Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Baumgartner als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Körber und Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über den Einspruch des Genannten gegen das Abwesenheitsurteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 7. Jänner 2026, GZ ** 39.2, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Dem Einspruch wird Folge gegeben, das Abwesenheitsurteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 7. Jänner 2026, GZ **39.2, aufgehoben und dem Erstgericht gemäß § 427 Abs 3 vierter Satz StPO die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung aufgetragen.
Begründung:
Mit dem angefochtenen - in Abwesenheit des Angeklagten ergangenen - Urteil wurde der am ** geborene iranische Staatsbürger A* des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB und des Vergehens der schweren Körperverletzung nach (richtig:) §§ 15, 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem ersten Strafsatz des § 269 Abs 1 StGB unter aktenkonformer Vorhaftanrechnung zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten verurteilt.
Gegen dieses Urteil richtet sich der rechtzeitig erhobene Einspruch des A* (ON 44.1), in dem er vorbringt, die Ladung zur gegenständlichen Hauptverhandlung am 7. Jänner 2026 zwar persönlich übernommen zu haben, es ihm aufgrund seiner Festnahme am 26. Dezember 2025 sowie der über ihn am 28. Dezember 2025 verhängten Untersuchungshaft faktisch und rechtlich unmöglich gewesen sei, zur Hauptverhandlung am 7. Jänner 2026 zu erscheinen. Mit seinem Einspruch legte er auch eine Haftbestätigung vor. Danach wurde er seit 26. Dezember 2026, 14.16 Uhr, bis zumindest 3. Februar 2026 in der Justizanstalt Wien Josefstadt angehalten (ON 44.2).
Die Staatsanwaltschaft Wien zog ihre am 9. Jänner 2026 gegen dieses Urteil angemeldete Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe (ON 41) nach Einsicht in den Einspruch des Angeklagten (ON 44) am 6. Februar 2026 zurück (ON 1.31).
Dem Einspruch kommt Berechtigung zu.
Gemäß § 427 Abs 1 StPO darf die Hauptverhandlung bei sonstiger Nichtigkeit nur dann in Abwesenheit des Angeklagten durchgeführt und das Urteil gefällt werden, wenn es sich um ein Vergehen handelt, der Angeklagte gemäß §§ 164 oder 165 StPO zum Anklagevorwurf vernommen und ihm die Ladung zur Hauptverhandlung - allenfalls im Weg der Hinterlegung ( Bauer in Fuchs/Ratz,WK StPO § 427 Rz 9) - persönlich zugestellt worden ist.
Der nach § 427 Abs 3 erster Satz StPO offenstehende Rechtsbehelf des Einspruchs zielt nicht auf die Anfechtung des Urteils ab, sondern soll das Recht des Angeklagten auf Anwesenheit in der Hauptverhandlung sicherstellen ( Bauer aaO § 427 Rz Rz 17). Diesem ist stattzugeben, wenn nachgewiesen wird, dass der Angeklagte durch ein unabweisbares Hindernis abgehalten wurde, in der Hauptverhandlung zu erscheinen. Der Nachweis (nicht bloß die Bescheinigung) der Hinderung ist erforderlich; der Angeklagte muss den Einspruchsgrund konkret geltend machen und belegen. Maßgebliches Kriterium ist, ob der Angeklagte die Hauptverhandlung wegen eines Umstands versäumt hat, der auch einen gewissenhaften Menschen in seiner Lage vom Erscheinen abgehalten hätte. Ob es dem Angeklagten angesichts der ihm schon vorher bekannten Hinderung möglich gewesen wäre, rechtzeitig die Vertagung der Hauptverhandlung zu erwirken, ist jedoch ohne Belang ( BaueraaO § 427 Rz 21). Die Anhaltung des Angeklagten in Haft stellt ein derartiges unabwendbares Hindernis dar (RIS-Justiz RS0101569 [T5]; zuletzt 15 Os 13/24m und 12 Os 76/24d). Nur bei grobem Verschulden am Eintritt des Hinderungsgrunds verwirkt der Angeklagte sein Einspruchsrecht (Bauer aaO § 427 Rz 21).
In casu lagen dem Strafantrag vier Vergehen zugrunde und die Ladung zur Hauptverhandlung wurde dem Angeklagten am 15. Dezember 2025 nachweislich persönlich zugestellt (vgl Zustellnachweise zu ON 31). Der Angeklagte wurde zu den Anklagevorwürfen im Ermittlungsverfahren (ON 2.11) vernommen. Zu der Hauptverhandlung am 7. Jänner 2026 erschien der Angeklagte nicht, worauf der Erstrichter aufgrund der gegebenen Voraussetzungen nach § 427 StPO in Abwesenheit des Angeklagten verhandelte und das gegenständliche Urteil fällte.
Aufgrund des nachgewiesenen Umstandes, dass sich der Angeklagte jedenfalls von 26. Dezember bis zum 3. Februar 2026 – somit auch zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung am 7. Jänner 2026 - in Haft befand (siehe ON 44.2; vgl auch den eingeholten IVV Auszug ON 4 im Bs Akt: Haftende am 16. Februar 2026), war dieser wegen eines solchen unabwendbaren Hindernisses nicht in der Lage an der Hauptverhandlung teilzunehmen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Angeklagte offenbar darauf vertraute, dass zwischen der Justizanstalt Wien Josefstadt und dem Landesgericht für Strafsachen Wien ein entsprechender Informationsaustausch stattfindet, aufgrund dessen seine Vorführung zur Verhandlung oder die Verlegung der Verhandlung von Amts wegen veranlasst wird (ON 44.1, 2; ON 5 im Bs Akt).
Demnach war das Urteil in Stattgebung des Einspruchs aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen ( Bauer aaO § 427 Rz 22).
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
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