s Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Baumgartner als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Körber und Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen § 27 Abs 1 Z 1 achter Fall, Abs 3 SMG und anderer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Rechtsschutzbeauftragten der Justiz gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 8. Jänner 2026, GZ **-10, nichtöffentlich den
B e s c h l u s s
gefasst:
Der Beschwerde wird dahin Folge gegeben, dass der angefochtene Beschluss, der im Übrigen unberührt bleibt, hinsichtlich der Umschreibung der Dateninhalte aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen wird.
B e g r ü n d u n g :
Die Staatsanwaltschaft St. Pölten führt zu AZ ** ein Ermittlungsverfahren gegen A* wegen § 27 Abs 1 Z 1 achter Fall, Abs 3 SMG und anderer strafbarer Handlungen.
Soweit für das Rechtsmittelverfahren relevant, bewilligte der Erstrichter mit dem angefochtenen Beschluss (ON 10) gemäß §§ 109 Z 2a, 115f Abs 1 und Abs 2 StPO die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten zum Zweck der Auswertung der Daten.
In der staatsanwaltschaftlichen Anordnung - deren Begründung sich das Erstgericht durch Verweis darauf zu eigen machte (vgl RIS-Justiz RS0124017) – sind die gesuchten Dateninhalte wie folgt beschrieben:
„ sämtliche Inhalte zu entscheidenden und erheblichen Tatsachen im Zusammenhang mit dem untenstehenden Tatverdacht, insbesondere sämtliche elektronisch gespeicherten Informationen betreffend
Gegen die unzureichende Umschreibung der Dateninhalte richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Rechtsschutzbeauftragten der Justiz (ON 14.3), die berechtigt ist.
Nach § 115f Abs 1 StPO ist die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten zulässig, wenn sie aus Beweisgründen erforderlich scheint oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dadurch Informationen ermittelt werden können, die für die Aufklärung einer Straftat wesentlich sind.
Nach § 115f Abs 3 StPO haben die Anordnung und die gerichtliche Bewilligung der Beschlagnahme von Datenträgern und Daten die Bezeichnung des Verfahrens, den Namen des Beschuldigten, soweit dieser bekannt ist, die Tat, derer der Beschuldigte verdächtig ist, und ihre gesetzliche Bezeichnung sowie die Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass die Anordnung und Bewilligung zur Aufklärung der Tat voraussichtlich erforderlich und verhältnismäßig sind, anzuführen und über die Rechte des von der Anordnung und Bewilligung Betroffenen zu informieren; darüber hinaus haben sie die Umschreibung der Datenkategorien und Dateninhalte, die zu beschlagnahmen sind, und in Bezug auf welchen Zeitraum dies zu erfolgen hat, zu enthalten.
Nach dem bisherigen Akteninhalt besteht der konkrete Verdacht, A* habe
I.in einem noch festzustellenden Zeitraum, zumindest von Anfang 2024 bis zumindest März 2025, in ** und ** sowie allenfalls anderen Orten vorschriftswidrig Suchtgift, und zwar nicht bekannte Mengen an Kokain (darin Cocain) und Amphetamin Nachgenannten durch gewinnbringenden Verkauf zum Grammpreis von 80 bis 100 Euro für Kokain und 30 bis 50 Euro für Amphetamin überlassen, wobei er gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 3 StGB) handelte, und zwar
1. an C*;
2. an D*;
3. an E*;
4. an uT „F*“;
5. an G*;
5. an H*;
6. an I*;
II. in ** und allenfalls anderen Orten Gewahrsamsträgern von Bankinstituten fremde bewegliche Sachen, und zwar Bargeldbestände, mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er nachgenannte Bargeldbehebungen vom Konto seiner Lebensgefährtin J* IBAN ** tätigte, wobei er zur Ausführung der Taten Sperrvorrichtungen, und zwar die Ausgabemechanismen der Bankomaten, mit der Bankomatkarte von J*, die er zuvor eigenmächtig an sich genommen hatte, sohin mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel, öffnete, und zwar
1. am 10. April 2025 400 Euro bei einem Bankomaten der **;
2. am 10. April 2025 130 Euro bei einem Bankomaten der **;
3. am 18. April 2025 50 Euro;
4. am 18. April 2025 10 Euro;
5. am 6. Mai 2025 70 Euro bei einem Bankomaten der **.
A* ist somit konkret verdächtig, die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 achter Fall, Abs 3 SMG (I.) und das Vergehen des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 3 StGB (II.) begangen zu haben.
Darüber hinaus soll A* seine Lebensgefährtin J* auch zur Begehung nicht näher konkretisierter Diebstähle und allfälliger weiterer Vermögensdelikte bestimmt haben bzw zumindest die Genannte nach der Tat dabei unterstützt haben, Sachen, die sie dadurch erlangt hatte, zu verwerten, indem er diese auf der Online-Verkaufsplattform ** zum Verkauf inserierte.
A* steht daher auch im Anfangsverdacht, zumindest das Vergehen der Hehlerei nach § 164 Abs 1 StGB begangen zu haben.
Der Tatverdacht gründet sich auf die bisherigen polizeilichen Erhebungen, insbesondere die darin enthaltenen Aussagen der Zeugin J*.
Unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten sowie der Verdachtsdichte erweist sich die Beschlagnahme nach § 115f StPO zur Ermittlung für die Aufklärung wesentlicher Informationen als erforderlich und nicht unverhältnismäßig.
Vor diesem Hintergrund ist die vom Erstgericht ausgesprochene Beschlagnahme von Datenträgern und der darauf gespeicherten Daten nicht zu beanstanden. Auch die ausgewählten Datenkategorien sowie der festgelegte Zeitraum stellen sich als nachvollziehbar und schlüssig dar, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen insoweit auf die entsprechenden Ausführungen in der Anordnung verwiesen wird.
Die Datenauswertung ist auch zur Aufklärung der Straftaten erforderlich. Es kann begründet davon ausgegangen werden, dass dadurch beweiserhebliche Tatsachen gewonnen werden können, die für die Aufklärung der Straftaten wesentlich sind (vgl Ausschussbericht AB 16 BlgNR XXVIII. GP, 16).
Allerdings zeigt die Beschwerde zutreffend auf, dass der angefochtene Beschluss die gesuchten Dateninhalte, welche nicht mit den Datenkategorien ident und daher von diesen zu unterscheiden sind (vgl abermals Ausschussbericht AB 16 BlgNR XXVIII. GP, 17 f), nur unzureichend umschreibt. Während unter dem Begriff Datenkategorien allgemeine Festlegungen, wie etwa Kommunikationsdaten, Metadaten, Fotos, Videos, Standortdaten etc zu verstehen sind, die keine inhaltsbezogene Differenzierung vornehmen, sind Dateninhalte mit dem Ermittlungszweck und dem gesuchten Beweismaterial verknüpft. Es ist eine Umschreibung dahingehend vorzunehmen, welche Informationen – innerhalb einer Datenkategorie und einem Zeitraum – ermittelt werden können, die für die Aufklärung der Straftat wesentlich sind (vgl Einführungserlass des BMJ vom 23. Dezember 2024 zum StPRÄG 2024 betreffend die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten, 9 f und 32; siehe etwa auch OLG Wien 30 Bs 38/25w oder OLG Innsbruck 7 Bs 122/25m). Die Staatsanwaltschaft hat demnach den von ihr begehrten Datensatz – bezogen auf den Tatverdacht – einzugrenzen ( Ibili , Die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten nach dem Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2024, ZWF 2025, 6). Auch wenn dabei keine genaue Beschreibung des Dateninhalts erforderlich ist, ist es notwendig in Hinblick auf den Tatverdacht zu beschreiben, wonach gesucht werden soll ( Salimi in LiK 2 § 115f Rz 8).
Diesen Anforderungen wird der angefochtene Beschluss nicht gerecht. Die dort angeführten Dateninhalte („sämtliche Inhalte zu entscheidenden und erheblichen Tatsachen im Zusammenhang mit dem Tatverdacht …“ betreffend etwa „Ausforschung weiterer an der Straftat beteiligter Personen (§ 12 StGB)“, „Vor- und Nachtatverhalten“, „Vorbereitung und Ausführung“) erschöpfen sich in einer bloß allgemein gehaltenen Beschreibung von Ermittlungszielen und möglichen Beweisthemen. Damit wird jedoch nicht in der von § 115f Abs 3 StPO geforderten Weise umschrieben, wonach inhaltlich konkret gesucht werden soll. Die gewählte Formulierung läuft damit letztlich auf eine generalklauselartige Ermächtigung hinaus, einen inhaltlich nicht hinreichend determinierten Datenbestand zum Gegenstand der Beschlagnahme und Auswertung zu machen. Eine derart weite Umschreibung widerspricht § 115f Abs 3 StPO, weil die begehrten Dateninhalte weder mit dem konkreten Ermittlungszweck noch mit dem gesuchten Beweismaterial hinreichend verknüpft sind und damit nicht erkennen lassen, welche Informationen innerhalb der bewilligten Datenkategorien und des festgelegten Zeitraums für die Aufklärung der dem Beschuldigten angelasteten Taten wesentlich sein sollen.
Der angefochtene Beschluss hätte daher – bezogen auf den konkreten Tatverdacht – näher umschreiben müssen, welche inhaltlich bestimmten Informationen innerhalb der bewilligten Datenkategorien und des festgelegten Zeitraums gesucht werden, etwa welche Kommunikation, welche Bild- oder Videoinhalte, welche standortbezogenen Informationen oder welche sonstigen digitalen Inhalte für die Aufklärung der dem Beschuldigten angelasteten Taten wesentlich sein sollen (vgl die Beispiele im Einführungserlass des BMJ vom 23. Dezember 2024 zum StPRÄG 2024 betreffend die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten, 10).
Da der angefochtene Beschluss diese notwendige Präzisierung vermissen lässt und sich in der Anführung abstrakter Ermittlungsziele erschöpft, ist er insoweit mit einem Begründungsmangel nach § 281 Abs 1 Z 5 StPO behaftet und daher gemäß § 89 Abs 2a Z 3 StPO im Umfang der Beschreibung der Dateninhalte aufzuheben. Das Erstgericht ist gehalten, die begehrten Dateninhalte – bezogen auf den konkreten Tatverdacht – so weit zu präzisieren, dass die gerichtliche Bewilligung den zulässigen Datenzugriff hinreichend determiniert.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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