Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Fabian als Vorsitzende sowie den Richter Dr. Pscheidl und die Richterin Mag. Müller im Konkurs über das Vermögen der A* GmbH , FN **, **, Masseverwalter Dr. C*, Rechtsanwalt in **, über den Rekurs der Schuldnerin, vertreten durch ihren Geschäftsführer B*, gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 2.2.2026, **-8, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Das Handelsgericht Wien eröffnete am 23.1.2026 den Konkurs über das Vermögen der Schuldnerin und bestellte Dr. C* zum Masseverwalter. Der Beschluss erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Der Masseverwalter wies bereits in seinem ersten Bericht vom 30.1.2026 darauf hin, dass eine Kontaktaufnahme mit dem Geschäftsführer der Schuldnerin nicht gelungen sei. Er sei auch seinen Verpflichtungen zur Informationserteilung und Ausfolgung der Unterlagen nicht nachgekommen. Der Masseverwalter wisse nur aus dem Insolvenzeröffnungsverfahren, dass gegenüber der E* Schulden von rund EUR 9.000,--, gegenüber der F*. Schulden von rund EUR 12.000,-- und gegenüber dem Finanzamt von rund EUR 11.000,-- bestehen. Bedingt durch aufrechte Arbeitsverhältnisse (per 27.1.2026 drei Vollversicherte und zwei geringfügig Beschäftigte) würden permanent Kosten an Nettoentgelten samt gesetzlichen Beiträgen und Abgaben auflaufen. Befriedigungstaugliche Aktiva oder laufende Einnahmen seien nicht bekannt, sodass eine Fortführung unvertretbar sei und der Masseverwalter den Antrag auf Schließung des schuldnerischen Unternehmens stelle. Gleichzeitig zeigte er die Masseunzulänglichkeit an.
Aus dem Akt ergibt sich nicht, dass dieser Bericht dem Geschäftsführer der Schuldnerin zur Kenntnis gebracht und dieser aufgefordert wurde, sich zum Schließungsantrag zu äußern.
Mit dem angefochtenen Beschlussbewilligte das Erstgericht die Schließung des schuldnerischen Unternehmens gemäß § 115 Abs 1 IO. Nach dem Bericht des Masseverwalters gebe es weder Vermögen noch absehbare Einnahmen, welche die fünf aufrecht gemeldeten Arbeitsverhältnisse und die damit verbundenen Kosten abdecken könnten. Der Geschäftsführer komme seiner Informationspflicht nicht nach. Eine Erhöhung des Ausfalls lasse sich nur durch die alsbaldige Schließung des Betriebs vermeiden.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Schuldnerin mit dem Antrag, diesen ersatzlos zu beheben.
Der Masseverwalter nahm zum Rekurs dahingehend Stellung, dass die Schließung des Unternehmens alternativlos gewesen sei, weil keine Liquidität und nur eine überfällige Kundenforderung vom 26.12.2025 über EUR 6.450,-- den laufenden Betriebskosten gegenüberstünden. Der Masseverwalter habe den Geschäftsführer am 2.2.2026 über den Schließungsbeschluss persönlich informiert und ihm am selben Tag eine Sanierungsmöglichkeit dahingehend dargelegt, dass der Schließungsbeschluss erst mit Eintritt seiner Rechtskraft vollzogen werden könne und die Schuldnerin bis dahin ihr Leistungspotenzial ausschöpfen solle. Gleichzeitig solle die Schuldnerin einen Sanierungsplanantrag einbringen. Seitdem sei es zu keiner weiteren Kontaktaufnahme mehr gekommen.
Der Rekurs ist nicht berechtigt .
1.Die Voraussetzungen für eine Unternehmensschließung in der Prüfphase (bis zur Berichtstagsatzung) regelt § 114a Abs 1 Satz 1 IO. Kommt der Insolvenzverwalter bei seinen unmittelbar nach der Insolvenzeröffnung in Angriff zu nehmenden Erhebungen (§§ 81, 81 IO) zum Ergebnis, dass die Unternehmensfortführung „offenkundig“ für die Insolvenzgläubiger nachteilig ist, kann und muss er die Schließung auch schon vor der Berichtstagsatzung beim Insolvenzgericht beantragen. Vor der Beschlussfassung hierüber hat das Gericht – sofern bestellt – den Gläubigerausschuss sowie, wenn es rechtzeitig möglich ist, auch den Schuldner zu hören ( Stapf/Steger in KLS² § 114a Rz 7).
2. Rechtzeitig möglich ist die Anhörung, wenn diese erfolgen kann, ehe eine Verringerung der Masse unabwendbar wird ( Mohr, IO 11§ 114a IO E 11; Riel in Konecny/Schubert § 114a KO Rz 53). Hier hat das Erstgericht der Schuldnerin keine Äußerungsmöglichkeit eingeräumt und im Schließungsbeschluss nicht begründet, warum eine rechtzeitige Anhörung im konkreten Fall nicht geboten war. Dies stellt – nach überwiegender Ansicht – einen Verfahrensmangel, jedoch keinen Nichtigkeitsgrund dar ( Stapf/Steger , aaO § 114a Rz 7 mwN; OLG Wien 28 R 263/14y = ZIK 2015/198).
