Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Jilke als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Neubauer und Mag. Wolfrum, LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen §§ 127, 130 Abs 1 erster Fall, 15 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 14. Jänner 2026, GZ B* 166.1, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
A* wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 7. Juni 2023, GZ B*46.2, wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs 1 erster Fall und 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 22 Monaten verurteilt.
Mit Beschluss vom 23. August 2023 (ON 72) wurde ihm gemäß § 39 Abs 1 StGB ein Strafaufschub in der Dauer von zwei Jahren gewährt, um sich notwendigen gesundheitsbezogenen Maßnahmen zu unterziehen.
Mit dem angefochtenen Beschluss stellte das Erstgericht fest, dass die Voraussetzungen für eine bedingte Nachsicht nach § 40 Abs 1 SMG nicht vorliegen (ON 166.1).
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A* (ON 170.1), der keine Berechtigung zukommt.
§ 40 Abs 1 SMG verfolgt den Zweck, die vom Verurteilten bekundete Resozialisierungsbereitschaft undfähigkeit zu honorieren und den Behandlungserfolg auch in Zukunft zu sichern. Unabdingbare Voraussetzung für die Gewährung nachträglicher bedingter Strafnachsicht nach § 40 Abs 1 SMG ist aber eine erfolgreiche Unterziehung der aufgetragenen gesundheitsbezogenen Maßnahme.
Zur fallkonkreten Chronologie der vom Verurteilten unternommenen bzw. unterlassenen Therapieschritte kann auf die einwandfreie Darstellung im bekämpften Beschluss verwiesen werden.
Daraus und insbesondere aus dem Gutachten der Sachverständigen Mag. C* vom 5. November 2025 (ON 58.2) ist aber zu entnehmen, dass A* die ihm aufgetragene gesundheitsbezogene Maßnahme nicht erfolgreich beendet hat, wobei weitere grundsätzlich notwendige Behandlungsmaßnahmen wegen dessen offensichtlichen Therapieunfähigkeit nicht empfohlen werden können.
Diesem klaren Kalkül, auf welchem der bekämpfte Beschluss auch wesentlich fußt, hat A* in seiner Beschwerde, in welcher er Gründe für das Scheitern seines Therapieerfolgs etwa in familiären Problemen sieht und selbst von einer nach wie vor gegebenen Therapiefähigkeit ausgeht, nichts Entscheidendes entgegenzusetzen.
Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden