Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Aichinger als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Staribacher und den Richter Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 12 zweiter Fall, 223 Abs 2, 224 StGB über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 1. Dezember 2025, GZ **-4, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluss ersatzlos aufgehoben.
Begründung:
Mit beim Landesgericht St. Pölten eingebrachtem Strafantrag vom 17. November 2025 (ON 3) legt die Staatsanwaltschaft Wien dem am ** geborenen syrischen Staatsangehörigen A* ein als Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 12 zweiter Fall, 223 Abs 2, 224 StGB beurteiltes Verhalten zur Last.
Danach habe er „zu einem noch festzustellenden Zeitpunkt Anfang März 2025 an einem noch festzustellenden Ort einen unbekannten Täter namens ‚B*‘ dazu bestimmt, eine inländische falsche besonders geschützte Urkunde, nämlich einen totalgefälschten Reisepass lautend auf A*, im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache, nämlich zum Nachweis seiner Identität, zu gebrauchen, indem er die Ablegung der Prüfung in seinem Namen in Auftrag gab und seine Daten zur Verfügung stellte, damit der unbekannte Täter ‚B*‘ den totalgefälschten Reisepass bei der Deutschprüfung des C* vorlegt.“
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 4) erklärte sich das Landesgericht St. Pölten für örtlich unzuständig (§§ 450, 485 Abs 1 Z 1 StPO). Dies mit der wesentlichen Begründung, es sei zwar „der Bestimmungsort dem Akt nicht zu entnehmen“, jedoch „der Ort des Erfolgseintritts […] in ** gelegen“, weshalb der Wohnsitz des Angeklagten im Sprengel des Landesgerichts St. Pölten für die Frage der örtlichen Zuständigkeit nicht von Relevanz sei.
Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde der Staatsanwaltschaft (ON 5), der Berechtigung zukommt.
Für das Hauptverfahren ist das Gericht zuständig, in dessen Sprengel die Straftat ausgeführt wurde oder ausgeführt werden sollte (hier maßgeblich ist somit der Ort der Bestimmungshandlung [ Nordmeyer,WK-StPO § 25 Rz 1 mwN]). Liegt dieser Ort im Ausland oder kann er – wovon sowohl Staatsanwaltschaft als auch Erstgericht vorliegendenfalls zutreffend ausgehen - nicht festgestellt werden, so ist der Ort maßgebend, an dem der Erfolg eingetreten ist oder eintreten hätte sollen, fehlt es an einem solchen, der Ort, an dem der Beschuldigte seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat oder zuletzt hatte, in Ermangelung eines solchen der Ort, an dem er betreten wurde (§ 36 Abs 1 erster Satz StPO).
Ob zur Begründung der örtlichen Zuständigkeit die vorgesehene Erfolgsanknüpfung in Betracht kommt, hängt davon ab, ob die strafbare Handlung ein Erfolgsdelikt ist, also den Eintritt einer von der Tathandlung zumindest gedanklich abtrennbaren Wirkung in der Außenwelt voraussetzt (RIS-Justiz RS0127317).
Wie die Beschwerdeführerin zutreffend aufzeigt, gehören alle Deliktsvarianten des § 223 StGB zu den schlichten Tätigkeitsdelikten ( Kienapfel/Schroll,WK² StGB § 223 Rz 144 mwN; vgl zu § 223 Abs 2 StGB auch Bugelnig,SbgK § 223 Rz 10 mwN). Es handelt sich demnach um Begehungsdelikte ohne jeden Erfolg (RIS-Justiz RS0089890), weshalb zur Begründung der örtlichen Zuständigkeit eine Erfolgsanknüpfung gegenständlich nicht in Betracht kommt.
Für die örtliche Zuständigkeit im Hauptverfahren ist solcherart fallbezogen jener Ort maßgebend, an dem der Angeklagte seinen Wohnsitz oder Aufenthalt zum Zeitpunkt der Einbringung des Strafantrages hatte (RIS-Justiz RS0130478). Da sich dieser nach der Aktenlage (vgl ON 2.2.53 S 1, ON 2.3.2.2.5 S 1 und ON 2.3.2.2.27 S 1) im Sprengel des Landesgerichts St. Pölten befand, war der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene – zu Unrecht die örtliche Unzuständigkeit dieses Gerichts aussprechende - Beschluss ersatzlos aufzuheben.
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