Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M. als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Offer und Mag. Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG über die Beschwerde des Rechtsschutzbeauftragten der Justiz gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 8.4.2025, AZ ** (= GZ B*-9 der Staatsanwaltschaft Innsbruck), in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird F o l g e gegeben und der angefochtene Beschluss in Punkt 3. a u f g e h o b e n und die Sache in diesem Umfang zu neuer Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht verwiesen.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
Die Staatsanwaltschaft Innsbruck führt zu AZ B* ein Ermittlungsverfahren gegen den ** geborenen A* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG.
Am 8.4.2025 ordnete sie zu
1) gemäß §§ 119 Abs 1, 120 Abs 1 StPO die Durchsuchung der vom Beschuldigten A* (mit-)benutzten Wohnräumlichkeiten samt Nebenräumen in **, sowie
2) gemäß § 110 Abs 1 Z 1 und 3 StPO die Sicherstellung von anlässlich der Durchsuchung laut Punkt 1) aufzufindenden Gegenstände, die als Beweismittel oder zur Sicherung eines späteren Verfalls nach § 20 StGB oder Konfiskation nach § 19a Abs 1 StGB dienen und/oder der Einziehung nach den § 26 StGB, § 34 SMG unterliegen, und zwar
- Suchgift
- Utensilien zum Gebrauch und dem Verkauf von Suchtgift (zB Waagen, Verpackungsmaterial, etc)
- Kommunikationsmittel (zB Mobiltelefone, Tablets, Computer, etc)
- Bargeld und sonstige leicht verwertbare Wertgegenstände im Eigentum des/der Beschuldigten;
3) gemäß §§ 109 Z 2a, 115 f Abs 1 und Abs 2 StPO die Beschlagnahme der unter Punkt 2) genannten elektronischen Kommunikationsmittel und folgender darauf befindlicher Daten zum Zwecke der Auswertung der Daten an, wobei auch solche Daten umfasst sind, die auf räumlich getrennten Speichermedien gespeichert werden und auf die von den Kommunikationsmitteln zugegriffen werden kann (Cloud-Speicher, Online-E-Mail-Postfächer, externes Hosting, etc)
an.
Demnach stehe A* im Verdacht Suchtgift in Form von Cannabis (THCA und Delta-9-THC), Ecstasy-Tabletten (MDMA) und Kokain (Cocain) in einer die Grenzmenge nach § 28b SMG insgesamt übersteigenden Menge erworben und besessen und in weiterer Folge an mehreren Standorten in **, unter anderem am Hauptbahnhof in **, gewinnbringend an unbekannte Abnehmer überlassen und dadurch das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG begangen zu haben. Dieser Verdacht resultiere aus belastenden Schilderungen des C*, der in einem Parallelverfahren deponiert habe, dass eine männliche Person aus ** mit dem Vornamen „D*“ oder „E*“ wiederholt Suchtgiftbeschaffungsfahrten nach ** durchgeführt habe, dieses Suchtgift ins österreichische Bundesgebiet eingeführt habe und unter anderem an A* in ** zum Zwecke des Weiterverkaufs übergeben habe. A* sei ihm flüchtig bekannt, er habe ihm an seiner Wohnadresse ein Versteck im Keller gezeigt, in dem er größere Mengen an Suchtgift deponiert habe.
Zur Begründung der Beschlagnahme von Datenträgern und Daten zum Zwecke der Auswertung der Daten wurde ausgeführt, dass diese Maßnahme zur Aufklärung der Straftat erforderlich sei, weil erfahrungsgemäß bei Suchtgiftgeschäften in den genannten Datenkategorien der elektronischen Kommunikationsmittel eines Beschuldigten Kommunikation und Hinweise zu Treffen mit Lieferanten und/oder Abnehmern und dabei übergebene Suchtgiftquanten zu erwarten seien. Angesichts des Tatverdachts sei der Auswertungszeitraum angemessen. Die Beschlagnahme sei verhältnismäßig, der Grundsatz der Datenminimierung gewahrt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht – soweit hier von Relevanz – Punkt 3) der staatsanwaltschaftlichen Anordnung aus den in der Anordnung angeführten Gründen bewilligt und die Durchführung der Beschlagnahme bis 8.6.2025 befristet (ON 9, 7). In Entsprechung der staatsanwaltschaftlichen Anordnung wurde im Spruch der gerichtlichen Bewilligung determiniert, dass die Auswertung der Daten zu 3)
• grundsätzlich den Zeitraum von 9.3.2023 bis zum Vollzug der Beschlagnahme durch die Polizei, wobei auch solche Daten umfasst sind;
° deren Zeitstempel nicht vorhanden ist oder offensichtlich nicht korrekt ist;
° die in anderen Daten enthalten sind (Containerformate wie ZIP-Dateien, Veracrypt-Container, virtuellen Maschinen, Backupformate, Anhänge zu E-Mails udgl);
° die wiederhergestellt werden konnten.
