Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Jilke als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Neubauer und Mag. Wolfrum, LL.M., als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen DI A*wegen § 111 Abs 1 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 11. Februar 2026, GZ **-5.1, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Die Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt führte zu AZ B* ein Ermittlungsverfahren gegen DI A* wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 StGB, in welchem sie am 20. März 2025 Strafantrag gegen den Genannten stellte und die Festsetzung der Strafe durch schriftliche Strafverfügung ohne vorausgehende Hauptverhandlung, in eventu die Anberaumung einer Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Baden begehrte (ON 2).
Das Verfahren war seit diesem Zeitpunkt (nach amtswegiger Einsichtnahme in die VJ) zunächst zu AZ C* des Bezirksgerichts Baden anhängig, in weiterer Folge wurde das Verfahren mit der Anmerkung „neue GZ laut GV 22. Juli 2025“ zu AZ D* des Bezirksgerichts Baden geführt.
Mit Schreiben vom 23. Jänner 2026 begehrte DI A* bei der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt zu AZ B* Akteneinsicht gemäß § 49 Abs 1 Z 3 StPO iVm § 51 Abs 1 StPO und führte aus, die Staatsanwaltschaft führe zur AZ B* „hartnäckig ein Ermittlungsverfahren für ein Vergehen gegen ihn“, in welches er derzeit keine Akteneinsicht erhalte.
Die Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt leitete den Antrag auf Akteneinsicht umgehend an das Bezirksgericht Baden zu AZ D* weiter (ON 3.1).
Mit Schreiben vom 27. Jänner 2026 erhob der Einschreiter „Beschwerde über die Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt“ mit dem Vorbringen, er habe bereits am 21. Jänner 2026 im Ermittlungsverfahren AZ B* einen Antrag auf Akteneinsicht gestellt, anstatt einer Bewilligung der Akteneinsicht jedoch lediglich die bestehende Akteneinsicht in das mit Beschluss Anlage ./B abgeschlossene Hauptverfahren AZ D* (ergänzt des BG Baden) mit der Note Anlage ./C erhalten. Er verlange unverändert volle Akteneinsicht in das weiterhin geführte Ermittlungsverfahren AZ B* und weise darauf hin, dass das Hauptverfahren gemäß Anlage ./B bereits rechtskräftig beendet sei und ihm daher gemäß § 53 StPO Akteneinsicht in das derzeit noch laufende Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt zu AZ B* zustehe (ON 4.1).
Die Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt legte die als Einspruch wegen Rechtsverletzung gewertete Beschwerde dem Landesgericht Wiener Neustadt unter Hinweis auf den am 20. März 2025 beim Bezirksgericht Baden eingebrachten Strafantrag dem Landesgericht Wiener Neustadt zur Entscheidung vor (ON 1.2).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Einspruch wegen Rechtsverletzung gemäß § 107 Abs 1 StPO mit der Begründung zurück, dass das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft mit Einbringung des Strafantrags beendet worden sei, entgegen der Argumentation des Einspruchswerbers zu AZ B* kein Ermittlungsverfahren mehr anhängig sei und folglich im Hauptverfahren dem Gericht die Kompetenz zur Entscheidung über die Akteneinsicht zukomme.
Dagegen richtet sich die fristgerechte Beschwerde des DI A* (ON 6.1), mit der er argumentiert, er sei als Beschuldigter berechtigt, sowohl in die Ergebnisse des Ermittlungs-als auch des Hauptverfahrens Einsicht zu nehmen, erneut unbeschränkte Akteneinsicht in das Ermittlungsverfahren AZ B* der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt fordert und die Verletzung seiner subjektiven Rechte des § 49 Abs 1 Z 3, § 51 Abs 1 und 2 zweiter Satz StPO iVm § 53 Abs 1 StPO moniert (ON 6).
Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.
Der Beschuldigte ist gemäß § 51 Abs 1 erster Satz StPO berechtigt, in die der Kriminalpolizei, der Staatsanwaltschaft und dem Gericht vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungs-und des Hauptverfahrens Einsicht zu nehmen.
Ermittlungsakten sind jedoch nicht faktisch, sondern rechtlich determiniert, sodass der allein aus der Möglichkeit des Zugriffs auf-sichergestellte und zwecks Prüfung auf deren Verfahrensrelevanz gespeicherte-elektronische Daten gezogene (rechtliche) Schluss auf das Vorliegen von Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens im Sinne des § 51 Abs 1 StPO nicht zulässig ist. Erst deren Bewertung als Information zu erheblichen Tatsachen macht sie zu einem Ergebnis und verpflichtet zu aktenmäßiger Dokumentation, mit der Zugänglichkeit nach § 53 Abs 1 StPO einhergeht. Davor geht kein Recht auf Einsicht in dieses Datenmaterial im Sinne des § 51 Abs 1 StPO hervor (vgl RIS-Justiz RS0133676, RS0133323).
Einsprüche wegen Rechtsverletzung werden nur dann einer gerichtlichen Prüfung unterzogen, wenn ihnen die Behauptung zugrunde liegt, im Ermittlungsverfahren also vor dessen Beendigung, durch die Staatsanwaltschaft in einem subjektiven Recht verletzt worden zu sein ( Stricker , WK-StPO § 107 Rz 2). Eine prozessuale Beendigung erfährt das Ermittlungsverfahren nicht nur nach dem 10. oder 11. Hauptstück, sondern auch durch Einbringung der Anklage bzw des Strafantrags (siehe ErlRV 25 BlgNR 22. GP 144; Brandstetter/Singer in LiK-StPO 2 § 107 Rz 3; Koenig/Pilnacek, ÖJZ 2008, 11). Die Erhebung eines (hier:) Strafantrages ist nicht Teil des durch die Staatsanwaltschaft geführten Ermittlungsverfahrens, es beendet selbiges vielmehr (§ 210 Abs 2 StPO; vgl auch 11 Os 182/08m und Birklbauer, WK-StPO § 210 Rz 21).
Da mit Einbringung des Strafantrags beim Bezirksgericht Baden am 20. März 2025 die Entscheidungskompetenz in Bezug auf die Akteneinsicht gemäß § 53 Abs 1 StPO auf das Bezirksgericht Baden überging, erfolgte die Zurückweisung des Einspruchs wegen Rechtsverletzung gemäß § 107 Abs 1 StPO zu Recht, weshalb der Beschwerde ein Erfolg zu versagen war.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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