Formaldelikte (schlichte Tätigkeitsdelikte) sind Begehungsdelikte ohne jeden Erfolg. Materialdelikte oder Erfolgsdelikte verlangen hingegen einen Erfolg (sei es in Form der Verletzung, sei es in Form der konkreten oder abstrakten Gefährdung) an Personen oder Sachen (einschließlich Rechten; siehe §§ 292, 298 ABGB); sie unterfallen damit in Verletzungsdelikte oder Gefährdungsdelikte.
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