Die Schuldnerin hat hier demnach die Möglichkeit, sich im Rahmen der Neuerlaubnis im Rechtsmittelverfahren zu den Tatsachen und Prognosen des Masseverwalters zu äußern.
3.Die Schließungsvoraussetzungen ergeben sich sowohl in der Prüfungsphase (bis zur Berichts-und Prüfungstagsatzung) als auch danach aus § 115 Abs 1 IO ( Riel, aaO § 114a KO Rz 32; Lovrek in Bartsch/Pollak/Buchegger , InsR 4 § 114a KO Rz 56; Mohr,aaO § 114a IO E 2).
3.1Das Insolvenzgericht darf nach § 115 Abs 1 IO die Schließung eines Unternehmens nur anordnen oder bewilligen, wenn aufgrund der Erhebungen feststeht, dass anders eine Erhöhung des Ausfalls, den die Insolvenzgläubiger erleiden, nicht vermeidbar ist. Für das Insolvenzgericht besteht solange kein Anlass für die Anordnung der Unternehmensschließung, als eine Tilgung der Masseforderungen durch die aufgrund einer Unternehmensfortführung zu erzielenden Erlöse überwiegend wahrscheinlich bleibt (RS0106331; 1 Ob 2050/96v = SZ 69/170; Riel , aaO § 115 KO Rz 4; ZIK 2015/198 [145]).
Bei der Beurteilung, wie wahrscheinlich die Deckung der Masseverbindlichkeiten ist, ist zu berücksichtigen, welche Mittel dem Insolvenzverwalter – sei es aufgrund von Einnahmen, von Kautionen oder von Haftungen Dritter – insgesamt zur Verfügung stehen und wie konkret die Hoffnungen sind, das Unternehmen sanieren zu können. Entgegen dem Wortlaut des § 115 Abs 1 IO („feststehen“) genügt für die Unternehmensschließung eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass sich die Verluste der Insolvenzgläubiger durch eine allfällige Unternehmensfortführung mehren würden (OLG Wien 6 R 327/24p, 6 R 211/24d ua).
3.2 In der Regel ist die Wahrscheinlichkeit eines positiven Betriebsfortführungsergebnisses in einem zweistufigen Prüfungsverfahren zu ermitteln: Zunächst ist der Ausfall zu berechnen, den die Insolvenzgläubiger mit der Insolvenzeröffnung bereits erlitten haben („Konkursbilanz“). Dann ist zu prüfen, ob sich dieser durch die Fortführung erhöhen würde bzw wie wahrscheinlich eine solche Ausfallserhöhung ist.
Die Erstellung einer detaillierten Fortführungserfolgsrechnung ist aber dann nicht erforderlich und das Unternehmen jedenfalls zu schließen, wenn nicht prognostizierbar ist, ob aus den Einkünften des Unternehmens überhaupt die laufenden Massekosten abgedeckt werden können, weil der Schuldner über keine geordnete Buchhaltung verfügt, die vom Insolvenzverwalter verlangten Abrechnungen und Belege nicht vorlegt und ihm auch sonst keine (hinreichenden) Unterlagen zur Verfügung stellt, aus denen die monatlichen Fixkosten der Fortführung verlässlich kalkuliert werden können ( Mohr, aaO § 115 IO E 28, E 29; OLG Wien 6 R 211/24d).
Die Fortführungserfolgsrechnung ist nur ein (wenn auch wesentlicher) Teil der bei der Entscheidung über die Unternehmensfortführung oder-schließung vorzunehmenden umfassenden Interessensabwägung zwischen dem „allgemeinen Interesse an der Betriebsfortführung“ und dem Interesse der durch die Fortführung gefährdeten Gläubiger ( Riel , aaO § 115 KO Rz 18).
3.3Es können aber auch andere als die in § 115 IO explizit genannten Gründe die Unternehmensschließung rechtfertigen. Diesen ist gemeinsam, dass einer Unternehmensfortführung Hindernisse entgegenstehen, die zwar nicht oder nicht unmittelbar darin bestehen, dass nur durch diese eine Erhöhung des Ausfalls der Insolvenzgläubiger vermeidbar ist, aber dennoch eine Aufrechterhaltung der betrieblichen Leistungsbereitschaft rechtlich oder faktisch unmöglich machen ( Riel , aaO § 115 KO Rz 58). So ist das Unternehmen zu schließen, wenn rechtliche (wie zB fehlende Gewerbeberechtigung, fehlende Berufsberechtigung, Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils, mit welchem dem Schuldner die Unterlassung seiner Geschäftstätigkeit aufgetragen wurde) oder faktische Hindernisse (zB Verweigerung des Schuldners zur notwendigen Mithilfe, fehlende bzw gänzlich undurchsichtige Buchhaltungsunterlagen, wodurch ein vollkommenes Informationsdefizit besteht, das sich trotz zumutbarer Bemühungen des Insolvenzverwalters nicht beseitigen lässt, Unmöglichkeit der Fortführungsfinanzierung) der Unternehmensfortführung entgegenstehen. Selbst wenn keine Erhöhung des Ausfalls der Insolvenzgläubiger vorliegt, ist etwa das Unternehmen zu schließen, wenn ausreichende liquide Mittel zur Fortführungsfinanzierung fehlen ( Stapf/Steger, aaO § 115 IO Rz 3; vgl auch Lovrek , aaO § 115 KO Rz 10ff).
