Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*wegen § 3g Abs 1 VerbotsG und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau als Geschworenengericht vom 24. Juli 2025, GZ **-47.11, nach der am 12. März 2026 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Mag. Hahn, im Beisein der Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Salfelner LL.M. sowie in Anwesenheit des Angeklagten und seiner Verteidigerin Mag. Scheed durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* der Verbrechen der nationalsozialistischen Wiederbetätigung nach § 3g Abs 1 VerbotsG (I./) und des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 1 WaffG (II./) schuldig erkannt und unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB und des § 43a Abs 2 StGB nach dem Strafsatz des § 3g Abs 1 VerbotsG zu einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 14 Monaten sowie einer Geldstrafe von 320 Tagessätzen á 4 Euro, im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 160 Tagen, verurteilt.
Unter einem wurden die anlässlich der Hausdurchsuchung beim Angeklagten sichergestellten Gegenstände, und zwar die Pistole mit Holster und die zu I./A./ angeführten NS-Devotionalien gemäß § 26 (ergänze: Abs 1) StGB eingezogen sowie sein „Handy **“ (Standblatt ON 15 PZ 3) und die SD-Karte (Standblatt ON 15 PZ 1) gemäß § 19a (ergänze: Abs 1) StGB konfisziert.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat sich A* in ** und anderen Orten
I./ auf andere als die in den §§ 3a bis 3f bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt, indem er
A./ ab einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt bis 14. Dezember 2023 im Urteil einzeln bezeichnete (1./ bis 18./) NS-Devotionalien in seinem Wohnhaus zum Zwecke der NS-Propaganda, somit mit Wiederbetätigungsvorsatz, ansammelte;
B./ vom 22. Februar 2018 bis 24. Mai 2023 mittels Messenger-App nachfolgende Nachrichten beinhaltend typisch nationalsozialistische Bezüge in einer propagandistisch vorteilhaften Darstellung an nachangeführte Empfänger versendete, mithin den anderen Chat-Teilnehmern zugänglich machte und dadurch zumindest eine der spezifischen Zielsetzungen der NSDAP zu neuem Leben zu erwecken oder zu propagieren und solcherart zu aktualisieren trachtete, sohin mit Wiederbetätigungsvorsatz, und zwar
1./ an den Empfänger „B*“
a./ am 22. Februar 2018 ein Lichtbild zeigend A* mit einem auf einem Filzhut aufgenähten Hakenkreuz und Reichsadler (ON 2.2, 4)
b./ am 9. Februar 2020 ein Lichtbild zeigend einen Orden mit Hakenkreuz und einen Orden mit dem Eisernen Kreuz (ON 2.4., 3)
c./ am 10. November 2020 ein Lichtbild zeigend einen Orden mit Eisernem Kreuz und Hakenkreuz (ON 2.4, 4)
d./ am 31. Juli 2022 ein Lichtbild zeigend einen Laptopdisplay mit einem Orden mit Eisernem Kreuz zum Kauf um 18.000 Euro und der Aufschrift „ Ritterkreuz des Eisernen Kreuz 1939 im Etui“ (ON 2.4, 6)
e./ am 2. April 2023 ein Lichtbild zeigend die Parte des verstorbenen C* mit der Aufschrift „ Träger der Ritterkreuzes des Eisernen Kreuzes “ und drei Orden in Schwarz-Weiß-Rot sowie einem Orden mit Eisernem Kreuz (ON 2.4, 7)
f./ am 21. April 2023 ein Lichtbild zeigend einen Laptopdisplay mit einem Orden mit Eisernem Kreuz zum Kauf um 15.000 Euro und der Aufschrift „ Ritterkreuz des Eisernen Kreuz 1939 - **“ „** “ (ON 2.4, 8)
g./ am 10. Mai 2023 einen Screenshot der Website „ ** “ zeigend einen Stahlhelm mit dem Zivilabzeichen der Sturmabteilung der NSDAP (ON 2.4, 10);
2./ im Zeitraum 28. Dezember 2019 bis 11. Juni 2020 an den Empfänger „D * “ im Zuge einer Konversation über den Ankauf von SS-Ringen die Nachricht: „ Is sicher a(Anmerkung: Emojis entfernt) originaler (Anmerkung: Emojis, die zwei Siegrunen darstellen entfernt) (Anmerkung: Emojis entfernt)“ als Antwort auf ein übermitteltes Lichtbild (ON 22.6, 7);
