Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Einzelrichterin Dr. Bahr in der Strafsache gegen A* und andere Beschuldigte wegen § 91 Abs 1 StGB über die Beschwerde des B* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 6. März 2026, GZ **-8, den
Beschluss:
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Das gegen den am ** geborenen Beschuldigten B* wegen § 91 Abs 1 StGB geführte Ermittlungsverfahren wurde mit Verfügung vom 13. März 2025 gemäß § 190 StPO eingestellt (ON 1.1).
Mit Schriftsatz vom 13. November 2025 beantragte B* die Zuerkennung eines Kostenbeitrags gemäß § 196a Abs 1 StPO (ON 7.2) unter Anschluss einer Leistungsaufstellung über 1.777,50 Euro (inkl 20% USt, Kosten für den Kostenbestimmungsantrag und 50% Erfolgszuschlag [ON 7.3]).
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte die Erstrichterin den gemäß § 196a Abs 1 StPO vom Bund zu tragenden Beitrag zu den Kosten der Verteidigung im Ermittlungsverfahren mit insgesamt 300 Euro (ON 8).
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des B*, in der er eine Erhöhung des Betrages in Entsprechung des vorgelegten Kostenverzeichnisses begehrt (ON 9.2) und moniert, dass der Verteidigungsfall überdurchschnittlich komplex gewesen sei.
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Nach § 196a Abs 1 StPO hat der Bund, wenn ein Ermittlungsverfahren gemäß § 108 oder § 190 StPO eingestellt wird, dem Beschuldigten auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten. Der Beitrag umfasst die nötig gewesenen und vom Beschuldigten bestrittenen baren Auslagen und außer im Fall des § 61 Abs 2 StPO auch einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Beschuldigte bedient. Der Beitrag ist unter Bedachtnahme auf den Umfang der Ermittlungen, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen. Er darf – abgesehen vom hier nicht vorliegenden Fall außergewöhnlichen Umfangs oder besonderer Komplexität - den Betrag von 6.000 Euro nicht übersteigen.
Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage soll der Pauschalkostenbeitrag in einem Höchstbetrag der Grundstufe (Stufe 1) in Höhe von 6.000 Euro für all jene Verteidigungsfälle zur Verfügung stehen, die - wie der vorliegende - nicht außergewöhnlich oder extrem sind. Da die Bandbreite der Verfahren, die in diese Kategorie fallen, von ganz einfachen Verteidigungsfällen wie zB gefährlichen Drohungen bis hin zu komplexen Wirtschaftsstrafsachen reicht, kann sich der Betrag je nach Umfang der Ermittlungen und Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen dem im Gesetz vorgesehenen Höchstbetrag annähern bzw sich von diesem weiter entfernen. Die Kriterien des Umfangs der Ermittlungen und der Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen sind anhand des konkreten Ermittlungsverfahrens zu gewichten und gehen Hand in Hand mit dem Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers. Ausschlaggebend sind daher insbesondere der sich auf die Verteidigung durchschlagende Aufwand bei den Ermittlungsmaßnahmen, die Anzahl der Verfahrensbeteiligten sowie die Gestaltung des dem Ermittlungsverfahren zugrunde liegenden, in seiner Komplexität variablen Sachverhalts, bei dem auch entsprechende, das Ermittlungsverfahren aufwändig gestaltende, erschwerende Umstände (zB das Erfordernis von Sachverständigengutachten und Rechtshilfeersuchen) zu berücksichtigen sind. Zudem hat die Bemessung des Verteidigerkostenbeitrags immer auch unter dem Blickwinkel der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Verteidigung bzw der einzelnen Verteidigungshandlungen zu erfolgen.
Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass ein durchschnittliches Standardverfahren im Regelfall eine Besprechung, eine Vollmachtsbekanntgabe bzw einen Antrag auf Akteneinsicht, ein angemessenes Aktenstudium bzw Vorbereitungstätigkeit und eine Teilnahme an einer Vernehmung in der Dauer von zwei Stunden umfasst und damit unter Heranziehung der Kostenansätze der Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK) rund 3.000 Euro bzw – wie, entgegen dem Beschwerdevorbringen, fallgegenständlich - 1.500 Euro am Bezirksgericht (EBRV 2557 BlgNR 27. GP 5) an Aufwand für die Verteidigung verursachen wird, wobei in dieser Berechnung zwar der Einheitssatz Berücksichtigung findet, (Erfolgs- und Erschwernis-)Zuschläge jedoch außer Betracht zu bleiben haben (EBRV aaO; vgl weiters zur ständigen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte statt vieler zB OLG Wien, AZ 17 Bs 81/26z; OLG Innsbruck, AZ 12 Bs 6/26s; OLG Linz, AZ 7 Bs 31/26k; OLG Graz, AZ 10 Bs 64/26a).
In Anwendung dieser Kriterien und der Judikatur des Oberlandesgerichts Wien entsprechend ist das gegenständliche Verfahren mit Blick auf den überaus geringen Aktenumfang – den Beschwerdeführer betraf bis zur Einstellung eine einzige Ordnungsnummer (ON 2) – und die äußerst simple Sach- und Rechtslage von einem sehr einfachen, hinter dem oben angeführten Standardfall erheblich zurückbleibenden Verteidigungsfall auszugehen.
An nachvollziehbaren Verteidigungsleistungen fielen ausschließlich die Vollmachtsbekanntgabe sowie die Erstellung einer schriftliche Stellungnahme im Umfang von vier Seiten (ON 2.35) an (mag der Beschwerdeführer darin auch umfangreiche rechtliche Ausführungen zu erblicken), wobei letztere entgegen dem Beschwerdevorbringen vom Erstgericht berücksichtigt wurde (BS 3). An der Beschuldigtenvernehmung nahm der Verteidiger nicht teil.
Wie bereits wiederholt vom Oberlandesgericht Wien aufgezeigt (17 Bs 81/26z, 17 Bs 35/25h), ist dem Verweis des Verteidigers auf eine konkrete Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien zu erwidern, dass der Zuspruch eines Beitrags zu den Kosten der Verteidigung stets einzelfallbezogen zu erfolgen hat (vgl EBRV 2557 BlgNR 27. GP S 3: „anhand des konkreten Ermittlungsverfahrens“). Der Verweis ist solcherart einer inhaltlichen Erwiderung nicht zugänglich.
Warum ein Raufhandel sieben Tatverdächtiger eine überdurchschnittliche Komplexität bedeuten soll, lässt die Beschwerde trotz wiederholter Behauptung einer solchen offen. Zum Einwand, bei einfachen Verteidigungsfällen sei der Verteidigerkostenbeitrag mit 10% des Höchstbetrags von 6.000 Euro anzusetzen, ist darauf hinzuweisen, dass es sich dabei nur um eine Richtschnur handelt (siehe hiezu auch die vom Verteidiger selbst angeführte Entscheidung des OLG Wien, 17 Bs 267/24z, arg „etwa“).
Ausgehend von den oben dargestellten Bemessungskriterien und unter Abzug des im Kostenverzeichnis enthaltenen Erfolgszuschlags von 50% sowie der – bekanntermaßen – nicht zu ersetzenden Kosten für den Kostenbestimmungsantrag selbst (vgl Lendl , WK-StPO § 393a Rz 23; OLG Wien, zB AZ 17 Bs 81/26z, 21 Bs 359/25k, 30 Bs 69/25d, 19 Bs 196/24y), erweist sich der von der Erstrichterin festgesetzte Beitrag zu den Kosten der Verteidigung in Höhe von 300 Euro keineswegs als zu gering bemessen.
Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.
Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
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