Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Jilke als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Neubauer und Mag. Wolfrum, LL.M., als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A*über dessen am 12. Jänner 2026 im Verfahren AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Vollzugsgericht eingebrachten Fristsetzungsantrag gemäß § 91 GOG nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Fristsetzungsantrag wird zurückgewiesen .
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 91 Abs 3 letzter Satz GOG).
Begründung
Der am ** geborene A* verbüßt in der Justizanstalt * Freiheitsstrafen in der Gesamtdauer von drei Jahren und drei Monaten bei urteilsmäßigem Strafende am 3. Juli 2028. Mit Straferkenntnis vom 13. November 2025 wurde über ihn die Ordnungsstrafe der Geldbuße in Höhe von 30 Euro verhängt und er zur Zahlung eines Beitrags zu den Verfahrenskosten in Höhe von 3 Euro verpflichtet. Seine dagegen anlässlich der Verkündung angemeldete Beschwerde führte er schriftlich am 14. November 2025 aus und beantragte mit Eingabe vom 20. November 2025, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Mit ergänzender Stellungnahme vom 12. Jänner 2026, eingelangt beim Landesgericht für Strafsachen Wien am 14. Jänner 2026, stellte A* einen Fristsetzungsantrag mit dem wesentlichen Vorbringen, das Oberlandesgericht Wien möge dem Vollzugssenat eine angemessene Frist setzen, innerhalb welcher dieser über seine Beschwerde zu entscheiden habe, zumal sein Antrag auf aufschiebende Wirkung vom 20. November 2025 auch noch offen sei (ON 6). Mit undatierter Eingabe (in der Justizanstalt eingelangt am 27. Jänner 2026) teilte A* ua mit, den Fristsetzungsantrag aufrecht zu erhalten (ON 12.3,3).
Gemäß § 91 GOG setzt der Erfolg eines Fristsetzungsantrags voraus, dass das betroffene Gericht mit der Vornahme einer Verfahrenshandlung, etwa der Anberaumung oder Durchführung einer Tagsatzung oder Verhandlung, der Einholung eines Sachverständigengutachtens oder der Ausfertigung einer Entscheidung, säumig ist (RIS-Justiz RS0059248). Ist das Gericht seiner prozessualen Handlungspflicht vor der Entscheidung über den Fristsetzungsantrag nachgekommen, fehlt es an der aus der behaupteten Säumnis resultierenden Beschwer. Eine Frist kann nämlich nur gesetzt werden, wenn die Verfahrenshandlung im Zeitpunkt der Entscheidung über den Fristsetzungsantrag noch zur Gänze oder wenigstens teilweise ausständig ist (RIS-Justiz RS0059274, RS0076084).
Die von A* behauptete Säumnis des Vollzugsgerichts liegt fallkonkret nicht vor.
Nach Erstattung des Berichts durch die Anstaltsleitung der Justizanstalt * und Vorlage an das Vollzugsgericht am 24. November 2025 (ON 1) forderte dieses mit Noten vom 25. November 2025 (ON 2.1), 23. Dezember 2025 (ON 4.1) und 16. Jänner 2026 (ON 10.1) von der Justizanstalt weitere Verfahrensunterlagen an, die jeweils umgehend nachgereicht wurden (ON 3; ON 5; ON 12.1). Am 15. Jänner 2026 wurde der Fristsetzungsantrag dem Oberlandesgericht Wien mit Stellungnahme gemäß § 91 Abs 1 GOG vorgelegt. Anlässlich der Sitzung des Vollzugsgerichts am 11. Februar 2026 fasst dieses den Beschluss, der Beschwerde B* nicht Folge zu geben und äußerte sich darin auch ausführlich zur Unterlassung der Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Somit wurde dem Fristsetzungsbegehren vollständig (und jedenfalls auch fristgerecht) entsprochen. Damit kann eine Anordnung nach § 91 GOG nicht (mehr) erfolgen, weshalb der Antrag mangels Beschwer zurückzuweisen war (RIS
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden