Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Wilder als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Frigo und Dr. Bahr als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen §§ 146, 148 erster Fall StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 11. Oktober 2023, GZ ** 82, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde Folge wird gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Widerruf der bedingten Strafnachsicht abgewiesen.
Begründung:
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 2. Dezember 2020, GZ **46, wurde A* wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 148 erster Fall StGB unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf das Urteil des Amtsgerichts Würzburg vom 3. April 2020, AZ **, sowie des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 26. Juni 2020, AZ **, nach dem ersten Strafsatz des § 148 StGB zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten verurteilt. Unter einem wurde für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet.
Bereits am 11. Jänner 2021 teilte die bestellte Bewährungshelferin mit, dass sie bislang weder postalisch noch persönlich in Form eines Hausbesuchs Kontakt zum Verteilten habe herstellen können. Ladungen zu seiner im Melderegister ausgewiesenen Adresse würden nicht befolgt (ON 52).
Mit schriftlicher Mahnung vom 13. Jänner 2021 rief die Erstrichterin A* die Anordnung der Bewährungshilfe sowie das Gebot der Termineinhaltung unter Androhung des Widerrufs der bedingten Strafnachsicht in Erinnerung. Diese Mahnung wurde A* am 15. Jänner 2021 nachweislich zugestellt (ON 53).
Wenngleich sich A* in Folge bemüht zeigte, Termine einzuhalten und die Betreuung inhaltlich annahm (Berichte vom 19. März 2021 [ON 56] und vom 20. Mai 2021 [ON 57]), konnte weiterhin keine regelmäßige Zusammenarbeit aufgebaut werden (Berichte vom 9. November 2021 [ON 61], 2. März 2022 [ON 63] und vom 14. September 2022 [ON 66]).
Am 21. September 2022 erfolgte sodann eine neuerliche schriftliche Mahnung durch das Erstgericht, die Termine bei der Bewährungshilfe regelmäßig einzuhalten. Abermals wurde der Widerruf der bedingten Strafnachsicht für den Fall der beharrlichen Verweigerung der Bewährungshilfe angedroht. Auch diese Mahnung wurde A* nachweislich persönlich zugestellt (ON 68).
Mit Bericht vom 22. Dezember 2022 teilte die Bewährungshelferin mit, dass sich an der Termintreue nach der Mahnung nichts geändert habe. Es hätten seither nur zwei persönliche Termine stattgefunden, telefonisch sei A* nur schwer erreichbar. Auch seitens der Bewährungshelferin sei neuerlich auf die Konsequenzen mangelnder Termin-Einhaltung hingewiesen worden (ON 70).
Von 29. März 2023 bis 29. Juni 2023 befand sich A* sodann zum Verfahren AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien in Haft (eingeholter IVVAuszug). Während der Haft fand ein Besuch durch die Bewährungshelferin statt, dabei sei auch ein Neubeginn für die Betreuung durch den Verein B* nach der Haft erörtert worden. Nachdem sich A* noch am Tag der Entlassung bei der Bewährungshelferin gemeldet habe, sei er zum dabei vereinbarten Termin nicht erschienen und sodann für die Bewährungshelferin weder telefonisch noch per SMS oder Post erreichbar gewesen (Bericht vom 31. Juli 2023 [ON 73, 3]). Daraufhin beantragte die Staatsanwaltschaft Wien am 8. August 2023 den Widerruf der bedingten Strafnachsicht gemäß § 53 Abs 2 StGB (ON 73, 1).
Dem Verurteilten und der Bewährungshelferin wurde die Möglichkeit zur Stellungnahme zum beantragten Widerruf eingeräumt (ON 76; siehe zu den Zustellversuchen an den Verurteilten ON 76, 1 sowie ON 78 bis 81). Die Bewährungshelferin konnte nichts gegen den Widerruf vorbringen (ON 77), der Verurteilte äußerte sich nicht.
