Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Edwards als Vorsitzende sowie die Richterinnen Dr. Steindl und Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 26. Mai 2025, GZ ** 12, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Aus Anlass der Beschwerde wird der angefochtene Beschluss aufgehoben und das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Begründung:
Der am ** geborene rumänische Staatsangehörige A* verbüßt in der Justizanstalt ** die mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 24. Jänner 2025, AZ **, wegen §§ 127, 129 Abs 1 Z 1, 15 StGB verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten (ON 9).
Der Entlassungszeitpunkt fällt auf den 11. Mai 2026, die Hälfte der Strafzeit wird am 11. August 2025 verbüßt sein, die zeitlichen Voraussetzungen der Zwei Drittel Entlassung treten am 11. November 2025 ein (ON 4).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung nach Verbüßung der Hälfte der Strafzeit aus spezial und generalpräventiven Gründen ab (ON 12).
Gegen diesen anlässlich der Anhörung am 26. Mai 2025 gefassten Beschluss richtet sich die unmittelbar im Anschluss an die Verkündung erhobene, in der Folge nicht näher ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen (ON 11).
Aus Anlass der Beschwerde überzeugte sich das Rechtsmittelgericht davon, dass das Erstgericht zur Entscheidung in der Sache erforderliche Beweisaufnahmen unterlassen hat und die Begründung daher unzureichend geblieben ist (§ 89 Abs 2a Z 3 StPO).
Gemäß § 46 Abs 1 StGB ist einem Verurteilten nach Verbüßung der Hälfte - mindestens aber von drei Monaten - der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass er durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Hat der Verurteilte die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel einer Freiheitsstrafe verbüßt, so ist er gemäß Abs 2 leg. cit. trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs 1 solange nicht bedingt zu entlassen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzugs der Strafe bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.
Dem Anlassurteil (ON 9) liegt zugrunde, dass der Verurteilte in ** an insgesamt drei Abenden durch Einbruch in jeweils mehrere PKW anderen diverse Wertgegenstände in einem insgesamt 5.000 Euro nicht übersteigenden Wert mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen oder dies versucht hat. Es handelt sich dabei um die einzige im österreichischen Strafregister aufscheinende Verurteilung des Beschwerdeführers (ON 5, ON 10).
Der angefochtene Beschluss bezieht sich zur Begründung der spezial und generalpräventiven Erfordernisse auf „mehrere weitere einschlägige Vorstrafen in Rumänien“ (ON 12, 3). Der einzige Anhaltspunkt auf derartige Vorstrafen findet sich als Erschwerungsgrund im aktenkundigen Protokolls- und Urteilsvermerk der Anlassverurteilung („die einschlägigen Vorstrafen in Rumänien“: ON 9, 4). Darüber hinaus ist dem Akt nicht zu entnehmen, wann, weswegen und in welcher Anzahl und Schwere solche Vorstrafen verhängt wurden.
Gemäß § 152 Abs 2 erster Satz StVG hat das Gericht vor jeder Entscheidung über die bedingte Entlassung ua in die Akten über das Strafverfahren Einsicht zu nehmen. Dabei sind alle Strafakten beizuschaffen, die Grundlage des Strafvollzugs sind. In analoger Anwendung des § 494a Abs 3 letzter Satz StPO kann sich das Gericht jedoch mit der Einsichtnahme in eine Abschrift des Urteils begnügen, wenn sie eine ausreichende Entscheidungsgrundlage darzustellen vermag (RIS-Justiz RS0127594; Pieber in WK-StVG § 152 Rz 9).
Das Erstgericht schaffte im konkreten Fall nur das Anlassurteil bei (ON 1.3), sodass nähere Informationen über die Vorstrafensituation in Rumänien – etwa durch eine im Erkenntnisakt vorhandene ECRIS-Auskunft – unzugänglich blieben. Weder aus der erstgerichtlichen Begründung noch aus dem Akteninhalt erschließt sich daher, inwiefern diese zeitlich und inhaltlich nicht näher dargestellten früheren Verurteilungen konkret geeignet sind, spezial oder generalpräventive Bedenken in einem Ausmaß zu erwecken, dass sie einer bedingte Entlassung entgegenstehen.
Argumentativ ebenso wenig dargelegt oder nachvollziehbar gemacht wurde, inwiefern die Anlassverurteilung, die zwar mehrere, ansonsten aber weder wert- noch durch Gewerbsmäßigkeit qualifizierte Einbruchsdiebstähle umfasst, im Sinne des § 46 Abs 2 StGB „im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise“ den weiteren Vollzug der Strafe erfordert, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. In spezialpräventiver Sicht sind an die Prognose künftiger Deliktsfreiheit keine strengen Anforderungen zu stellen, in generalpräventiver Hinsicht muss es sich um gewichtige Umstände handeln, welche sich aus Sicht der Allgemeinheit von den regelmäßig vorkommenden Begleiterscheinungen strafbaren Verhaltens auffallend abhebt, sodass ein Absehen von der vorzeitigen Entlassung unumgänglich erscheint ( Jerabek/Ropper in WK 2 StGB § 46 Rz 15ff). Der aktenkundigen gekürzten Ausfertigung der Anlassverurteilung sind diese Umstände selbsterklärend nicht zu entnehmen, der Begründung des angefochtenen Beschlusses fehlt es an diesbezüglich konkretem Sachverhaltsbezug, sodass auch aus diesem Grund ohne Kenntnis der sonstigen Vorstrafensituation in Rumänien die erstgerichtliche Annahme nicht zu gewährender bedingter Entlassung insgesamt nicht nachvollziehbar gemacht wurde.
Aus diesen Gründen ist der mangelhaft gebliebene erstgerichtliche Beschluss aufzuheben. Es wird der Erkenntnisakt der Anlassverurteilung sowie zumindest eine aktuelle ECRIS Auskunft beizuschaffen und auf dieser Grundlage eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den sich daraus allenfalls ergebenden konkreten spezial und generalpräventiven Aspekten vorzunehmen sein.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).
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