JudikaturOGH

RS0101569 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. März 2024

Die Durchführung einer Hauptverhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten ist nicht zulässig, wenn bereits im Zeitpunkte dieser Durchführung feststeht, daß der Beschuldigte durch ein unabwendbares Hindernis vom rechtzeitigen Erscheinen abgehalten worden ist.

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