Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Gruber als Vorsitzenden sowie die Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen §§ 127, 129 Abs 1 Z 1 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 19. Februar 2026, GZ **-58, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene serbische Staatsangehörige A* wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 7. Jänner 2026, rechtskräftig seit 13. Jänner 2026, wegen §§ 127, 129 Abs 1 Z 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt und in Strafhaft übernommen (ON 47 und ON 53.1).
Nach dem Inhalt des Schuldspruches hat – soweit hier wesentlich - A* am 17. August 2025 in ** mit dem Vorsatz, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern, B* fremde Sachen, und zwar ein Parfum, einen Schlüsselbund sowie Zahnseide im Gesamtwert von ca 100 Euro durch Einbruch in dessen PKW ** mit dem behördlichen Kennzeichen **, weggenommen, indem er mit einem Nothammer die rechte Seitenscheibe einschlug und die angeführten Gegenstände aus dem Innenraum entnahm.
Unmittelbar nach Verkündung des Urteil beantragte A* ihm „für den Fall der Rechtskraft des Urteils“ Strafaufschub gemäß § 39 SMG zu gewähren. Die Staatsanwaltschaft sprach sich im Hinblick auf ein bereits im Akt erliegendes Gutachten gegen die Gewährung des beantragten Aufschubs aus (ON 47, 4).
Mit Schriftsatz vom 8. Jänner 2026 (ON 49.1) beantragte der Verurteilte entgegen den Ausführungen der Sachverständigen seine Therapiefähigkeit und -willigkeit zu bejahen und ihm den beantragten Strafaufschub nach § 39 Abs 1 SMG zu gewähren, eventualiter ein ergänzendes oder weiteres unabhängiges Sachverständigengutachten, das die Erfolgsaussichten einer Therapie unter Anwendung nachvollziehbarer medizinischer Prognosekriterien neu beurteilt, einzuholen.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht – in Übereinstimmung mit dem eingeholten klinisch-psychologischen Gutachten der Sachverständigen Dr. C* (ON 34.1) und ihren Stellungnahmen zu den erhobenen Einwendungen (ON 41.2 und ON 55.1) - den Antrag auf Aufschub des Strafvollzuges gemäß § 39 Abs 1 SMG und das Eventualbegehren ab. Begründend führte es im Wesentlichen aus, keine Bedenken an dem nachvollziehbaren und ausführlichen Gutachten (ON 34.1), inhaltlich ergänzt mit Stellungnahme vom 10. Dezember 2025 (ON 41.2), zu hegen, weshalb die Anträge insgesamt abzuweisen seien.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A* vom 25. Februar 2026 (ON 60.2), ergänzt mit innerhalb der Beschwerdefrist eingebrachtem Schriftsatz (ON 65.1), worin er im Wesentlichen vorbringt, therapiefähig und -willig zu sein und die Voreingenommenheit der Gutachterin kritisiert.
Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß § 39 Abs 1 SMG ist – soweit hier relevant - der Vollzug einer wegen einer Straftat, die mit der Beschaffung von Suchtmitteln in Zusammenhang steht, verhängten Geldstrafe oder drei Jahre nicht übersteigenden Freiheitsstrafe nach Anhörung der Staatsanwaltschaft für die Dauer von höchstens zwei Jahren aufzuschieben, wenn der Verurteilte an Suchtmittel gewöhnt ist und sich bereit erklärt, sich einer notwendigen und zweckmäßigen, ihm nach den Umständen möglichen und zumutbaren und nicht offenbar aussichtslosen gesundheitsbezogenen Maßnahme, gegebenenfalls einschließlich einer bis zu sechs Monate dauernden stationären Aufnahme, zu unterziehen (Z 1).
Nach dem ausführlichen Gutachten der Sachverständigen Dr. C* (ON 34.1), der dabei auch die im Verfahren des Landesgerichts für Strafsachen Wien zu AZ ** am 8. Juli 2021 erstattete Expertise (ON 34.1, 10 ff) vorlag und das sie auch unter Berücksichtigung der umfangreichen Äußerungen des A* vollinhaltlich aufrecht hielt (ON 41.2 und ON 55.1), ist beim Verurteilten, der seit vielen Jahren regelmäßig verschiedene illegale Substanzen konsumiert, vom Vorliegen einer therapiebedürftigen Suchtmittelabhängigkeit auszugehen, die aufgrund der Mehrfachabhängigkeit, der Rückfälle im Rahmen der ambulanten Therapie, mangels beruflicher Integration und seiner nicht Überwundenen Trennung von seiner Ex-Frau nur im Rahmen einer stationären Therapie behandelbar ist (ON 34.1, 23 ff). Die Therapiefähigkeit sieht sie in Grundzügen als gegeben an, aber die Erfolgsaussichten werden von ihr aufgrund mehrerer negativer Faktoren (im Vergleich zur Begutachtung im Jahr 2023 und trotz zwischenzeitig absolvierter Therapien kam es zu einer Verschlechterung seines Substanzkonsums, die psychosoziale und berufliche Desintegration hat sich nicht verbessert, die Scheidung von Ex-Frau ist nach wie vor nicht überwunden, seine Verfassung hat sich trotz Therapieversuchen verschlimmert, trotz bereits langjähriger psychotherapeutischer Erfahrung, konnte er weder seine Introspektionsfähigkeit noch andere relevante Ressourcen stärken beziehungsweise aufbauen), welche die gegebenen positiven Faktoren (ausreichende intellektuelle Auffassungsgabe, eine im Ansatz gegebene Introspektionsfähigkeit, soziale Stütze durch Mutter und Sohn, aktuell glaubhafte Therapiebereitschaft und Motivation zu Veränderung, adäquate Wohnsituation gegeben) qualitativ übersteigen, als offenbar aussichtslos betrachtet. Zu diesem Ergebnis kommt sie, weil schon die letzte Behandlung nicht regulär stattgefunden hat, sondern durch einen Wechsel der Therapieeinrichtungen mit einer längerfristigen Unterbrechung zwischen den beiden stationären Behandlungen gekennzeichnet war sowie im Rahmen und nach der ambulanten Behandlung nicht nur ein Rückfall stattfand, sondern sich sogar ein wesentlich intensiverer Substanzkonsum und eine Mehrfachabhängigkeit entwickelte. Die zuletzt erfolgten Therapien haben also weder zu einer Verbesserung noch einer Stabilisierung geführt, sondern es gab seither eine negative Entwicklung (ON 34.1, 25 ff und ON 41.2, 15).
Der auf Basis dieser gutachterlichen Einschätzung gezogene Schluss des Erstgerichts, dass die Voraussetzungen des § 39 Abs 1 SMG nicht vorliegen, begegnet somit keinen Bedenken.
Demgegenüber vermochte der Beschwerdeführer, der nur einzelne, aus dem Zusammenhang gerissene, zum Teil unvollständig wiedergegebene Passagen des Gutachtens kritisiert und daraus für ihn günstigere Schlüsse zieht, die Nachvollziehbarkeit des Gutachtens nicht zu erschüttern. Auch die substanzlos, erstmals nach negativer Gutachtenserstattung und abweisender Beschlussfassung erhobene Behauptung, die Gutachterin sei voreingenommen gewesen und der erkennbar zum Ausdruck gebrachte Wunsch nach einer ihm genehmen Gutachterin, überzeugen angesichts der ausführlichen durch Aktenstudium und eigene Befragung erfolgten Befundaufnahme nicht (vgl ON 34.1, 2 bis 23).
Die Abweisung des Eventualbegehrens wurde erkennbar nicht nur mit der Erfahrung der bestellten Sachverständigen begründet, sondern auch damit, dass entgegen der Auffassung des Verurteilten keine Bedenken an der Bestimmtheit, Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit des Gutachtens bestehen bzw diese – sollten sie bestanden haben – durch die eingeholten Stellungnahmen (ON 41.2 und 55.1) ausgeräumt wurden. Dem – erkennbar - auf § 127 Abs 3 StPO gestützte Antrag auf Ergänzung des vorliegenden bzw Einholung eines weiteren Gutachtens, wurde daher ausreichend entsprochen, weshalb die Entscheidung im Ergebnis insgesamt nicht zu beanstanden ist.
Es bleibt dem Beschwerdeführer jedoch unbenommen, die (erneute) Haftanhaltung dafür zu nützen, sich der nach § 68a Abs 1 lit a StVG gebotenen Entwöhnungsbehandlung zu unterziehen.
R echtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
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