Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Gruber als Vorsitzenden sowie die Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichtes Krems an der Donau vom 13. Feber 2026, GZ **-12, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* verbüßt in der Justizanstalt Stein zwei wegen §§ 15, 127, 130 Abs 1 erster Fall; 146, 148 erster Fall; 298 Abs 1 StGB-teils nach Widerruf einer teilbedingten Nachsicht-Freiheitsstrafen in der Gesamtdauer von dreißig Monaten. Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 22. Juli 2027. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG werden am 22. April 2026 vorliegen.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Genannten nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG im Hinblick auf das Vorleben, insbesondere das bereits verspürte Haftübel, nach Durchführung einer persönlichen Anhörung (ON 11) ab.
Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Verkündung angemeldete (ON 11, 4) und in einem Anhang zu einer anderen Eingabe mit wenigen Worten ausgeführte (ON 14, 4) Beschwerde des Strafgefangenen.
Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.
Nach § 46 Abs 1 StGB ist nach Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.
Diese Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Taten, des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit (vgl Jerabek/Ropper in WK 2StGB § 46 Rz 15/1). Dabei ist gemäß § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eintrat, oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung – allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB – nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, so ist im Regelfall der Rest der Strafe bedingt nachzusehen.
Im konkreten Fall weist A* - abgesehen von den vollzugsgegenständlichen Verurteilungen - fünf durchwegs einschlägige Vorstrafen auf. Dabei konnten ihn weder bedingt noch teilweise bedingt nachgesehene Freiheitsstrafen samt zweimaliger Beigebung eines Bewährungshelfers von überwiegend besonders raschen Rückfällen abhalten. Auch eine zuletzt im Feber 2024 (trotz erheblicher Vorstrafenbelastung) erneut bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von drei Monaten konnte keine nachhaltige Änderung des Lebenswandels des A* bewirken, sodass dieser sehr bald darauf erneut rückfällig wurde. Aber auch der Vollzug des unbedingten Teils einer im Juli 2024 verhängten Freiheitsstrafe mit 6. September 2024 blieb ohne nachhaltige Wirkung, sodass A* bereits am 22. Jänner 2025 erneut einschlägig rückfällig wurde (ON 9).
Insgesamt sprechen all diese Umstände massiv gegen eine positive Verhaltensprognose und gegen eine bedingte Entlassung des Strafgefangenen zum frühestmöglichen Zeitpunkt. Hinzu kommen die massive Suchtgiftproblematik des Strafgefangenen und der Umstand, dass bislang - wegen Missbrauchsgefahr - keine mit Freiheit verbundenen Vollzugslockerungen gewährt werden konnten (ON 2, 2). Auch forensisch-therapeutische Maßnahmen sind bei dem traumatisierten Strafgefangenen aufgrund seines einfachen kognitiven Strukturniveaus nicht umsetzbar (Stellungnahme des psychologischen Dienstes ON 6).
An all diesen Umständen können auch die tadellose Führung des Strafgefangenen (ON 2, 2) sowie die (bloß unbescheinigt behauptete) Wohnmöglichkeit (ON 3, 1) nichts Entscheidendes ändern, zumal derzeit offenbar keine realistische Aussicht auf eine Erwerbstätigkeit vorliegt (der Strafgefangene möchte bloß ehrenamtlich bei einem Tierschutzverein helfen, ON 3, 1).
Daher sind insgesamt auch unterstützende Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB angesichts der erheblichen spezialpräventiven Bedenken nicht ausreichend.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
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