3./ an den Empfänger „E * “
a./ im Zeitraum 27. August 2021 bis 2. August 2022 im Zuge einer Konversation über den Ankauf von Ringen einen Link zum Kauf von Totenkopfringen der SS (ON 22.11, 7)
b./ am 18. September 2021 ein Lichtbild zeigend verschiedene NS-Devotionalien mit NS-Runen (ON 22.11, 7);
4./ an den Empfänger „F * “
a./ am 26. Juni 2020 und 27. Juni 2020 ein signiertes Bild von Adolf Hitler und Benito Musselini, wobei sie sich über den „ Chef “ und die Frage, wie „F * “ eine originale Unterschrift vom „ Chef “, meinend Adolf Hitler, erwerben kann, unterhielten (ON 22.10, 7 f)
b./ am 28. Juni 2020 zwei Porträtfotos eines Soldaten in Wehrmachtsuniform (ON 22.10, 9)
c./ am 21. Dezember 2020 „ Heil G* (Anmerkung: Emoji, welches einen Mann zeigt, der die rechte Hand hebt entfernt)“ (ON 22.10, 23)
d./ am 30. September 2021 „ Servus F* ! Danke für die grab Fotos !!! Habe die H* 14 Tage vor ihrem Tode um ein Autogramm gebeten,......... Leider wurde nichts mehr daraus..... Beste Grüße aus dem ** ♂“ (Anmerkung: Emoji, welches einen Mann zeigt, der die rechte Hand hebt entfernt) (ON 22.10, 23);
5./ an den Empfänger „I * “
a./ am 21. Dezember 2020 „ Heil G* (Anmerkung: Emoji, welches einen Mann zeigt, der die rechte Hand hebt entfernt)“ (ON 22.12, 7)
b./ am 24. Dezember 2020 ein Foto mit der Beschreibung „ im **... ️ “(Anmerkung: Emojis entfernt) (Anmerkung: Emoji, welches einen Mann zeigt, der die rechte Hand hebt entfernt) (ON 22.12, 7)
c./ am 24. Mai 2023 ein Foto mit der Beschreibung „ In Bormann's Nistkasten herrscht Hochbetrieb (Anmerkung: Emojis entfernt) (Anmerkung: Emoji, welches einen Mann zeigt, der die rechte Hand hebt entfernt)“ (ON 22.12, 9);
6./ am 5. Dezember 2022 an den Empfänger „J * “ ein Lichtbild zeigend den verstorbenen K* samt folgendem Text: „ Seine Ehre hieß Treue “ (ON 22.7, 7);
7./ an den Empfänger „L * “
a./ am 10. Dezember 2019 „Habe Silvester mein Zimmer im ** !!!!!!!!!!! (Anmerkung: Emojis, die zwei Siegrunen darstellen entfernt)„ (ON 22.8, 7)
b./ am 24. Dezember 2019 „ Lieber L*! Heil G*, M* und A* (Anmerkung: Emojis, die zwei Siegrunen darstellen entfernt)“ (ON 22.8, 7)
c./ am 18. Jänner 2020 „ Servus L*! Bin heute leider nicht dabei .... War bis jetzt im(Anmerkung: Emojis entfernt) krankenstand. Ab Montag wieder im Einsatz... Anfang /Mitte Februar denke ich, schaffe ich es wieder .... Beste Grüße an alle aus dem ** “ (Anmerkung: Emojis entfernt) (ON 22.8, 7)
d./ am 12. Oktober 2020 eine Liste der Dienstaltersliste der Schutzstaffel, ein Lichtbild zeigend Adolf Hitler mit weiteren SS-Soldaten, ein Lichtbild zeigend einen Soldat in NS-Uniform, ein Porträtfoto eines Soldaten in SS-Uniform (ON 22.8, 8 f)
e./ am 7. Juli 2020 ein Lichtbild zeigend einen Soldaten in NS-Uniform (ON 22.8, 9);
8./ an die Empfängerin „N * “
a./ am 18. Jänner 2020 „Chef !!! Und an O* .....“(Anmerkung: Emojis entfernt) (Anmerkung: Emoji, welches einen Mann zeigt, der die rechte Hand hebt entfernt) (ON 22.5, 52)
b./ am 17. Dezember 2020 „Adolfinchen“ (Anmerkung: Emojis entfernt) (Anmerkung: Emoji, welches einen Mann zeigt, der die rechte Hand hebt entfernt) (ON 22.5, 34)
c./ am 21. Dezember 2020 „Heil G* (Anmerkung: Emojis entfernt)“ (Anmerkung: Emoji, welches einen Mann zeigt, der die rechte Hand hebt entfernt) (ON 22.5, 33)
d./ am 13. Juni 2021 „Wünsch meiner hübschen bergtochteran super guten(Anmerkung: Emojis entfernt) Morgen und start im **“(Anmerkung: Emojis entfernt) (Anmerkung: Emoji, welches einen Mann zeigt, der die rechte Hand hebt entfernt) (ON 22.5, 18)
e./ am 8. Juni 2021 „Wünsch meiner hübschen steirerinan gschmeidigen guten Morgen (Anmerkung: Emojis entfernt) aus dem sonnigen ** (Anmerkung: Emojis entfernt) (Anmerkung: Emoji, welches einen Mann zeigt, der die rechte Hand hebt entfernt)(ON 22.5, 19)
f./ am 12. Jänner 2021 ein Lichtbild samt folgendem Text: „(Anmerkung: Emojis entfernt)De dritte von oben is a ss-marke,... SS panzer grenadier Ausbildungs Battalion, 2 ** 2 von ober könnt a ane sein. Beide anderen sieht ma nix (Anmerkung: Emojis entfernt)“ (ON 22.5, 32)
g./ am 21. April 2021 „Salat für de vieeeeelen nockerl(Anmerkung: Emojis entfernt) (Anmerkung: Emoji, welches einen Mann zeigt, der die rechte Hand hebt entfernt)“ (ON 22.5, 22)
h./ am 20. Juli 2022 „Wor heut scho mit'n O* unterwegs und do hom aa paar Reden vom "großmeister" gehört und Ansprache Januar 33.....passt voll zur gegenwärtigen Situation.....(Anmerkung: Emojis entfernt) Wie se de Geschichte wiederholt mit dengleichen Statistiken (Anmerkung: Emojis entfernt)“ (ON 22.5, 10)
i./ am 19. November 2022 „..... Meiiii braaaun !!.... Sooo scheee ..(Anmerkung: Emojis entfernt) (Anmerkung: Emoji, welches einen Mann zeigt, der die rechte Hand hebt entfernt) “ als Antwort a uf die Nachricht von „N*“ „Hahahahaha geil .......bei uns is alles braun in braun (Anmerkung: Emojis entfernt) (Anmerkung: Emoji, welches einen Mann zeigt, der die rechte Hand hebt entfernt) (Anmerkung: Emojis entfernt) (ON 22.5, 9);
II./ wenn auch nur fahrlässig, unbefugt eine Schusswaffe der Kategorie B besessen, und zwar eine nicht registrierte Pistole der Marke **, Modell **, Nr. **.
Bei der Strafzumessung wertete das Geschworenengericht das Zusammentreffen von mehreren Verbrechen mit einem Vergehen und den langen Deliktszeitraum als erschwerend, als mildernd hingegen den bisherigen ordentlichen Lebenswandel, den wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung und das lange Zurückliegen der Tat und seitheriges Wohlverhalten.
Nach Zurückweisung der vom Angeklagten gegen dieses Urteil erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 14. Oktober 2025, GZ 12 Os 109/25h-4, ist nunmehr über die zum Nachteil des Angeklagten ausgeführte Berufung der Staatsanwaltschaft (ON 49) zu entscheiden. Die vom Angeklagten angemeldete Berufung (ON 47.12, 35) wurde mit Eingabe vom 12. Dezember 2025 (ON 7 des Bs-Akts) zurückgezogen.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Die vom Erstgericht im Übrigen zutreffend und vollständig zur Darstellung gebrachte besondere Strafzumessungslage ist zum Nachteil des Angeklagten dahingehend zu korrigieren, dass von einem den Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 18 StGB begründenden längeren Zurückliegen der Taten mit Blick auf die Tatbegehung bis Dezember 2023 nicht auszugehen ist, orientiert sich dieser doch an einem der Rückfallsverjährungsfrist des § 39 Abs 2 StGB entsprechenden Zeitraum (RIS-Justiz RS0091574).
Wenn auch die Berufungswerberin zutreffend aufzeigt, dass der Angeklagte mit seinen zu I./ getätigten, lediglich das Eigentum an den inkriminierten Gegenständen und die Verfassung der Nachrichten eingestehenden Angaben angesichts der erdrückenden Beweislage nicht wesentlich zur Wahrheitsfindung beitrug, ist ihm jedoch im Hinblick auf die zu II./ erfolgte Ablegung eines umfassenden reumütigen Geständnisses (ON 47.12, 4) in diesem Umfang der Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 17 StGB zugute zu halten.
Bei objektiver Abwägung der vorliegenden Strafzumessungsparameter und der allgemeinen Kriterien im Sinn des § 32 Abs 2 und 3 StGB erweist sich ausgehend von einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe die im oberen Bereich des ersten Strafdrittels ausbemessene Strafenkombination einer vierzehnmonatigen Freiheitsstrafe und einer Geld-strafe von 320 Tagessätzen der personalen Täterschuld des bisher einen ordentlichen Lebenswandel aufweisenden Angeklagten und dem Unrechtsgehalt der verwirklichten Verbrechen und Vergehen entsprechend und nicht erhöhungsbedürftig.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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