Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Baumgartner als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Körber und Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 20. Jänner 2026, GZ **-5, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene rumänische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Krems an der Donau eine über ihn verhängte Freiheitsstrafe von vier Jahren.
Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 13. November 2028. Die zeitlichen Voraussetzungen gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG sind am 13. November 2026 erfüllt.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 5) wies das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht den im an das Bundesministerium für Justiz gerichteten Schriftsatz enthaltenen (und als solchen gewerteten) Antrag des Strafgefangenen auf bedingte Entlassung (vgl ON 2.3 S 4 „ Ich beantrage sofortige lassung [gemeint wohl Entlassung] in diese Fall … “) mangels Vorliegens der zeitlichen Voraussetzungen zurück.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Verurteilten (ON 8, ON 9, 10 und ON 12), die nicht berechtigt ist.
Nach § 46 Abs 1 StGB ist einem Verurteilten der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, wenn er die Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe, mindestens aber drei Monate, verbüßt hat, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass er durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.
Gemäß § 152 Abs 1 StVG ist über die bedingte Entlassung eines Strafgefangenen von Amts wegen zu entscheiden, der innerhalb des nächsten Vierteljahres – hier relevant - die Hälfte der zeitlichen Freiheitsstrafe verbüßt haben wird.
Das Vollzugsgericht, das (auch) auf Antrag eines Strafgefangenen über dessen bedingte Entlassung entscheidet, kann gemäß § 152 Abs 1 StVG zwar aussprechen, dass die bedingte Entlassung erst zu einem späteren Zeitpunkt wirksam wird, dieser darf jedoch nicht mehr als drei Monate nach der Entscheidung gelegen sein ( Pieber in Höpfel/Ratz, WK² StVG § 152 Rz 17). Die Bestimmung bedeutet zugleich, dass eine Beschlussfassung mehr als drei Monate vor dem in Betracht kommenden Zeitpunkt (Stichtag) ausgeschlossen ist ( Pieber in Höpfel/Ratz, WK² StVG § 152).
Das Erstgericht hat daher den Antrag auf (bedingte) Entlassung des Strafgefangenen zu Recht zurückgewiesen.
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