Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*wegen §§ 127, 129 Abs 1 Z 3 StGB über die Berufung des Angeklagten wegen Strafe gegen das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 18. November 2025, GZ **-18.4, und dessen gemäß § 498 Abs 3 dritter Satz StPO konkludent ergriffene Beschwerde gegen den gemäß § 53 Abs 1 StGB iVm § 494a Abs 1 Z 4 StPO gefassten Beschluss nach der unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Mag. Gruber, im Beisein der Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart des Oberstaatsanwaltes Mag. Hinterleitner sowie in Anwesenheit des Angeklagten A* und von dessen Verteidigerin Mag. Katrin Pogutter am 11. März 2026 durchgeführten Berufungsverhandlung
I./ zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge gegeben, die Freiheitsstrafe auf zwei Jahre herabgesetztund der gemäß § 53 Abs 1 StGB iVm § 494a Abs 1 Z 4 StPO gefasste Beschluss aufgehoben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last;
II./ den
B e s c h l u s s
gefasst:
Gemäß § 53 Abs 1 StGB iVm § 494a Abs 1 Z 4 StPO wird die mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 27. Feber 2023, AZ B*, ausgesprochene bedingte Nachsicht widerrufen .
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteilwurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 3 StGB schuldig erkannt und hiefür nach § 129 Abs 1 StGB unter Anwendung des § 39 Abs 1 StGB unter aktenkonformer Vorhaftanrechnung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Weiters wurde gemäß (ergänze: § 53 Abs 1 StGB iVm) § 494a Abs 1 Z 4 StPO mit gleichzeitig gefasstem Beschluss die mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 27. Feber 2023, AZ B*, gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* am 28. Oktober 2025 in ** eine fremde bewegliche Sache, nämlich ein E-Bike der Marke ** des C*, das mit einem Fahrradschloss gesichert war, durch Abdrehen des Schlosses mit einer Eisenstange, somit durch Aufbrechen einer Sperrvorrichtung, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht als erschwerend mehrere einschlägige Vorstrafen, wobei die Tatbegehung während offener Probezeit und im sehr raschen Rückfall als aggravierend bewertet wurde, als mildernd hingegen das reumütige Geständnis und die teilweise Schadensgutmachung.
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 19.2) und zu ON 20.2 ausgeführte Berufungwegen Strafe, die eine Herabsetzung der Sanktion begehrt; gegen den gleichzeitig verkündeten Beschluss ist die gemäß § 498 Abs 3 dritter Satz StPO indizierte Beschwerde des Angeklagten gerichtet.
Das Erstgericht hat die besonderen Strafzumessungsgründe vollständig und richtig angeführt. Aufgrund des ohnehin als mildernd herangezogenen reumütigen Geständnisses ist die in der Berufung weiters reklamierte Berücksichtigung des behaupteten Umstandes, dass sich der Angeklagte bereits bei der informativen Erstbefragung geständig gezeigt habe, nicht verständlich. Dies ist im Übrigen auch gar nicht zutreffend, da A* nach dem polizeilichen Aktenvermerk bei seiner erstmaligen Anhaltung zunächst angab, das Fahrrad von einem Freund gekauft zu haben (ON 2.1, 3). Die reklamierte Suchtmittelabhängigkeit und die Therapiebereitschaft stellen für sich allein genommen auch keinen gesetzlichen Milderungsgrund dar.
Trotz der insgesamt unverändert gebliebenen Strafzumessungslage ist festzuhalten, dass der Angeklagte zwar zahlreiche Vorstrafen aufweist, die letzte längere unbedingte Freiheitsstrafe (nämlich eine solche von zwei Jahren) aber bereits im Jahr 2009 von ihm verbüßt wurde (Punkt 7 der Strafregisterauskunft). Nachdem sich A* in der Folge fast zehn Jahre wohlverhalten hatte, delinquierte er in der Folge ab dem Jahr 2018 wiederum mehrfach. Doch liegt ihm nunmehr nur ein einzelnes Faktum mit einem Schaden von rund 1.000 Euro zur Last, der zumal auch (wenn auch ohne sein eigenes Zutun) gutgemacht werden konnte, sodass insgesamt bei einer Strafdrohung von bis zu viereinhalb Jahren eine Strafe angemessen erscheint, die etwas unter der Hälfte der Höchststrafe liegt.
Zum Beschluss:
Bei Beschlüssen gemäß § 494a StPO handelt es sich um „bedingte“ Beschlüsse, deren rechtlicher Bestand von der Rechtskraft des Urteils abhängig ist, dass den Anlass für die Beschlussfassung bildet. Jede Abänderung oder Aufhebung des Strafausspruches der Anlassverurteilung durch das Rechtsmittelgericht macht diese Beschlüsse hinfällig und bedingt deren Aufhebung (12 Os 85/19w). Daher musste der Beschluss aufgehoben und neuerlich originär über einen allfälligen Widerruf entschieden werden.
Im Hinblick auf die oben dargelegten Umstände, insbesondere die vielfache Vorstrafenbelastung und den raschen Rückfall, erscheint es spezialpräventiv unerlässlich, den Angeklagten über die nunmehr zu verbüßende Strafe hinaus auch den von der bedingten Nachsicht umfassten Strafteil (zwölf Monate) verbüßen zu lassen. Denn nur durch einen konsequenten Strafvollzug kann dem Angeklagten nachdrücklich die Untolerierbarkeit seines Verhaltens vor Augen geführt werden.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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