Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Hahn als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 23. Dezember 2025, GZ ** 12.2, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Begründung:
Der am ** geborene rumänische Staatsangehörige A* verbüßt in der Justizanstalt Stein wegen §§ 127, 129 Abs 1 Z 1 und Z 3, 130 Abs 2 iVm Abs 1; 146, 147 Abs 1 Z 1; 229 Abs 1; 241e Abs 1, 15 StGB verhängte Freiheitsstrafen im Gesamtausmaß von zwei Jahren und drei Monaten mit urteilsmäßigem Strafende 11. Februar 2027.
Die zeitlichen Voraussetzungen nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG lagen am 26. Dezember 2025 vor, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG werden am 11. Mai 2026 erfüllt sein (ON 4, 2).
Mit dem angefochtenen Beschluss versagte das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht A* nach Durchführung einer Anhörung (ON 12.1)die bedingte Entlassung gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG aus spezialpräventiven Gründen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die rechtzeitig erhobene (ON 12.1, 2), in der Folge nicht ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen, die berechtigt ist.
Gemäß § 152 Abs 2 erster Satz StVG hat das Gericht vor jeder Entscheidung über die bedingte Entlassung unter anderem in die Akten über das Strafverfahren Einsicht zu nehmen. Dabei sind alle Strafakten beizuschaffen, die Grundlage des Strafvollzugs sind. In analoger Anwendung des § 494a Abs 3 letzter Satz StPO kann sich das Gericht jedoch mit der Einsichtnahme in eine Abschrift des Urteils begnügen, wenn sie eine ausreichende Entscheidungsgrundlage darzustellen vermag (RISJustiz RS0127594; Pieber in WK 2StVG § 152 Rz 9; siehe dazu auch die bereits in dieser Strafvollzugssache ergangene Entscheidung des Beschwerdegerichts vom 8. Juli 2025, AZ 30 Bs 183/25v).
Da das Vollzugsgericht (erneut) die Einsichtnahme in die vollzugsgegenständlichen Urteile unterließ, blieb das Verfahren mangelhaft, weshalb gemäß § 89 Abs 2a Z 3 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG spruchgemäß zu entscheiden war.
Im weiteren Verfahren wird in die bezughabenden Akten Einsicht zu nehmen, werden allenfalls Urteilsabschriften beizuschaffen und wird auf Basis der verbreiterten Entscheidungsgrundlage neuerlich zu entscheiden sein.
Betreffend der Möglichkeit der Erteilung von begleitenden Maßnahmen wird auf §§ 95 ff EU JZG hingewiesen.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG).
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