend abgewiesen wurde.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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