3.4 Anderes könnte dann gelten, wenn die Unternehmenssanierung zu erwarten ist. So besteht für das Insolvenzgericht prinzipiell, solange die Deckung der Masseforderungen durch die Fortführungserlöse überwiegend wahrscheinlich bleibt, kein Anlass zur Schließung. Bei ungenügender Deckung der Masseforderungen kommt es wesentlich darauf an, wie wahrscheinlich eine Unternehmenssanierung zu erwarten ist, weil nur die dadurch zu erwartenden Mittel die Annahme rechtfertigen, dass auch die Befriedigung der Masseforderungen überwiegend wahrscheinlich ist. Eine vage Sanierungshoffnung ist nicht ausreichend. Eine überwiegende Sanierungswahrscheinlichkeit schließt die Unternehmensschließung aus, weil dann zu verneinen ist, dass eine Erhöhung des Ausfalls der Insolvenzgläubiger nur durch eine Unternehmensschließung vermeidbar ist.
Eine uU deutlich vor der Zwangsschließung des § 115 Abs 4 IO liegende Fortführungsgrenze besteht damit für gerade kostendeckende Unternehmensfortführungen, also in solchen Fällen, in denen keine unmittelbaren Ausfallserhöhungen, aber auch keine wesentlichen Verbesserungen der voraussichtlichen Quote bestehen. Diese Grenze liegt darin, dass das Unternehmen zu schließen ist, wenn weder eine Gesamtveräußerung noch ein Sanierungsplan möglich ist ( Stapf/Steger, aaO § 115 IO Rz 4 mwN).
4. Im Rechtsmittelverfahren ist für die Beurteilung der Frage, ob die Schließungsvoraussetzungen vorliegen, die Sachlage im Zeitpunkt der Beschlussfassung erster Instanz und die Bescheinigungslage im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel maßgebend (vgl Lovrek , aaO § 114a KO Rz 85 mwN).
4.1 Liegt ein begründeter Schließungsantrag des Insolvenzverwalters vor und ist aufgrund dieses Berichts eine Unternehmenssanierung wahrscheinlich nicht mehr zu erwarten, so hat das Insolvenzgericht unverzüglich die Unternehmensschließung anzuordnen ( Mohr, aaO § 115 IO E 1, E 3, E 5, E 19; OLG Wien 6 R 262/24d). Verfahrensrechtlich genügt die Glaubhaftmachung der Schließungsvoraussetzungen ( Lovrek , aaO § 114a KO Rz 71 ff; § 115 KO Rz 7).
4.2 Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, weil der Masseverwalter bereits am 30.1.2026 die Masseunzulänglichkeit angezeigt hat. Auch in seiner Stellungnahme vom 17.2.2026 weist der Masseverwalter darauf hin, dass die Schuldnerin über keine Liquidität und nur über eine überfällige Kundenforderung von EUR 6.450,-- verfügt.
Erhebungen des Rekursgerichts (§ 254 Abs 5 IO; RS0064997, RS0065221) durch Einsicht in die VJ ergaben, dass mittlerweile acht Forderungen in Höhe von insgesamt EUR 80.652,74 angemeldet worden sind.
Die Schuldnerin gesteht im Rekurs zu, dass es Schwierigkeiten im Unternehmen gegeben habe. Die im Rekurs bloß pauschal behaupteten Aufträge und Chancen, das Unternehmen weiterzuführen, werden weder näher dargestellt noch durch Belege bescheinigt. Auch die angeblich bestehenden offenen Forderungen werden nicht konkretisiert und nicht bescheinigt. Entgegen der Behauptung im Rekurs, es gebe nur zwei Mitarbeiter, beschäftigt die Schuldnerin nach den unbedenklichen Erhebungen des Masseverwalters drei vollversicherte und zwei geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer. Ein tragfähiges und überprüfbares Sanierungskonzept hat die Schuldnerin im Rekurs nicht dargelegt.
5. Die Schließung des schuldnerischen Unternehmens erfolgte daher auch nach der im Rekursverfahren gegebenen Sach-und Rechtslage zu Recht, sodass dem Rekurs ein Erfolg zu versagen war.
6.Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf § 252 IO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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