• nachgenannte Datenkategorien jeweils samt den damit verbundenen Metadaten
zu umfassen habe.
Nach dem Akteninhalt wurde die gerichtlich bewilligte Durchsuchung der vom Beschuldigten mitbenutzten Wohnräumlichkeiten am 16.5.2025 durch Polizeibeamte der PI F* vollzogen. Dabei wurden auch zwei Mobiltelefone des Beschuldigten (** und **) sichergestellt, zum Zwecke der Auswertung von Daten im Umfang der gerichtlichen Bewilligung beschlagnahmt und zum Zweck der Herstellung einer Originalsicherung des Datenbestands der IT-Abteilung des LKA G* übermittelt. Eine solche war bislang aufgrund von Sperrcodes nicht möglich. Auch ein Aufbereitungsbericht liegt noch nicht vor. Die gerichtlich bewilligte staatsanwaltschaftliche Anordnung wurden dem Beschuldigten am 16.5.2025 ausgefolgt und damit zugestellt (Abschlussbericht ON 17.2, 7).
Gegen die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten zum Zwecke der Auswertung der Daten zu Punkt 3) des angefochtenen Beschlusses richtet sich eine rechtzeitige und schriftlich ausgeführte Beschwerde des Rechtsschutzbeauftragten gemäß § 115l Abs 4 iVm § 88 Abs 2 StPO, die darauf andrängt, in Stattgebung der Beschwerde die vom Gesetz geforderten Dateninhalte in Bezug auf die Beschlagnahme festzulegen oder den angefochtenen Beschluss im bekämpften Umfang aufzuheben und dem Erstgericht die Sache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zu verweisen. Argumentativ bringt die Beschwerde vor, dass der angefochtene Beschluss des Erstgerichts das Gesetz verletze, weil in Bezug auf die Durchführung der Beschlagnahme der Datenträger und Daten es unterlassen worden sei, die nach § 115f Abs 3 letzter Halbsatz StPO gebotene und auf den konkreten Ermittlungszweck und das gesuchte Beweismaterial bezogene Umschreibung der Dateninhalte vorzunehmen. Die erstgerichtliche Begründung, wonach „Kommunikation und Hinweise zu Treffen mit Lieferanten und/oder Abnehmern und dabei übergebene Suchtgiftquanten“ zu erwarten seien, genüge dem Begründungserfordernis des § 115f Abs 3 letzter Halbsatz StPO nicht, weil der Begriff Kommunikation eine Datenkategorie und keinen Dateninhalt anspreche (ON 10).
Die Staatsanwaltschaft sprach sich in einer schriftlichen Gegenäußerung gegen einen Rechtsmittelerfolg der Beschwerde im Wesentlichen mit dem Argument aus, dass die Verknüpfung von Datenkategorien mit Hinweisen zu Treffen mit Lieferanten und/oder Abnehmern und dabei übergebenen Suchtgiftquanten dem Begründungserfordernis genüge (ON 5).
Dazu äußerte sich der Rechtsschutzbeauftragte nicht weiter. Die Oberstaatsanwaltschaft verzichtet auf eine Stellungnahme zur Beschwerde.
Die Beschwerde ist mit ihrem Kassationsbegehren im Recht.
Dem Rechtsschutzbeauftragten obliegt nach § 115l Abs 1 StPO die Prüfung und Kontrolle der Anordnung, Genehmigung, Bewilligung und Durchführung einer Beschlagnahme von Datenträgern und Daten (§ 109 Z 2a StPO). Nach § 115l Abs 4 StPO steht der Beschwerde gegen die Bewilligung der in Abs 1 genannten Ermittlungsmaßnahmen und Einspruch gegen deren Anordnung und Durchführung zu; dieses Recht erlischt mit dem Ablauf der Rechtsmittelfrist des Beschuldigten.
Nach § 115f Abs 1 StPO ist die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten zulässig, wenn sie aus Beweisgründen erforderlich scheint und aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dadurch Informationen ermittelt werden können, die für die Aufklärung einer Straftat wesentlich sind. § 115f Abs 3 StPO sieht vor, dass die Anordnung und gerichtlichen Bewilligung der Beschlagnahme von Datenträgern und Daten nicht nur die Bezeichnung des Verfahrens, den Namen des Beschuldigten, soweit dieser bekannt ist, die Tat, deren der Beschuldigte verdächtig ist, und ihre gesetzliche Bezeichnung sowie die Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass die Anordnung und Bewilligung zur Aufklärung der Tat voraussichtlich erforderlich und verhältnismäßig sind, anzuführen und über die Rechte des von der Anordnung und Bewilligung Betroffenen zu informieren haben, sondern darüber hinaus zwingend die Umschreibung der Datenkategorien und Dateninhalte, die zu beschlagnahmen sind, und in Bezug auf welchen Zeitraum dies zu erfolgen hat, zu enthalten haben.
Die Staatsanwaltschaft räumt in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde des Rechtsschutzbeauftragten selbst ein, dass Dateninhalte nicht mit den Datenkategorien ident sind und daher von diesen zu unterscheiden sind. Nach den Materialien (Bericht des Budgetausschusses 16. BlgNR XXVIII. GP, 17 f) müssen sowohl die staatsanwaltschaftliche Anordnung als auch die gerichtliche Bewilligung dieser in § 115f Abs 3 StPO genannten erhöhten Begründungspflicht gerecht werden, wobei sich der Begründungsumfang einerseits an den Erfordernissen bestehender, strenger geregelter Ermittlungsmaßnahmen orientiert, andererseits im oben beschriebenen Umfang darüber hinausgehen. Während unter Datenkategorien allgemeine, technisch geprägte Festlegungen wie etwa Kommunikationsdaten, Metadaten, Dokumente, Multimedia und Standortdaten ohne inhaltsbezogene Differenzierung zu verstehen sind, beziehen sich Dateninhalte auf den Ermittlungszweck und das gesuchte Beweismaterial bzw sind damit verknüpft. Damit das Ergebnis der Datenaufbereitung nur erforderliche Daten enthält, die zur Aufklärung der Straftat benötigt werden, sind gegebenenfalls innerhalb der Kategorien weitere Einschränkungen vorzunehmen. Der Dateninhalt bestimmt, welche spezifischen Inhalte bzw Art(en) von Information(en) ausgewertet werden dürfen (zB Bilddateien im Hinblick auf einen bestimmten Tatvorwurf). In diesem Sinn ist eine Umschreibung vorzunehmen, welche Informationen innerhalb der Datenkategorie ermittelt werden können, die für die Aufklärung einer Straftat wesentlich sind (Einführungserlass des BMJ vom 23.12.2024 zum Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2024, 9 f sowie Anhang I betreffend Datenkategorien).
Daran anknüpfend zeigt der Rechtsschutzbeauftragte der Justiz im Ergebnis zutreffend auf, dass der angefochtene Beschluss zwar die auszuwertenden Datenkategorien umschreibt, aber der insoweit erhöhten Begründungspflicht im Zusammenhang mit den gesuchten Dateninhalten nicht genügt. Zwar wird im Begründungsteil der angefochtenen Entscheidung die Erwartungshaltung formuliert, auf den beschlagnahmten Datenträgern und Daten an Informationen zu „Kommunikation und Hinweise zu Treffen mit Lieferanten und/oder Abnehmern und dabei übergebene Suchtgiftquanten“ zu gelangen (ON 9, 6). Damit wird hinreichend deutlich eine inhaltliche Umschreibung der erwarteten Informationen vorgenommen und dem Begriff Kommunikation ein inhaltlicher Konnex zugeschrieben (vgl 20 Bs 24/25p des Oberlandesgerichts Wien zu Dateninhalten: „...insbesondere Kommunikation über Suchtgiftgeschäfte (An- und Verkäufe, Anbote, Vermittlungstätigkeiten bezüglich Suchtgift etc) … Identität von Suchtgiftlieferanten und -abnehmern, Belege für den Umfang der Einnahmen... „).
Allerdings genügt diese Erwähnung von Dateninhalten bloß in der Begründung der bekämpften Entscheidung der Verpflichtung zur Umschreibung im Sinn des § 115f Abs 3 StPO nicht. Das gesetzliche Erfordernis nach § 115f Abs 3 StPO die Dateninhalte zu umschreiben, bringt nicht anders wie bei den ebenso genannten Datenkategorien und dem Zeitraum der Beschlagnahme die Verpflichtung zum Ausdruck, dies im Spruch der Entscheidung auszusprechen, weil nur darin die verbindliche und durchsetzbare Norm des Beschlusses liegt ( Tipold in Fuchs/Ratz, WK StPO § 86 Rz 6f mwN) und auch die Aufbereitung von Daten nach § 115h Abs 1 StPO an den Umfang der gerichtlichen Bewilligung anknüpft und solcherart determiniert wird.
Es war daher der Beschwerde Folge zu geben, der angefochtene Beschluss nach § 89 Abs 2a Z 3 StPO im spruchgemäßen Ausmaß aufzuheben und dem Erstgericht insoweit die neuerliche Entscheidung nach Ergänzung aufzutragen. Insoweit könnte es sich anbieten, vor der neuerlichen Entscheidung weitere Aufklärung bei der Staatsanwaltschaft zu den für erforderlich erachteten Dateninhalten nach § 105 Abs 2 StPO zu verlangen.
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