Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Aichinger als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Staribacher und den Richter Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen nachträglichen Aufschubs des Strafvollzugs gemäß § 133 Abs 2 StVG über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 10. Dezember 2025, GZ **-20, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird dahin Folge gegeben, dass der angefochtene Beschluss aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen wird.
Begründung:
Der am ** geborene türkische Staatsangehörige A* verbüßt in der Justizanstalt Sonnberg eine vom Landesgericht Feldkirch zu AZ ** wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 1 und Abs 3 erster Fall StGB, zweier Verbrechen des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 1 StGB und zweier Verbrechen des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 2 StGB über ihn verhängte Freiheitsstrafe von sieben Jahren. Das errechnete Strafende fällt auf den 27. Mai 2031.
Mit Eingabe vom 20. Oktober 2025 (ON 3) regte der Leiter der Justizanstalt Sonnberg die Überprüfung der Strafvollzugstauglichkeit des Strafgefangenen an, weil der Verdacht auf (richtig:) fortgeschrittene Altersdemenz (ON 3 S 1) bestehe, angesichts weiterer Umstände (hohes Alter, körperliche Gebrechen und mangelnde Arbeits- und Therapiefähigkeit) die Haftfähigkeit zumindest äußerst fraglich erscheine und gemäß § 5 StVG ein dem Wesen der Freiheitsstrafe (§ 20 StVG) entsprechender Strafvollzug nicht mehr durchführbar sei. Abgesehen von zunehmenden körperlichen bzw. altersbedingten Leiden wie auch einer Schwerhörigkeit habe sich dessen Zustand dahin verschlechtert, dass er den Haftalltag nur unter Mithilfe seiner Mitinsassen (die ihm bei verschiedenen Dingen des täglichen Lebens wie beim Waschen, Zuschnüren der Schuhbänder etc. helfen) bewältige.
Auch die Leiterin des psychologischen Dienstes der Justizanstalt Sonnberg äußerte Bedenken hinsichtlich der Hafttauglichkeit im aktuellen Zustand (ON 4).
Vom Erstgericht wurden daraufhin Dr. B* (ON 15), Facharzt für gerichtliche Medizin, und Univ.Doz. Dr. C* (ON 16), Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, zu Sachverständigen mit dem jeweiligen Auftrag bestellt, möglichst binnen sechs Wochen Befund und Gutachten darüber zu erstatten, ob der Strafgefangene (im Fall von Univ.Doz. Dr. C* aus psychiatrischer Sicht) vollzugstauglich ist bzw. verneinendenfalls ob in Zukunft mit dem Wiedereintritt der Vollzugstauglichkeit gerechnet werden kann.
Nach Einlangen des Gutachtens von Univ.Doz. Dr. C* (ON 18), indes ohne jenes von Dr. B* abzuwarten, stellte der Erstrichter insbesondere gestützt auf das erwähnte Gutachten fest, dass hinsichtlich A* Strafvollzugstauglichkeit gegeben ist und daher ein nachträglicher Aufschub des Strafvollzugs gemäß § 133 StVG nicht in Betracht kommt. Denn aus dem aktuell eingeholten Gutachten des Sachverständigen Univ.Doz. Dr. C* folge plausibel und unzweifelhaft, dass beim Strafgefangenen zwar ein hirnorganisches Psychosyndrom nach zweimaligem Schlaganfall und ein Zustand nach Anpassungsstörung vorliege, dessen ungeachtet aus neuropsychiatrischer Sicht jedoch Vollzugstauglichkeit gegeben sei.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Strafgefangenen (ON 21) mit dem Hinweis, sich in einem sehr schlechten gesundheitlichen Zustand zu befinden.
Der Beschwerde kommt im spruchgemäßen Umfang Berechtigung zu.
Ist ein dem Wesen der Freiheitsstrafe (§ 20 StGB) entsprechender Strafvollzug wegen einer Krankheit oder Verletzung, wegen Invalidität oder eines sonstigen körperlichen oder geistigen Schwächezustandes auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit einer Strafvollzugsortsänderung (§ 10 StVG) mit den Einrichtungen der in Betracht kommenden Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen nicht durchführbar oder wäre im Hinblick auf einen dieser Zustände das Leben des Verurteilten durch die Überstellung in die betreffende Anstalt gefährdet, so ist die Einleitung des Strafvollzuges gemäß § 5 Abs 1 StVG so lange aufzuschieben, bis der Zustand aufgehört hat.
Gemäß § 133 Abs 2 StVG ist der Strafvollzug nachträglich aufzuschieben, wenn ein Strafgefangener während der Haft schwer erkrankt, einen Unfall mit schweren Folgen erleidet oder in einen sonstigen körperlichen oder geistigen Schwächezustand verfällt und anzunehmen ist, dass sein Zustand mit naher Lebensgefahr verbunden ist oder für immer oder für lange Zeit fortbestehen wird. Diese Bestimmung knüpft an Fälle an, in denen ein Strafgefangener nach (hier:) Antritt der Freiheitsstrafe infolge Erkrankung, Unfall oder eines sonstigen körperlichen oder geistigen Verfalls in einen solchen gravierenden Zustand gerät, der – wäre er vor Strafantritt vorgelegen – Anlass für einen Strafaufschub nach § 5 Abs 1 StVG gegeben hätte ( Pieber in WK 2 StVG § 133 Rz 5).
Unter Berücksichtigung der Schilderungen der Anstaltsleitung zum (auch) körperlichen Verfall des Strafgefangenen und des Umstands, dass das in Auftrag gegebene Gutachten des Sachverständigen Dr. B* noch ausständig ist, ist der Sachverhalt nicht ausreichend geklärt, um die Voraussetzungen einer Vollzugstauglichkeit des Beschwerdeführers verlässlich beurteilen zu können.
Fallbezogen bedarf nämlich auch das im Raum stehende Vorliegen eines schweren körperlichen Schwächezustandes iS des § 133 Abs 2 StVG (nach Art, Schweregrad und voraussichtlicher Dauer) und (gegebenenfalls) dessen Auswirkung auf die Durchführbarkeit eines dem Wesen der Freiheitsstrafe entsprechenden Strafvollzugs weiterer Abklärung.
In Konsequenz dessen war der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache gemäß § 89 Abs 2a Z 3 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
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