Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Baumgartner als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Körber und Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 16. Dezember 2025, GZ **-7, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene ungarische Staatsangehörige A* verbüßte zuletzt in der Justizanstalt Linz die über ihn mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 10. März 2025 zu AZ ** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Abs 2 Z 1 (Abs 1 Z 1) StGB verhängte Freiheitsstrafe von 21 Monaten.
Das urteilsmäßige Strafende fiel auf den 19. November 2026. Die zeitlichen Voraussetzungen gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG waren am 3. Jänner 2026 erfüllt. Mittlerweile wurde vom weiteren Vollzug der Strafe nach § 133a StVG vorläufig abgesehen und A* am 26. Februar 2026 aus der Haft entlassen (vgl den aktuellen IVV-Auszug).
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 7) wies das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht den mit 20. November 2025 datierten Antrag des A* auf bedingte Entlassung (ON 2.2) - nachdem eine solche nach Verbüßung der Hälfte der Strafzeit kurz zuvor am 3. November 2025 vom Landesgericht Krems an der Donau zu AZ ** rechtskräftig abgewiesen worden war (ON 6) – wegen entschiedener Sache zurück.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die unmittelbar nach dessen Bekanntgabe erhobene (ON 10 S 5), nicht ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen, die nicht berechtigt ist.
Auch ein Beschluss, mit dem ein Antrag auf Gewährung der bedingten Entlassung rechtskräftig abgewiesen wird, entfaltet grundsätzlich Einmaligkeitswirkung. Ein Entlassungsantrag kann daher nicht beliebig oft wiederholt werden. Ein auf Grundlage identischer Verhältnisse neuerlich eingebrachter Antrag ist a limine wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Nur eine wesentliche Änderung entscheidungsrelevanter Umstände erlaubt trotz rechtskräftiger Entscheidung eine neuerliche meritorische Prüfung. Als relevante Umstände kommen insbesonders seit der letzten Entscheidung eingetretene oder dem Gericht bei der letzten Entscheidung unbekannt gewesene, zur Erfüllung der materiellen Voraussetzungen einer bedingten Entlassung grundsätzlich geeignete neue Tatsachen, eine Änderung der Gesetzeslage oder die einer solchen nahekommende Änderung fundamentaler Rechtsprechungsgrundsätze oder wesentliche Veränderungen der zeitlichen Umstände in Betracht ( Pieber in Höpfel/Ratz, WK² StVG § 152 Rz 31 ff).
Als Faustregel für die Beurteilung der Frage einer wesentlichen Änderung des Ausmaßes der verbüßten Strafe kann gelten, dass der Verurteilte für jedes Jahr der verhängten Freiheitsstrafe einen Monat (also zB bei einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren fünf Monate), gerechnet ab der letzten gerichtlichen Entscheidung, zuzuwarten hat, bevor er einen neuen, meritorisch zu erledigenden Antrag auf bedingte Entlassung stellen kann. Bei einer zwölf Jahre übersteigenden Freiheitsstrafe wird eine zumindest alljährliche Antragstellung zuzugestehen sein ( Pieber in Höpfel/Ratz, WK² StVG § 152 Rz 33).
Fallbezogen sind seit der Entscheidung des Landesgerichts Krems an der Donau am 3. November 2025 bis zur neuerlichen Antragstellung durch den Verurteilten nicht einmal drei Wochen verstrichen, weshalb die Voraussetzung einer wesentlichen Änderung der zeitlichen Umstände unter Berücksichtigung der Dauer der zu verbüßenden Freiheitsstrafe von 21 Monaten nicht erfüllt ist. Ebenso wenig machte der Beschwerdeführer auch nur ansatzweise eine Änderung sonstiger entscheidungsrelevanter Umstände geltend, weshalb das Erstgericht seinen Antrag auf bedingte Entlassung zu Recht zurückgewiesen hat.
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