Mit dem angefochtenen Beschluss widerrief das Erstgericht sodann aufgrund des darauf lautenden Antrags der Staatsanwaltschaft und nach Einholung einer Strafregisterauskunft (ON 74) die A* gewährte bedingte Strafnachsicht gemäß § 53 Abs 2 StGB aufgrund des beharrlichen Entziehens aus dem Einfluss der Bewährungshilfe (ON 82).
Dagegen richtet sich die rechtzeitige – der Beschluss konnte A* erst nach Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung (ON 83 bis 89) durch die Polizei am 1. Oktober 2025 zugestellt werden (ON 89, 5) – und schriftlich ausgeführte Beschwerde des Verurteilten (ON 91). Darin bringt er vor, dass es ihm nach der Haft aufgrund psychischer Probleme schwer gefallen sei, Termine wahrzunehmen. Mittlerweile erkenne er aber die Bewährungshilfe als Unterstützung und nehme seit März 2024 aktiv an der Betreuung teil.
Der Beschwerde kann Berechtigung nicht abgesprochen werden.
Vorauszuschicken ist, dass seit Betreuungsbeginn und vor dem erfolgten Widerruf drei weitere Verurteilungen des A* jeweils durch das Landesgericht für Strafsachen Wien wegen gewerbsmäßiger Betrugsdelikte erfolgten: Zunächst wurde er mit Urteil vom 16. August 2021, AZ **, wegen §§ 146, 148 erster Fall StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt. Sodann wurde er mit Urteil vom 16. Dezember 2021, AZ **, unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf die vorgenannte Entscheidung wegen desselben Vergehens zu einer bedingt nachgesehenen Zusatzfreiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Zuletzt wurde er mit Urteil vom 18. Jänner 2023, AZ E*, abermals wegen §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB zu einer 16 monatigen teilbedingten Freiheitsstrafe, von der er drei Monate wie oben angeführt verbüßte, verurteilt (Punkte 5, 6 und 8 in Strafregisterauskunft ON 74).
Mit zuletzt genannter Verurteilung wurde zunächst Bewährungshilfe angeordnet, diese mit Beschluss vom 18. Jänner 2024 jedoch wieder aufgehoben. Die Aufhebung erfolgte, weil aufgrund der Nicht Einhaltung der Termine bei der Bewährungshelferin eine zweckmäßige Betreuung nicht möglich sei (Beschluss ON 46 im Verfahren Landesgericht für Strafsachen Wien, AZ ** [VJ Einsicht]). Dem VJ Register zu AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien ist weiters zu entnehmen, dass A* sodann zum von der Staatsanwaltschaft beantragten Widerruf mündlich angehört wurde. Dabei äußerte er sich dahingehend, dass er entgegen den Angaben der Bewährungshelferin wiederholt (nämlich im Zeitraum Juli bis Dezember 2023 zwölf [!] Mal) per SMS Kontakt mit dieser aufgenommen habe, worauf sie nicht geantwortet habe, und konnte dies im Sendungsverlauf seines Mobiltelefons auch nachweisen (vgl zur – korrekt von ihm eingespeicherten - Durchwahl der Bewährungshelferin ON 45). Er habe auch einen Termin vor Ort wahrgenommen, da sei die Bewährungshelferin jedoch krank gewesen. Weiters zeigte er sich dahingehend einsichtig, dass er darüber hinausgehend aktiv Bemühungen zur Kontaktaufnahme unternehmen hätte sollen. Er wolle einen weiteren Versuch mit einem männlichen Bewährungshelfer starten und strebe auch eine psychologische Behandlung an (siehe zu allem Anhörungsprotokoll vom 7. Februar 2024 [ON 55 in AZ ** LGS Wien]).
Mit Beschluss vom 15. Februar 2024 ordnete das Gericht sodann neuerlich Bewährungshilfe an (ON 58), die A* – nach Umbestellung der Bewährungshelferin (ON 67.2) – fortan zuverlässig in Anspruch nahm (Berichte vom 24. Juli 2024 [ON 71.1], 12. Juni 2025 [ON 75.2] und vom 20. Jänner 2026 [ON 84.2 in AZ ** LGS Wien]).
Gemäß § 53 Abs 2 StGB hat das Gericht die bedingte Strafnachsicht oder eine bedingte Entlassung zu widerrufen und die Strafe oder den Strafrest vollziehen zu lassen, wenn – hier relevant – sich der Rechtsbrecher während des vom Gericht bestimmten Zeitraums beharrlich dem Einfluss des Bewährungshelfers entzieht und der Widerruf nach den Umständen geboten erscheint, um den Rechtsbrecher von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten.
Ein beharrlicher Entzug bedeutet, dass der Verurteilte die Einflussmöglichkeiten des Bewährungshelfers durch wiederholtes oder andauerndes Verhalten ausschaltet und solcherart zu erkennen gibt, Beratung und Hilfe des Bewährungshelfers nicht annehmen zu wollen, vielmehr die Bewährungshilfe zur Gänze negiert (vgl Jerabek/Ropper in WK 2StGB § 53 Rz 11 mwN; Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB 15 § 53 Rz 9).
Zusätzlich erfordert der Widerruf der bedingten Strafnachsicht als weitere Voraussetzung die Annahme, dass dies nach den Umständen geboten erscheint, um den Verurteilten von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten (§ 53 Abs 2 StGB). Konkrete Anhaltspunkte müssen demnach Anlass zur Besorgnis geben, dass der Verurteilte seine soziale Integration nicht anstrebt und sich ohne Einwirkung des Strafvollzugs nicht straffrei verhalten werde ( Jerabek/Ropper aaO Rz 9); es muss eine ungünstige Prognose vorliegen ( Michel-Kwapinski/Oshidari , aaO Rz 5).
Während im Anwendungsbereich des § 53 Abs 1 StGB neue Delinquenz bereits eingetreten ist, stellt die Nichtbeachtung von Weisungen oder Bewährungshilfe (vorerst bloß) einen Akt des Ungehorsams dar, der erneute Straffälligkeit für die Zukunft befürchten lässt. Schon aus diesem Grund erscheint es angebracht, beim Widerruf nach Abs 2 leg cit zurückhaltender zu sein als im Fall des Abs 1 leg cit ( Birklbauer/Oberlaber , SbgK § 53 Rz 18 mH).
Dem Erstgericht ist zuzustimmen, dass zum Zeitpunkt der Beschlussfassung erster Instanz nach der Aktenlage aufgrund des von der Bewährungshelferin angeführten dauerhaften Kontaktabbruchs von einem beharrlichen Entzug und – angesichts der erfolgten Verurteilungen - spezialpräventiver Notwendigkeit des Widerrufs auszugehen war. Allerdings haben sich im Beschwerdeverfahren die oben angeführten Neuerungen ergeben, die – mangels Neuerungsverbot (vgl ua RIS-Justiz RS0097679; Tipold, WK-StPO § 89 Rz 8) – zu berücksichtigen sind. Mit Blick auf die belegten aktiven Kontaktaufnahmeversuche mit der Bewährungshelferin und den anschließenden positiven Betreuungsverlauf kann von einem beharrlichen Entzug und der spezialpräventiven Notwendigkeit des Widerrufs, anders als noch zum Entscheidungszeitpunkt erster Instanz, keine Rede mehr sein. Das aktuell am Landesgericht für Strafsachen Wien, AZ **, wegen (nicht einschlägiger) Vorwürfe nach § 84 Abs 4 StGB (Tathandlung am 1. Oktober 2025) und nach § 83 Abs 1 StGB (Tathandlung am 12. März 2023; vgl Strafanträge ON 3 und ON 6.3 [VJ Abfrage; elektronische Akteneinsicht]) hat hiebei außer Betracht zu bleiben.
Der Beschwerde des Verurteilten war daher Folge zu geben und der erstgerichtliche Beschluss ersatzlos zu heben.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig (§ 89 Abs 6 StPO).
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