Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Einzelrichterin Dr. Bahr in der Strafsache gegen A* wegen §§ 127, 129 Abs 1 Z 1 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 14. März 2026, GZ ** 11, den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
B e g r ü n d u n g:
Mit Verfügung vom 17. Oktober 2025 (ON 1.5) stellte die Staatsanwaltschaft Wien das zu AZ ** gegen A* wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1 StGB geführte Ermittlungsverfahren gemäß § 190 StPO ein. Der Ermittlungsakt bestand zu diesem Zeitpunkt aus acht Ordnungsnummern, wobei die ON 7 eine Kopie der ON 2 ist. Bei der am 28. September 2025 in Beisein des Verteidigers durchgeführten Beschuldigtenvernehmung machte A* zunächst von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch und kündigte eine schriftliche Stellungnahme an (ON 3.4). Nach Beantragung der Vernehmung seiner Mutter und seiner Hausärztin zum Beweis dafür, dass er am Tattag krank zuhause gewesen sei (ON 5.2), erstatte er sodann über seinen Verteidiger die kurze (dreizeilige) Stellungnahme, in der er den Tatvorwurf bestritt und auf das Alibi verwies (ON 6.2). Nachdem ihn der Mittäter B* in seiner ergänzenden Vernehmung vom 15. Oktober 2025 entlastete (ON 8.2), erfolgte die Einstellung des Verfahrens ohne Vernehmung der beantragten Zeugen.
Mit Schriftsatz vom 26. Jänner 2026 (ON 9.2) beantragte A* in Folge unter Anschluss eines Kostenverzeichnisses über eine Gesamtsumme von 2.360,16 Euro brutto (ON 9.3) für die Vollmachtsbekanntgabe, den Beweisantrag, die Teilnahme an der Beschuldigtenvernehmung sowie die Stellungnahme die Leistung eines Beitrags zu den Kosten der Verteidigung gemäß § 196a StPO.
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte die Erstrichterin den durch den Bund zu leistenden Beitrag zu den Kosten der Verteidigung des (vormals) Beschuldigten gemäß § 196a Abs 1 StPO mit 350 Euro.
Dagegen richtet sich dessen rechtzeitige Beschwerde (ON 12.2), der keine Berechtigung zukommt.
Wird ein Ermittlungsverfahren gemäß § 190 StPO eingestellt, so hat der Bund dem Beschuldigten auf Antrag neben den baren Auslagen, die in voller Höhe zu ersetzen sind, einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten. Der Beitrag ist unter Bedachtnahme auf den Umfang der Ermittlungen, die Komplexität der zu lösenden Tat und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen. Er darf – außer in hier nicht interessierenden Fällen extremen Umfangs oder besonderer Komplexität - den Betrag von 6.000 Euro nicht übersteigen (§ 196a Abs 1 StPO).
Maßgebliches Kriterium ist daher der sich auf die Verteidigung durchschlagende Aufwand bei den Ermittlungsmaßnahmen, die Dauer des Ermittlungsverfahrens, die Anzahl an Verfahrensbeteiligten sowie die Gestaltung des dem Ermittlungsverfahren zugrundeliegenden Sachverhalts, der in seiner Komplexität variieren kann und bei dem auch Aspekte wie beispielsweise die Art der wirtschaftlichen Verflechtungen (Schachtelfirmen, mehrfache Auslandsbeteiligungen), die Besonderheiten von schwer nachvollziehbaren Geldflüssen (unklare Geldverschiebungen in andere Länder) oder Sachverhaltskonstellationen, die die Ermittlungsarbeit erheblich aufwendig (Erfordernis von Sachverständigengutachten und Rechtshilfeersuchen) gestalten, zu berücksichtigen sind. Die Bemessung des Beitrags steht stets unter dem Blickwinkel der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der einzelnen Verteidigungshandlungen (EBRV 2557 BlgNR 27. GP 3).
Für ein durchschnittliches Verfahren der „Grundstufe“ (Stufe 1) erachtet es der Gesetzgeber als angezeigt, von den durchschnittlichen Verteidigungskosten für ein sogenanntes Standardverfahren auszugehen und den sich dabei ergebenden Betrag als Ausgangsbasis für die Bemessung des Pauschalkostenbeitrags heranzuziehen. Da die Bandbreite der Verfahren, die in Stufe 1 fallen, von ganz einfachen Verteidigungsfällen wie gefährlichen Drohungen bis hin zu aufwendigen Wirtschaftsstrafsachen reicht, kann sich der Betrag je nach Umfang der Ermittlungen und Komplexität der zu lösenden Tat und Rechtsfragen dem im Gesetz vorgesehenen Höchstbetrag annähern bzw sich von diesem wieder entfernen. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass ein durchschnittliches, in die landesgerichtliche Zuständigkeit fallendes Standardverfahren im Regelfall eine Besprechung mit dem Mandanten, eine Vollmachtsbekanntgabe bzw einen Antrag auf Akteneinsicht, ein angemessenes Aktenstudium bzw Vorbereitungstätigkeit und eine Teilnahme an einer Vernehmung in der Dauer von zwei Stunden umfasst und damit unter Heranziehung der Kostensätze der Allgemeinen Honorar Kriterien (AHK) rund 3.000 Euro an Aufwand für die Verteidigung verursachen wird (EBRV 2557 BlgNR 27. GP 5).
Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass der Pauschalbeitrag stets nur ein Beitrag sein und nicht die gesamten Verteidigerkosten ersetzen darf (vgl Lendl, WK StPO § 393a Rz 10 mwN).
Fallbezogen lag unter Bedachtnahme auf die oben angeführten Verteidigungsleistungen (wobei die Zweckmäßigkeit der Teilnahme an einer Vernehmung, in welcher lediglich die einzubringenden Stellungnahme angekündigt wird, dahingestellt bleiben kann), den geringen Aktenumfang und Umfang der Ermittlungen sowie den - sowohl in rechtlicher wie auch tatsächlicher Hinsicht überaus überschaubaren - Sachverhalt ein einfacher Verteidigungsfall vor, der den oben beschriebenen Standardfall merklich unterschreitet.
Ausgehend von den dargestellten Bemessungskriterien erweist sich der von der Erstrichterin festgesetzte Beitrag zu den Kosten der Verteidigung in Höhe von 350 Euro somit als nicht korrekturbedürftig, zumal die Höhe der vom Verteidiger seinem Mandanten im Innenverhältnis verrechneten Kosten für die Bemessung des Pauschalkostenbeitrages nicht von Belang ist (OLG Wien, vgl etwa AZ 17 Bs 81/26z, 19 Bs 270/25g und 32 Bs 196/25w).
Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
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