Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Gruber als Vorsitzenden sowie die Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugsache der A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über die Beschwerde des Dr. B* gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 12. Februar 2026, GZ **-6, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen .
Begründung:
Die am ** geborene österreichische Staatsbürgerin A* verbüßt derzeit eine wegen §§ 15, 87 Abs 1; 109 Abs 3 Z 1 und 2; 125 StGB verhängte Freiheitsstrafe von 24 Monaten mit urteilsmäßigem Strafende am 17. November 2026. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG lagen am 17. November 2025 vor, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG werden am 17. März 2026 gegeben sein (ON 3 und ON 5).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Wiener Neustadt als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung der Genannten gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG aus spezialpräventiven Erwägungen ab.
Die Strafgefangene erklärte nach Zustellung des Beschlusses auf Rechtsmittel zu verzichten (ON 7), ihr Erwachsenenvertreter Dr. B* brachte nach Zustellung des Beschlusses (ON 1.3) am 20. Februar 2026 eine Beschwerde ein (ON 8), die sich jedoch als unzulässig erweist.
Gemäß § 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 2 StPO hat das Beschwerdegericht eine Beschwerde, die verspätet oder von einer Person eingebracht wurde, der ein Rechtsmittel nicht zusteht (§ 87 Abs 1 StPO), als unzulässig zurückzuweisen.
Eine durch einen bestellten Erwachsenenvertreter in ihrer Prozessfähigkeit eingeschränkte Person ist dies im Strafverfahren nur insoweit, als das Strafverfahrensrecht als lex specialis, welche die allgemeinen Normen derogiert, keine besonderen Anordnungen trifft. In Hinsicht auf Beschwerden des Strafgefangenen gegen Beschlüsse des Vollzugsgerichts kann – da § 17 Abs 1 Z 3 StVG die Bestimmungen der StPO für sinngemäß anwendbar erklärt, soweit im Einzelnen nicht anderes angeordnet ist - kein anderer Maßstab gelten (RIS-Justiz RS0117396). Der gerichtliche Erwachsenenvertreter übt als gesetzlicher Vertreter gerade nicht die Verfahrensrechte des von ihm zwar gesetzlich vertretenen, jedoch im Strafverfahren nicht deshalb prozessunfähigen Angeklagten aus und kann darüber auch nicht disponieren (RIS-Justiz RS0059304 [T1]), ihm stehen demzufolge im Rahmen seines Wirkungsbereichs nur im Gesetz ausdrücklich als solche bezeichnete (eigene) Rechte zu (vgl Soyer/Schumann, WK-StPO § 58 Rz 78). Daraus folgt, dass der Erwachsenenvertreter im gegenständlichen Verfahren nicht beschwerdelegitimiert ist (vgl Pieberin WK² StVG § 17 Rz 2 und 14 und Nimmervoll,Der Sachwalter im Strafverfahren [Teil II], AnwBl 2012, 526). Seine Beschwerde ist daher gemäß § 89 Abs 2 StPO als unzulässig zurückzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel zulässig.
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